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AWaffV angenommen?


alter Herr

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Wenn ich mich irren sollte, gebe ich einen aus - aber das Ding in Tüms Link ist alt!

Es handelt sich um den am 13. Juni an den Bundesrat weitergeleiteten Entwurf vom 11. Juni, der zudem (das steht im zweiten Absatz der Berichtigung, letzte Seite) um die Korrektur der falschen Lauflänge ergänzt wurde. Auch wenn dort drunter steht: Der Bundesrat hat zugestimmt: Wenn Staatsekretär Lutz Diwell am 23. Juni (!!) diese Ergänzung gemacht hat, kann sie nicht das Ergebnis der Bundesratssitzung vom 11. Juli sein!

Der liebe MdB hat's sicher gut gemeint, aber das ist eben noch nicht der Beschluß von vorgestern!

(wenigstens wurde am 23.6. die falsche Lauflängen-Definition noch geändert, was laut BDS einige kürzere Halbautomaten in .308 und .223 vor dem Verbot retten dürfte, siehe Erläuterung in der BDS-/BDMP-Stellungnahme bei Waffen-Online)

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Hi all,

also fasse ich mal zusammen:

1. Ulis Aussage:

Laut Tagesordnung ist genau über diese Verordnung abgestimmt worden. Dies geht aus der Nummer hervor: Bdr 145/03

ABER

Aufgerufen wurde zum geleichen Thema auch die Bdr 145/1/03 und damit

kommen wir zu

2. Hollows Aussage:

Damit wären dann beide Drucksachen angenommen worden.

Hoffen wir mal das Beste....

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@Tüm:

Wieso "von einem MdB zugeleitet"? Das klingt so geheimnisvoll. Dabei ist das Ding doch über die Bundestagsdatenbank für jedermann mit Internetzugang abrufbar. :wink:

moin,

nichts geheimnisvolles, dieser mdb (cdu) hat schon häufiger infos gesandt und da er nicht will darüber bekanntheit zu erlangen ebend ein MdB.

ich bin sonntags nachmittags (als das ding reinkam) davon ausgegangen, dass es sich um einen geänderten entwurf handeln müsse. ich hatte nämlich keine zeit das zu prüfen, da ich meiner tochter freibad versprochen hatte und schiller wollte ich auch nicht handynieren, der soll auch mal ein we haben.

so wurde mir angegeben, dass es der entwurf für den bundesrat ist und dies kann auch heißen, dass schon wieder jemand dran rumgefuscht hat.

aber tatsächlich werden wir wohl erst heute alles erfahren, auch was mit den anträgen der länder passiert ist. mdb hat versprochen es nachzureichen, wenn wir es dann nicht schon wissen.

zudem was macu sagt gibt es auch eine konträre aussage in gerücht-form vom bds.

am rande bin ich ganz froh, dass dieser mdb mal zwischendurch was rausläßt... insgesamt gesehen gab es alleine durch diesen mann mehr informationen für uns als z.b. das fwr je rausgelassen hat.

gruß

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Hi,

um die Verwirrung komplett zu machen:

Abgestimmt wurde hierüber UND darüber.

@Tüm:

der Mann hatt recht. Bei deinem Link handelt es sich tatsächlich um den Entwurf, der dem Bundesrat zur Abstimmung vorlag. Allerdings wurde eben auch über die Empfehlungen der Ausschüsse abgestimmt (s. o.). In einem Dokument zusammengefasst wird das dann ggf. später.

Das alles bringt uns aber nicht wirklich weiter, da wir ja immer noch nicht wissen, wie über die beiden Anträge entschieden wurde. :(

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Auszug aus Visier online:

"Im § 6 Abs. 1 Nr. 3 AwaffV, in dem es um die „vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen“ geht, sind jetzt – ähnlich wie in den USA - „halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.“ ausgeschlossen."

Heisst ja wohl "nur" dass ich eben beim Schießen nicht die Banane reinstecken darf?

Oder soll ich jetzt die Erma an die Wand klatschen nur weil die kleine ein 15er Magazin hat ???

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BUHUUUUUUUUUUUUU, :(

mein 22er SL hat kein 10er Mag.

Werde wohl etwas werbewirksam die Teilnahme an der nächsten Gaumeisterschaft absagen müssen.

Andererseits hat mir ein kleines Vögelchen geflüstert, dass der SLKK in Bayern sowieso auf der Kippe steht , also zurück zu Zeile 1, Zirkelbezug

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Dieses Stellungnahme zur Forderung des IM Berlin für die Aufnahme in die VWaffG, wurde Herrn Keusgen zugeleitet, aber er sah eine Woche keinen Handlungsbedarf (das war v o r der Abstimmung)(Anmerkungen im unteren Text vom allseits bekannten Fritz Gepperth):

In Antwort auf:

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Änderungsanträge zu Anträgen des Innenausschusses des Bundesrates

zum §5 (4) der AWaffV

Text des Entwurfs der Bundesregierung:

§ 5

Schießsportordnungen

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

Text des Entwurfs des Innenausschusses des Bundesrates

§ 5

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen bestimmen, dass an die Stelle einzelner Vorgaben der in ihr festgelegten Schießdisziplinen konkret beschriebene abweichende Vorgaben treten.

