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Prozess um Notwehr: "Ich wollte nie auf Menschen schießen"


Jägermeister

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Zitat

Augsburg - Es geht um einen Fall, der 2017 für Aufsehen sorgte: An der Adelzhauser Kapelle St. Salvator, auf einem Pendlerparkplatz an der A8, schoss ein Mann einem 19-Jährigen in den Kopf. Die Polizei berichtete von einem geplatzten Waffenverkauf. Nun wird der Fall vor dem Augsburger Landgericht verhandelt. Sieben Verhandlungstermine sind insgesamt angesetzt, der erste davon fand gestern statt.

https://www.aichacher-zeitung.de/vorort/augsburg/art21,154208

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vor 1 Stunde, Jägermeister sagte:

Zu einer Ermittlung würde ich ja noch mitgehen.

Da bin ich bei dir. Er eröffnet zwar ein Verfahren, aber muß nicht anklagen.

Es muß ja eine Spurenlage geben. Was sagt die? Siehe oben Armbrust, Bolzen, dazu ev. Blessuren, Fußspuren, Materialübertrag von der Kleidung.

Da könnte der Staatsanwalt ohne Weiteres, nach Befragung, wenn Aussage und Spurenlage übereinstimmen, auf §32 erkennen. Bleibt wie gesagt, das Führen ohne Erlaubnis. Geldbuße.

 

Keine Frage, der Mann hat sich nicht sehr geschickt verhalten, aber das ist per se kein Verbrechen. Es bleibt auch die Frage, wie die Polizei ermittelt hat

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vor 1 Minute, Jägermeister sagte:

Kann auch durch die Notwehrtat gedeckt sein.

Schwierig.

Er mußte ja nicht umkehren, dann hätte es auch keiner Bewaffnung bedurft. Die Handlung wurde schließlich gesetzt, bevor der Notwehrfall eintrat. Notstand zieht, siehe erster Satz auch nicht.

Da kommt dann ins Spiel, daß der Jurist stundenlang darüber nachdenkt, was Du in wenigen Sekunden oder sogar Sekundenbruchteilen in Betracht ziehen solltest. Da bleiben Bürger und Menschenverstand, zweiter Sieger.

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vor 1 Minute, Jägermeister sagte:

Es gab den Fall eines Sportschützen, der mit der geladenen GSP im Gürtel zur Verhinderung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs mit der illegal geführten Waffe gedroht und den Angriff seines imho Schwagers verhindert hat. Freispruch und keine Strafe.

Die Frage ist: Auf eigenem, oder öffentlichen Grund und bestand zu Beginn des Führens bereits eine Bedrohungssituation.

Ich weiß worauf Du hinauswillst, aber es kann da eine Menge an Winzigkeiten hängen.

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Grundsätze der Notwehr:

Zitat

Allerdings hat der BGH im Hinblick auf den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zumindest die Androhung des Gebrauches gegenüber dem Angreifer gefordert (BGHZ 26, 256), solange die Situation dies erlaubt (BGH NStZ 94, 581). Auch scheidet ein Berufen auf Notwehr nicht grundlegend aus, falls der Notwehrende die Waffe unerlaubt führt (BGH NJW 86, 2717). Der Verteidiger muss sich jedenfalls nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen /BGH NStZ 96,29).

Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Sportschuetzen-und-Einbruch-Notwehr--f65715.html

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