Jump to content

Hund erschossen


DirtyHarry

Recommended Posts

http://de.news.yahoo.com/030515/27/3g1hk.html

(gg) Eine Anzeige wegen Verdachts von Verstößen nach dem Waffen-

und Tierschutzgesetz wurde gegen einen 33 Jahre alten Deutschen aus

Gründau erstattet, der am Dienstagabend einen Hund erschoss. Nach

Aussagen des Schützen, der im Besitz einer Waffenbesitzkarte und

eines Jagdscheines ist, war er mit seinen drei angeleinten Hunden auf

der Straße "Am Schinnküppel" in Richtung der Feldgemarkung unterwegs

als seine Hunde von dem fremden Hund angefallen wurden. Der Jäger,

welcher einen schussbereiten Revolver des Kalibers 357 Magnum

mitführte, gab einen Schuss auf den fünf Jahre alten Briard-

Mischlings-Rüden ab. Das getroffen Tier verendete kurze Zeit später.

Der Schütze informierte selbst die Polizei. Die Waffe wurde

sichergestellt, die Kripo Gelnhausen hat die Ermittlungen

aufgenommen. Der Halter des erschossenen Hundes hatte den

Briard-Mischlings- Rüden ausgeführt und wurde Augenzeuge des

Vorfalles.

Link to comment
Share on other sites

Es gab vor 10-15 Jahren ein ähnlichen Fall in BW - ein Polizist führte seine Hunde aus und erschoss mit der mitgeführten Dienst- oder sogar Sportwaffe zwei angereifende Hunde. Gericht entschied dass das rechtens war. Wird in diesem Fall wohl genauso sein. Bloss der könnte evtl. ein verwaltungsrechtliches Problem mit seinem OA bekommen wenn er die Waffe bei einem privaten Spaziergang geführt hat. In diesem Fall müsste von der Strafrechtseite das möglicherweise illegale Führen durch Notwehr gedeckt sein. Aber Karaya verklickert uns das bestimmt juristisch einwandfrei :lol: 8)

Untersuchungen gibt es bei Schusswaffengebrauch immer. - Denke, diesmal keine Konsequenzen.
Link to comment
Share on other sites

In diesem Fall müsste von der Strafrechtseite das möglicherweise illegale Führen durch Notwehr gedeckt sein.

Ne, is nich!

Waffengewalt gegen Tiere ist nie Notwehr, da Tiere nicht rechtswidrig handeln können. Das Töten des Hundes war formal eine "Sachbeschädigung". Die Frage ist dabei nur, ob diese (Sachbeschädigung) als gerechtfertigt bzw als entschuldigt anzusehen ist, wenn das Tier tatsächlich angriff.

Das unerlaubte Führen (wenns so war) bleibt weiterhin Strafbar, wenn nicht vorher eine notstandähnliche Situation vorlag, die das Mitführen entschuldigt. Gleiches gilt für den abgegebenen Schuss - da das schiessen ohne Schiesserlaubnis, ausserhalb von Schiesständen, Jagdausübung usw ansonsten nur in Fällen von Notwehr und Notstand erlaubt ist, könnte es auch damit Probleme geben. Ist irgendwie unsinnig: auf einen Menschen zu schiessen wäre demnach erlaubt, weils ev Notwehr war, aber der Waffengebrauch gegen ein agressives Tier, ist nicht abgesichert. Ich weiss nicht, inwieweit der Mann wg seines Jagdscheines dazu berechtigt war...Es wird in jedem Fall ein Problem mit der WaffenBehörde geben.

Link to comment
Share on other sites

und das zu recht, nicht nur, daß er die waffe wohl nicht geladen führen durfte - man muß schon ein ziemlicher idiot sein, wenn man im wohngebiet auf einen hund schießt, der sich gerade auf seine drei (!!!) eigenen "stürzt". toll, welches bild dieser mann in der öffentlichkeit von den jägern liefert. :(

Link to comment
Share on other sites

Die Frage ist dabei nur, ob diese (Sachbeschädigung) als gerechtfertigt bzw als entschuldigt anzusehen ist, wenn das Tier tatsächlich angriff.

Ohne die Einzelheiten zu kennen, kann man das nicht abschließend sagen, möglicherweise aber schon, §34 StGB, § 228 BGB.

Wenn das Führen der Waffe vorher illegal war, wird dieses Führen (natürlich) nicht nachträglich dadurch gerechtfertigt, daß man damit Notwehr übt oder im rechtfertigenden Notstand handelt.