Stellungnahme zur Änderung:

Durch den „§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport“ wird das, was Sportschützen sowohl im Wettkampf wie auch im Training nicht erlaubt ist, eindeutig und hinreichend beschrieben. Aus sicherheitstechnischen Erwägungen ist es daher in keinen Fall nötig, wie vom Innenausschuss vorgeschlagen, weitere und weitgehenden Eingriff in die Autonomie des Schießsportes vorzunehmen.

Folgt man diesem Vorschlag des Innenausschusses muss jegliche mögliche Abweichung von der festgelegten Schießsportordnung von den Verbänden und den Autoren der Schießsportordnungen bereits im Voraus erkannt und durch die Vorgaben festgelegt und damit ermöglicht werden.

Dies würde zu einem Abwürgen vieler Pokalschießen auf lokaler Ebene führen. Diese und auch gerade die dort oft abweichend von Schießsportordnungen vorkommenden Schießabläufe sind heute ein wesentliches und konstitutives Merkmal des gesamten Breitensportbereichs des Schießsport. Bereits durch die jetzt bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Schießsportordnungen und der notwendigen Genehmigung wird der Schießsport in Deutschland in einer weltweit einmaligen Weise in ein extrem enges Korsett staatlicher Regulierung gezwängt.

Auch der Entwurf der Regierung führt bereits zu einer erheblichen Regulierung der Veranstaltungen im Breitensportbereich. Diese ist völlig ausreichend.

zum §7 (1) Nr.3 der AWaffV

Text des Entwurfs der Bundesregierung:

§ 7

Unzulässige Schießübungen im Schießsport

(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit

Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen

...

3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen gefordert wird,

Text des Entwurfs des Innenausschusses des Bundesrates

3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,

Stellungnahme zur Änderung:

Von einer Änderung des VO-Entwurfs der Bundesregierung wird dringend abgeraten. Die Frage, ob eine Schütze/eine Schützin noch im Laufen oder bereits im Stehen geschossen hat, war in der Vergangenheit stets Quelle unsäglicher Streitereien.

Bei den Laufparcours des dynamischen Bewegungsschießen bewegen sich die Teilnehmer sehr schnell. Die Aufnahme bzw. die Beendigung des Schießens erfolgt oft in einem fließenden Übergang zur Bewegung. In vielen Fällen ist durch visuelle Beobachtung für einen Schießleiter gar nicht möglich, eindeutig und korrekt festzustellen, ob sich der Schütze/die Schützin bei der Abgabe von Schüssen noch oder schon wieder im Laufen befindet.

Bei einer Annahme des Änderungsantrages des Bundesrates kommt es erneut zu einer Schaffung eines Grauzonenbereichs, bei dem auf der einen Seite ein erhebliches Feststellungsproblem – war das Schießen noch im Laufen oder nicht? – in Verbindung mit einer schweren Sanktionierung - Verbot dieses Schießens durch die Verordnung- geschaffen wird.

Der Entwurf der Bundesregierung vermeidet dagegen diese für die Verbände extrem unglückliche und nachteilige Festlegung. Durch die Formulierung, dass „das Schießen im deutlich sichtbaren Laufen nicht gefordert werden darf“ wird eindeutig festgelegt, dass Schießübungen nicht so gestaltet werden dürfen,

1. dass ein Schießen im deutlich sichtbaren Laufen zur korrekten Absolvierung innerhalb der (unter anderem zeitlichen) Vorgaben erforderlich ist oder

2. dass das Schießen im deutlich sichtbaren Laufen ein fester vorgeschriebener Bestandteil einer Schießübung ist und entsprechend im Laufen geschossen werden muss.

Es wird daher sehr nachdrücklich darum gebeten, bei der Formulierung des §7 Abs.1 Nr. beim Wortlaut des Entwurfs der Bundesregierung zu bleiben

--------------------------------------------------------------------------------

Wie sagt diese Moderatorin immer? Alles wird gut?.

Gruß

Tom

Mail des FWR, die immerhin schon nur einen Tag nach VISIER/WO reagiert haben, allerdings niemanden die VWaffG vermittelnd auf deren Basis entschieden wurde, geschweige den die Ländereinwürfe aufzuführen.

Bundesrat stimmt Allgemeiner Verordnung zum Waffengesetz mit Änderungen zu!

