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Haftung für Forenbetreiber begrenzt


Geli

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Haftung für Forenbetreiber begrenzt: Können Forenbetreiber aufatmen?

Betreiber eines Forums sind nicht dazu verpflichtet, allgemeine Forschungen darüber anzustellen, ob rechtswidrige Äußerungen im Forum enthalten sind, entschied das LG Düsseldorf. Es muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, welche Überwachungsmaßnahmen zumutbar sind.

Der Forenbetreiber genügt seiner Prüfungspflicht, wenn er entsprechende Äußerungen unmittelbar nach Kenntnis löscht. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen dann nicht.

Ein Anspruch auf Unterlassung aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog sei nicht begründet.

Die Haftung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG (Telemediengesetz) dürfe nicht zu weit ausgedehnt werden. Der Anbieter eines Diskussionsforums hafte zwar grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG (Telemediengesetz) nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die zum Abruf bereitgehalten werden. Die Störerhaftung dürfe aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten. Daher setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.

Einem Diensteanbieter würden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG jedoch keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend oblägen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine allgemeine Pflicht, die Postings in zahlreichen, mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, sei in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unmöglich. Wegen einer solchen Überprüfungspflicht würde das Betreiben von Foren gänzlich unmöglich gemacht werden.

Ein vollkommener Freibrief ist das aber nicht für alle Forenbetreiber.

Wie das Gericht hervorhob, müsse im Einzelfall der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt werden. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Werde einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bekannt, so müsse er den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 27.6.2007, Az.: 12 O 343/06), Quelle: beck.de

Also lieber 357.mag, Rechtsabwälte können nicht gleich mit einem Abmahnverfahren kommen, erst wenn du nach bekanntgabe das Posting nicht editierst oder löscht kannst du zur Verwantwortung gezogen werden, das trifft auch auf Fremdpostings zu.

Grettz Geli. PDT_Armataz_01_18

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Job, denke es geht um dieses Posting.

http://www.waffenboard.de/viewtopic.php?t=4282&highlight=

Denke das der Poster weniger über den Mörder geht sondern mehr um den Hauptthread das eben ein Fleischverkäufer mit Waffen gehandelt hat.

Wenn wir hier alle Mörder einbinden würden, denke dann bräuchten wir 4 Server der marke XXXXXL. PDT_Armataz_01_18

Da hat eben wieder ein findiger Anwalt Blut geleckt und unseren 357.mag per Abmahnverfahren aufgefordert den namen des Mörders unkenntlich zu machen, ist eh ein Witz, denn wenn man den Namen in Google eingibt kommen ca 650 Beiträge wo der Name und sogar das Bild des Mörders auftaucht, und das bei Pressewebsites.

Wie soll man also da als Forenbetreiber wissen ob jetzt eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. PDT_Armataz_01_18

Also mir ist nicht bekannt das der Name dieses Herren nicht mehr geschrieben werden darf, habe dafür kein Urteil darüber gefunden.

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