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Bundegesetzblatt f. Österreich, 2. Waffengesetz Durchführu


357.mag

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Jahrgang 1998 / Ausgegeben am 11. September 1998 / Teil II

313. Verordnung: Erlassung der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung und Änderung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung

313. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Zweite Waffengesetz-Durchführungsverordnung erlassen und die Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert wird.

Artikel I

Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes

( 2.Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV)

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet:

Informationsfluß

§ 1. (1) Die Behörde (§ 48 WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (§ 28 WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.

Verständigungspflicht

§ 2. (1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß " 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.

(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere :

ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;

ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 12/1997, erstattet wurde;

das Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;

Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.

Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich :

Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

Schutz vor Fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder Räumlichkeit;

Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

Schutz von Waffen und Munition vor Zufallsgriffen rechtmäßig Anwesender.

Verwahrt der Besitzer einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigt anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

Überprüfung der Verwahrung

§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (§3 Abs. 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung andernfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgängliche nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

Sachgemäßer Umgang mit Waffen

§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§25 WaffG).

Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständiges Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einen Bedarf (§22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen

§ 7. (1) Übergibt der Eigentümer einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hier über dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.

(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.

Inkrafttreten

§ 8. (1) § 1 tritt für Bundespolizeidirektion mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörde die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.

§ 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

Artikel II

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. 1 Nr. 12/1997, wird verordnet :

Der Titel der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/1997, wird geändert und lautet :

"Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffenbgesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV)"

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