In seiner Sitzung vom 11.7.2003 hat der Bundesrat dem Entwurf der

Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz von dem Bundesministerium des Innern mit

folgender Maßgabe zugestimmt:

1. Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 AWaffV

In § 3 Abs. 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "vermittelt werden" die Wörter ";

§ 1 Abs. 2 bleibt unberührt" einzufügen.

2. Zu § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV

In § 3 Abs. 5 Satz 2 sind die Wörter "und Absatz 4 findet" durch die Wörter

"und die Absätze 3 und 4 finden" zu ersetzen.

3. Zu § 4 Abs. 1a - neu - AWaffV

In § 4 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

"(1a) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern

folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1. Amtsärzten,

2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und

Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie

oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie;

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie

oder klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach

berufsständischen Regeln."

4. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von

mehr als zehn Patronen hat."

5. Zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV

In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Wörter "gefordert wird" durch das Wort

"erfolgt" zu ersetzen.

6. Zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 AWaffV

In § 7 Abs. 1 Nr. 4 sind nach den Wörtern "und auf laufende Scheiben" die

Wörter "; es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom

Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung" einzufügen.

7. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 AWaffV

In § 9 Abs. 1 Satz 2 ist nach der Angabe "Nr. 1" die Angabe ", Nr. 2

Buchstabe c" einzufügen.

8. Zu § 12 Abs. 1 AWaffV

§ 12 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

"(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der

sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen

von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen,

wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das

Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen

zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls

Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen

schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in

sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die

Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen

verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen."

9. Zu § 13 (AWaffV)

In der Überschrift zu § 13 sind die Wörter "im privaten Bereich" zu

streichen.

10. Zu § 14 Satz 1 AWaffV

In § 14 Satz 1 ist vor dem Wort "Aufbewahrungskonzept" das Wort "geeignetes"

einzufügen.

11. Zu § 18 Abs. 4 AWaffV

§ 18 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:

"(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach

Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden, bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1.

Januar 1871 entwickelt worden ist,

a) mit Zündnadelzündung,

B) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige

Einzelladerwaffen handelt,

c) mit Lunten- oder Funkenzündung."

12. Zu § 19 Abs. 4 AWaffV

§ 19 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:

"(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach

Absatz 2 Nummer 6 kann abgesehen werden, bei Schusswaffen, deren Modell vor dem

1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

a) mit Zündnadelzündung,

B) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige

Einzelladerwaffen handelt,

c) mit Lunten- oder Funkenzündung."

Soweit die getroffenen Beschlüsse des Bundesrates.

Mit diesem Ergebnis wurde den Anregungen der Verbände weitgehend Rechnung

getragen, mit Ausnahme der Formulierung des § 7 Abs. 1. Nr. 3. Hier blieben die

Bemühungen des FWR-Vorsitzenden Hans Herbert Keusgen, es bei der

ursprünglichen Formulierung zu belassen, erfolglos.

Angesichts der Tatsache, daß bereits in verschiedenen Gremien diskutiert

wurde, die Worte "deutlich erkennbaren" im § 7 Abs. 1 Nr. 3 zu streichen, hat

der Vorsitzende des Forum Waffenrecht Hans Herbert Keusgen den betroffenen

Verbänden geraten, das Ergebnis des Bundesrates zu akzeptieren.

Mit diesem Beschluß des Bundesrates ist - voraussichtlich, die Entscheidung

des BMI steht noch aus - die Unsicherheit um die Verordnung beendet, nicht

aber das Novellierungsverfahren insgesamt. Mit der Arbeit an den

bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, der Kostenverordnung und der Beschußverordnung

wird erst in der näheren Zukunft (Verwaltungsvorschrift erst im Laufe des

Jahres 2004) begonnen wird. Gerade die Verwaltungsvorschriften sind für die

Praxis von entscheidender Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen

Forum Waffenrecht

Joachim Streitberger

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nicht auf diese Mail, sondern verwenden Sie für Fragen und Anregungen die Adresse

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mailto:info@fwr.de

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@ Tüm - Tom - Redaktion von WO:

Tüm schrieb oben:

Dieses Stellungnahme zur Forderung des IM Berlin für die Aufnahme in die VWaffG, wurde Herrn Keusgen zugeleitet, aber er sah eine Woche keinen Handlungsbedarf (das war v o r der Abstimmung)(Anmerkungen im unteren Text vom allseits bekannten Fritz Gepperth):

dann bitte auch die Antwort von FWR-PR dazustellen:

@ Redaktion:

Sorry, aber woher kommt denn so ein Unsinn.

Von Friedrich Gepperth, der in die gesamten Gespräche eingebunden war, sicher nicht?

