357.mag Posted November 14, 2007 at 10:21 PM Share Posted November 14, 2007 at 10:21 PM Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass organisierte Sportschützen innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nur zwei Schusswaffen gleich welcher Art erwerben dürfen. In den entschiedenen Fällen hatte die Waffenbehörde den Klägern, die einem Schießsportverein angehören, eine Erlaubnis zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von Einzellader-Langwaffen, von Repetier-Langwaffen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen sowie von Perkussionswaffen erteilt, die Erlaubnis aber jeweils mit der Einschränkung versehen, wonach innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nicht mehr als zwei Waffen dieser Art erworben werden dürfen (sog. Erwerbsstreckungsgebot). Die Kläger griffen mit ihren Klagen die Einschränkungen an und machten geltend, dass das im Waffengesetz vorgesehene Erwerbsstreckungsgebot nur auf andere Arten von Schusswaffen, nämlich auf die als "Kontingentwaffen" bezeichneten halbautomatischen Langwaffen und mehrschüssigen Kurzwaffen, angewendet werden dürfe, bei denen eine erhöhte Missbrauchsgefahr bestehe. Es beziehe sich dagegen nicht auf die von der Erlaubnis erfassten, als weniger gefährlich geltenden Waffenarten. Die von den Klägern erhobenen Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Zusätze in den Erlaubnisurkunden als rechtmäßig angesehen und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Dabei hat es besonderes Gewicht dem Umstand beigemessen, dass das Erwerbsstreckungsgebot bei einer anderen Auslegung des Waffengesetzes nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich hätte, weil von den "Kontingentwaffen" ohnehin nur eine geringe Anzahl erworben und besessen werden darf, so dass das Ziel der Norm, die Anlegung von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums zu verhindern, vor allem bei denjenigen Waffenarten erreicht werden muss, deren Erwerb ohne zahlenmäßige Begrenzung möglich ist. Damit wird zugleich das allgemeine Ziel des Gesetzes gefördert, im Interesse der öffentlichen Sicherheit so wenig Waffen wie möglich in den Besitz von Privatleuten gelangen zu lassen. BVerwG 6 C 1.07, 6 C 3.07, 6 C 8.07 ? Urteile vom 14. November 2007 http://www.bundesverwaltungsgericht.de Link to comment Share on other sites More sharing options...
Vereinsknecht Posted November 14, 2007 at 11:34 PM Share Posted November 14, 2007 at 11:34 PM Wunderts wem ???? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Swordsman Posted November 15, 2007 at 06:32 AM Share Posted November 15, 2007 at 06:32 AM Soviel zu einer unabhängigen Justiz... Link to comment Share on other sites More sharing options...
.50 AE Posted November 15, 2007 at 11:26 AM Share Posted November 15, 2007 at 11:26 AM was solls ab nächten jahr ist die 2/6er regelung eh gesetz Link to comment Share on other sites More sharing options...
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