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Strobl will Verfassungsfeinde konsequent entwaffnen


Jägermeister

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Zitat

Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) bringt einen entsprechenden Antrag auf der Fachministerkonferenz in Kiel ein. Demnach sollen schon normale Mitglieder verfassungsfeindlicher Organisationen einfacher entwaffnet werden.

https://www.stimme.de/suedwesten/nachrichten/pl/Strobl-will-Verfassungsfeinde-konsequent-entwaffnen;art19070,4207954

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vor 10 Stunden, Jägermeister sagte:

Demnach sollen schon normale Mitglieder verfassungsfeindlicher Organisationen einfacher entwaffnet werden.

Fragen an Herrn IM Strobl:

- Was ist ein normales Mitglied?

- Was ist per Definition eine  "Organisation"?

- Kann eine (angemeldete/unangemeldete ) Versammlung auf offener Straße schon eine Organisation sein?

    Bitte dann auch eine genaue Abgrenzung zwischen einer Organisation  und einer organisierten Versammlung rechtlich aufzeigen. 

-Ab wann ist man "verfasssungsfeindlich"?

Gilt dies auch schon für eine ausschliesslich private Meinungsäusserung zu den Mißständen, welche in dieser Republik in den letzten Jahren entstanden sind,     also entgegen der  "sogenannten GEZahlt-Mainstreammeinung ???"

Falls er insgesamt auf die Antifa abzielt, welche als einzige "Organisation in D " auf offener Straße gewalttätige Aktionen gegen Menschen vornimmt,  Zerstörungen herbeiführt bzw. hierbei den Tod von Privatpersonen, Polizistinnen und Polizisten billigend in Kauf nimmt, bin ich absolut bei Ihm.

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vor 3 Stunden, Immerbadisch sagte:

Was ist ein normales Mitglied?

 

vor 3 Stunden, Immerbadisch sagte:

Ab wann ist man "verfasssungsfeindlich"?

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

 

Vom 5. März 2012

Zu § 5: Zuverlässigkeit

 

5.4 In Nummer 2 reicht die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation aus, wobei die Organisation die Verbotsmerkmale besessen haben muss, als der Betreffende Mitglied der Organisation war.

Nummer 3 verlangt konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung in oder außerhalb einer Vereinigung. Während in § 5 Absatz 2 Nummer 2 die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation ausreicht, verlangt § 5 Absatz 2 Nummer 3 aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in Nummer 3 genanntes Schutzgut, ohne dass vorher zwingend ein Gericht entschieden hat. Damit können auch bei entsprechender Betätigung Mitglieder einer Vereinigung unterhalb der Funktionärsebene von der Vorschrift erfasst werden.

In Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Für „wiederholt“ reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodass schon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt.

Was davon versteht denn der Herr Strobl nicht?:e136:

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