Noch am 4.7.03 zum Beispiel führten HHK und F.Gepperth gemeinsam in Berlin Gespräche, um für die Anderung des § 7 Abs 1. in unserem Sinne zu werben.

F. Gepperth weiß auch von den zahlreichen anderen Gesprächen vor und nach der Sitzung des Bundesratsinnenausschusses, die von HHK im Sinne der Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 geführt wurden. Gespräche sowohl mit der Leitung des BMI, als auch mit den Bundestagsparteien, aber - vor allem - mit Innenministern verschiedener Länder.

Warum fragt denn keiner nach, bevor er solchen Unsinn postet?

Joachim Streitberger

Forum Waffenrecht

siehe:

link is zu lang :cry:

also :

VISIER Forum

Re: FWR-Kommentar: es wäre beinahe schlimmer gekommen

15/07/2003 14:37

Einen schönen Abend noch

Klaus

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@ Tüm - Tom - Redaktion von WO:

dann bitte auch die Antwort von FWR-PR dazustellen:

siehe:

link is zu lang :cry:

also :

VISIER Forum

Re: FWR-Kommentar: es wäre beinahe schlimmer gekommen

15/07/2003 14:37

Einen schönen Abend noch

Klaus

Moin,

schade, es fehlt dann noch meine (selbsteditierte) Antwort darauf (sinngemäß):

Natürlich ist es Unsinn was ich schreibe.

Die Email von FG an Keusgen/Streitberger lag vor (nicht nur mir, auch gewisse Redaktionen haben diese immer noch vorliegen) und die voll des Unsinnsbeweis....

Ich habe mir die zeitliche Verzögerung bestätigen lassen und nicht aus dem Kaffeesatz abgelesen!

Aber immerhin, oben in den Baum geschossen und unten kamen sie gerannt wie blöde... niemals vorher hat es eine entsprechend schnelle Reaktion des FWR gegeben.

Leider z.B. auch nicht beim akt. Fall der Abstimmung im Bundesrat, alle Infos kamen überallher nur nicht von da. Nicht mal der abgestimmte Entwurf der Vo ist akt. dort zu finden.

Und bezüglich vorer nachfragen:

auf die letzten drei Anfragen habe ich von dort keine Antwort erghalten (nicht nur ich nicht) deswegen frage ich lieber da nach, wo ich Antwort erhalte.

Schlechtlaunentüm

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Sag mal Tüm / Tom,

kann es sein das Du was gegen das FWR hast? Ich lese immer nur Meckereien von Dir und stelle fest das wo es nur geht dagegen geschossen wird... :?:

An keiner Stelle kann man aber lesen wie es besser gemacht werden könnte... keine konstruktive Kritik..... nur Meckerei.....

WO wären wir bitte ohne Streitberger und Co? Sicherlich nicht mehr beim Schießen... Wer hat den die Möglichkeit ins BMI zu gehen und zu verhandeln? Wer wird denn ernst genommen? Wer ist der Gesprächspartner? Wer der Ansprechpartner für die einzelnen Minister?

Du wohl kaum....

Streitberger und Co haben viel gemacht, sehr viel in Anbetracht der Ausgangssituation! Was kamen alles für Forderungen nach Erfurt, viele hätten das Ende des privaten Waffenbesitzes bedeutet, wie z.B.

# Waffen in den Vereinen lagern

# Munitionslager privat begrenzen

# GK Waffen die bei Poilzei / Militär sind verbeiten

# und so weiter und sofort

Bezüglich IPSC gibt es keine Verschlechterung und das letzte Wort mit §7 ist nicht gesprochen. Auch der §37 ist weg und es gibt schlimmeres als das Verbot von MP5 Klonen als Sportwaffe.

Ich bin eher mehr der "lesende" Forumsteilnehmer, aber wenn ich manche Sachen verfolge, kann ich mich nicht mehr zurückhalten.

Wann machen die ganzen Meckerer und Besserwisser, zu denen ich Dich auch ohne Zweifel zähle, mal was besser? Wann kommen Vorschläge?

Jeder meckert am FWR rum, aber nur ca. 30.000 werden für 1,00Euro im Monat Mitglied....

Und das irgendein MdB mehr Infos rausgibt als das FWR heißt garnichts, vielleicht ist das ja nur Taktik um Unruhe bei den Legalwaffenbesitzern reinzubringen - das schafft man damit ganz leicht wenn man sich WO (dem ich seit einiger Zeit fernbleibe) anschaut...

Das FWR macht Lobbyarbeit und die wurde noch nie an die große Glocke gehängt... Zusammen mit den Vorschlägen der Verbände ist es eine starke Truppe. Sie wäre sicherlich noch stärker, wenn es mehr Rückhalt gäbe, weniger Querschießer und Unruhestifter.

Ich Vertraue dem FWR, bisher wurde ich auch nicht enttäuscht.

Gruss

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