Jägermeister Posted April 26, 2019 at 08:27 PM Share Posted April 26, 2019 at 08:27 PM Zitat Augsburg - Es geht um einen Fall, der 2017 für Aufsehen sorgte: An der Adelzhauser Kapelle St. Salvator, auf einem Pendlerparkplatz an der A8, schoss ein Mann einem 19-Jährigen in den Kopf. Die Polizei berichtete von einem geplatzten Waffenverkauf. Nun wird der Fall vor dem Augsburger Landgericht verhandelt. Sieben Verhandlungstermine sind insgesamt angesetzt, der erste davon fand gestern statt. https://www.aichacher-zeitung.de/vorort/augsburg/art21,154208 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 26, 2019 at 08:55 PM Share Posted April 26, 2019 at 08:55 PM Und wessen ist er angeklagt? Es müßte die Armbrust vor Ort geben, irgendwo in der Gegend liegt ein Pfeil herum, er hätte kein erkennbares Motiv, einem Unbekannten die Fontanelle zu löchern, also was treibt der Staatsanwalt? Unberechtigtes Führen kann er anklagen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted April 26, 2019 at 09:58 PM Share Posted April 26, 2019 at 09:58 PM Naja ist halt wie immer ein Schusswaffengebraucht führt automatisch zu einer Verhandlung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 27, 2019 at 06:15 AM Author Share Posted April 27, 2019 at 06:15 AM vor 8 Stunden, xhbkx sagte: Naja ist halt wie immer ein Schusswaffengebraucht führt automatisch zu einer Verhandlung. Zu einer Ermittlung würde ich ja noch mitgehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 27, 2019 at 07:55 AM Share Posted April 27, 2019 at 07:55 AM vor 1 Stunde, Jägermeister sagte: Zu einer Ermittlung würde ich ja noch mitgehen. Da bin ich bei dir. Er eröffnet zwar ein Verfahren, aber muß nicht anklagen. Es muß ja eine Spurenlage geben. Was sagt die? Siehe oben Armbrust, Bolzen, dazu ev. Blessuren, Fußspuren, Materialübertrag von der Kleidung. Da könnte der Staatsanwalt ohne Weiteres, nach Befragung, wenn Aussage und Spurenlage übereinstimmen, auf §32 erkennen. Bleibt wie gesagt, das Führen ohne Erlaubnis. Geldbuße. Keine Frage, der Mann hat sich nicht sehr geschickt verhalten, aber das ist per se kein Verbrechen. Es bleibt auch die Frage, wie die Polizei ermittelt hat Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 27, 2019 at 07:58 AM Author Share Posted April 27, 2019 at 07:58 AM vor 2 Minuten, Glockologe sagte: Bleibt wie gesagt, das Führen ohne Erlaubnis. Geldbuße. Kann auch durch die Notwehrtat gedeckt sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 27, 2019 at 08:04 AM Share Posted April 27, 2019 at 08:04 AM vor 1 Minute, Jägermeister sagte: Kann auch durch die Notwehrtat gedeckt sein. Schwierig. Er mußte ja nicht umkehren, dann hätte es auch keiner Bewaffnung bedurft. Die Handlung wurde schließlich gesetzt, bevor der Notwehrfall eintrat. Notstand zieht, siehe erster Satz auch nicht. Da kommt dann ins Spiel, daß der Jurist stundenlang darüber nachdenkt, was Du in wenigen Sekunden oder sogar Sekundenbruchteilen in Betracht ziehen solltest. Da bleiben Bürger und Menschenverstand, zweiter Sieger. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 27, 2019 at 08:07 AM Author Share Posted April 27, 2019 at 08:07 AM Es gab den Fall eines Sportschützen, der mit der geladenen GSP im Gürtel zur Verhinderung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs mit der illegal geführten Waffe gedroht und den Angriff seines imho Schwagers verhindert hat. Freispruch und keine Strafe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 27, 2019 at 08:11 AM Share Posted April 27, 2019 at 08:11 AM vor 1 Minute, Jägermeister sagte: Es gab den Fall eines Sportschützen, der mit der geladenen GSP im Gürtel zur Verhinderung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs mit der illegal geführten Waffe gedroht und den Angriff seines imho Schwagers verhindert hat. Freispruch und keine Strafe. Die Frage ist: Auf eigenem, oder öffentlichen Grund und bestand zu Beginn des Führens bereits eine Bedrohungssituation. Ich weiß worauf Du hinauswillst, aber es kann da eine Menge an Winzigkeiten hängen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 27, 2019 at 08:29 AM Author Share Posted April 27, 2019 at 08:29 AM Auf eigenem Grundstück kann er nicht führen. Und die Waffe brachte er mit, weil er imho vorher von seinem Schwager schon einmal verprügelt worden war. Vielleicht finde ich den Fall noch, ist schon bestimmt 15 Jahre her. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 27, 2019 at 08:34 AM Author Share Posted April 27, 2019 at 08:34 AM Grundsätze der Notwehr: Zitat Allerdings hat der BGH im Hinblick auf den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zumindest die Androhung des Gebrauches gegenüber dem Angreifer gefordert (BGHZ 26, 256), solange die Situation dies erlaubt (BGH NStZ 94, 581). Auch scheidet ein Berufen auf Notwehr nicht grundlegend aus, falls der Notwehrende die Waffe unerlaubt führt (BGH NJW 86, 2717). Der Verteidiger muss sich jedenfalls nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen /BGH NStZ 96,29). Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Sportschuetzen-und-Einbruch-Notwehr--f65715.html Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted April 27, 2019 at 08:43 AM Author Share Posted April 27, 2019 at 08:43 AM Auch in diesem Zusammenhang interessant: VG Berlin, Urteil vom 19.03.2008 - 1 A 269.07 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glockologe Posted April 27, 2019 at 08:49 AM Share Posted April 27, 2019 at 08:49 AM Siehe mein Post. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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