Der vielzitierte BGH-Fall, in dem das Gericht erklärt hat, das Führen einer Waffe sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, war anders - da lag eine andauernde, ganz besondere Bedrohung vor und zwar schon, als der Betreffende die Waffe eingesteckt hatte.

Link to comment
Share on other sites

Nach altem Recht durfte ein Jäger eine Kurzwaffe auf dem Weg zum Jagdrevier führen. Nach dem neuen nicht mehr. Ich weiss aber nicht, ab wann es in Kraft tritt und ob es eine Übergangsfrist gibt.

Ansonsten kennt man ja auch von den Umständen zu wenig: War es vielleicht eine gezielte Provokation von dem anderen Hundehalter?

Und was waren denn das für JAGDHUNDE??? Bekommen die regelmäßig Baldrian inns Freßchen??

Link to comment
Share on other sites

Einspruch euer Ehren ! Mein Mandat wurde von dem bewussten Hund bereits seit Monaten verfolgt und mehrfach bedroht. Nur im Schutz einer kleinen Taschenpistole traute sich mein Mandat noch auf die Strasse. Das notgedrungene Führen ist damit rechtens ! Ausserdem wird mein Mandat das lokale Ordnungsamt verklagen wegen Nichterteilung eines Waffenscheins. Den gegnerischen Hundebesitzer auf Schmerzensgeld. Die Gefährlichkeit des angreifenden Hundes ist allein schon dadurch nachgewiesen, daß er nach dem ersten Schuss noch nicht tot war !!!

Link to comment
Share on other sites

Das kann man so nicht sagen ohne die Situation zu kennen. Vielleicht hatte der Mann einen guten Grund (evtl. wurde er bedroht etc.) die Waffe zu führen, vielleicht hatte er nur drei kleine Minihunde dabei, vielleicht war es Nacht und die Situation unklar und er hat aus Schreck sofort geschossen usw. usw.

und das zu recht, nicht nur, daß er die waffe wohl nicht geladen führen durfte - man muß schon ein ziemlicher idiot sein, wenn man im wohngebiet auf einen hund schießt, der sich gerade auf seine drei (!!!) eigenen "stürzt". toll, welches bild dieser mann in der öffentlichkeit von den jägern liefert. :(
Link to comment
Share on other sites

  • 2 weeks later...

Rein der Nase nach würde ich sagen, daß es keinerlei Unterschied macht ob die Bedrohung durch einen Menschen, ein Tier oder durch ein Alien erfolgt. Wenn diese bereits zuvor bestanden hat und andere Abhilfe (wie z.B. Einschalten der Polizei usw.) nicht möglich war, dann dürfte dass illegale Führen damit gerechtfertigt sein (und wenn man das auch beim BGH einklagen müsste). Vgl. ein Urteil bezüglich Notwehr welches besagt, daß das blosse Drohen mit einer Schusswaffe rechlich nicht schlechter gestellt werden darf als der Einsatz der Waffe zur Notwehr. Analog wäre es unsinnig die Verteidigung gegen einen Hund rechtlich schlechter zu stellen als die gegen einen Menschen.

Ist irgendwie unsinnig: auf einen Menschen zu schiessen wäre demnach erlaubt, weils ev Notwehr war, aber der Waffengebrauch gegen ein agressives Tier, ist nicht abgesichert. Ich weiss nicht, inwieweit der Mann wg seines Jagdscheines dazu berechtigt war...Es wird in jedem Fall ein Problem mit der WaffenBehörde geben.

Link to comment
Share on other sites

Vgl. ein Urteil bezüglich Notwehr welches besagt, daß das blosse Drohen mit einer Schusswaffe rechlich nicht schlechter gestellt werden darf als der Einsatz der Waffe zur Notwehr.

Falls Du damit den auf der FWR Hompage geschilderten Fall meinst...davon hätte ich auch ganz gerne mal die Fundquelle bzw das Aktenzeichen!?

Die Sache ist mir so nämlich etwas unklar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ohne das Vorliegen eines konkreten Notstandes ein Führen oder das Drohen mit einer Waffe ohne WS straffrei bleibt. Wie gesagt, wenn vorher eine konkrete Bedrohung vorlag (z.b. Schutzgelderpressung, Morddrohung etc) dann ist das durchaus möglich.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)