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Tötung der Partnerin aus Eifersucht ist kein Mord


Mike57

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Zitat

Eine 28-jährige Berlinerin wird von ihrem Partner erstochen, weil sie sich trennen will. Doch die Justiz wertet die Tat zunächst nur als Totschlag, weil bislang kein Mordmerkmal erkennbar sei. 

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/toetung-der-parterin-aus-eifersucht-ist-kein-mord-li.2246?fbclid=IwAR3-xygral50zSaPq50ruKMY09w4Aw8bsNvXKUrvunLtZBY6EuXz822NPOU

Zitat

Wenn ein Mann eine Frau wegen einer Trennung tötet,  sei ein niederer Beweggrund als Mordmerkmal aber anzuzweifeln, entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2008. Zumindest dann, wenn „die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“.

Mit Verlaub, die haben nicht mehr alle Latten am Zaun ! My 5 Cents.

Zitat

Die Juristinnen fordern nun, das „befremdliche Verständnis für die Täter“ zu beenden. Und „bei allen Tötungen in Paarbeziehungen auf Grund der Trennung oder Trennungsabsicht der getöteten Person“ künftig eine „strafschärfende Berücksichtigung als Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu prüfen“.

So siehts aus !

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vor 10 Minuten, Jägermeister sagte:

es gibt Bereiche der Scharia, die ausdrücklich von dem Deutschen Rechtssystem anerkannt werden.

Das ist z.T. nachzuvollziehen (wenn es sich auf Rechtsgüter bezieht, die im islamischen Ausland begründet wurden, z.B. Ehen, aber auch wirklich nur zum Teil), aber in Strafprozessen darf das beim besten Willen nicht gemacht werden. Da fehlt (noch!!!) die demokratische Legitimierung durch den Gesetzgeber.

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OK, das geht jetzt vom Thema weg, auch wenn ich das sehr übertragen gemeint hatte.

Back to topic:

Die aktuell geltenden Mordmerkmale findet man seit 1941 (!!!) im StGB § 211:

Zitat

(2) Mörder ist, wer

  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Mindestens EINES dieser Merkmale muss zutreffen, ansonsten wird z.B. Totschlag draus.

(In der Fassung bis Sept. 1941 reichte die "Überlegung" gepaart mit "Vorsatz"; dafür war die Todesstrafe aber sicher)

Zitat

§ 211 StGB 1871: Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

 

Der Herr Richter kann also beim Messern der Fast-Ex keine "niedrigen Beweggründe" erkennen, die Damen Richterinnen schon ...

In dem Falle tendiere ich zur weiblichen Meinung.

Und vielleicht dazu, die unter Adolf Hitlers Regierung eingeführten Mordmerkmale mal ein klein wenig rechtssicherer zu formulieren. Aber ob unsere heutigen Politiker dazu in der Lage sind???

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Interessanterweise ist es, trotzt sonstiger Paralellen,  in Österreich ganz anders.

Das "Basisdelikt", d.h. die Tötung eines anderen Menschen ist erst einmal Mord, also §75 StGB

Es kann aber durch äußere Umstände zu einer Privilegierung ( sorry, so heißt es nun mal bei uns) 

kommen, wo entweder schon die Anklagebehörde (meist), oder auch das Gericht, im Verlaufe des

Verfahrens abschwächen, zB auf §76 Totschlag. Auch KV mit Todesfolge, sowohl vorsätzlich

wie fahrlässig, kämen in Frage.

 

Bringt der Ehemann zu einer Aussprache zwei Fleischermesser mit, ist von einer Vorsatztat, also

Mord auszugehen, da kann dann auch das Totschlagsmerkmal der allgemein begreiflichen

Gemütsregung nicht mehr ins Spiel kommen. Dies ist übrigens deckungsgleich mit dem Notwehr-

exzess.

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