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Putativnotwehr


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Putativnotwehr

Putativnotwehr (von lat. putare = glauben, meinen) ist ein Begriff aus dem Strafrecht, genauer der allgemeinen Strafrechtslehre. Wie der Begriff sagt, liegt hier gerade keine Notwehr vor. Der Täter geht lediglich irrig davon aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr gegeben seien. Ein Beispiel ist der Passant, der nicht erkennt, dass gerade Filmaufnahmen stattfinden und dem vermeintlichen Opfer zu Hilfe eilt. Ein Spezialfall der Putativnotwehr ist der Putativnotwehrexzess.

Eine Putativnotwehr wird nach deutschem Strafrecht entweder als Tatbestandsirrtum oder als Verbotsirrtum behandelt.

Die herrschende Literaturmeinung und die höchstrichterliche Rechtsprechung lösen das Problem der Putativnotwehr über den Tatbestandsirrtum (während lediglich eine Minderheit die Lösung über den Verbotsirrtum bevorzugt), sodass zumindest die Bestrafungsmöglichkeit wegen Fahrlässigkeit erhalten bleibt.

Beispiel: Ein Angreifer bedroht einen Jäger mit einer Pistole. Der Jäger schießt auf den Angreifer und verletzt ihn schwer. Bei der Aufklärung des Falles stellt sich heraus, dass die Pistole des Angreifers eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole war. Der abwehrende Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens nicht erkennen und handelte im Glauben einer echten Bedrohung im Sinne einer Notwehr.

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