Jump to content

450 Euro für fünf Schrotpatronen


Jägermeister

Recommended Posts

Zitat

Rahden. Wer Waffen besitzen will, der braucht dafür eine Erlaubnis. Aber auch Munition kann man nicht so einfach bei sich lagern, auch für diesen Besitz braucht es eine Genehmigung. Die hatte ein arbeitsloser 53-jähriger Stemweder nicht und deshalb saß er nun auf der Anklagebank im Rahdener Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz angeklagt.

https://www.nw.de/lokal/kreis_minden_luebbecke/stemwede/22648863_Stemweder-wegen-Verstoss-gegen-Waffengesetz-vor-Gericht.html

Link to comment
Share on other sites

Jägermeister zitierte eingangs des Threads: " Wer Waffen besitzen will, der braucht dafür eine Erlaubnis. Aber auch Munition kann man nicht so einfach bei sich lagern, auch für diesen Besitz braucht es eine Genehmigung."

Ich bin sozusagen Uralt-Legalwaffenbesitzer. Früher, vor der verschärften Waffengesetzgebung brauchte man keine Genehmigung für den Besitz von Munition, für die man eine passende Waffe hatte. Ja, man konnte dafür sogar neue Munition erwerben. Tempi passati! Neue Munition will ich mir keine mehr anschaffen, aber die alte möchte ich auch nicht wegschmeißen/entladen. Kann mir jemand in kurzen Worten klarmachen, wie die Situation sich heute rechtlich darstellt.

Link to comment
Share on other sites

vor 18 Minuten, ritoboc sagte:

Danke für die schnelle Antwort. Die Bedingungen für die Lagerung der Waffen sind bei mir erfüllt und wurden auch schon von der Ordnungsbehörde überprüft. Was mir jetzt Kopfzerbrechen bereitet, ist die Situation bei vorhandener Munition. Hier scheint sich einiges zum Negativen verändert zu haben.

Wenn die "Altbestände" der Mun für nicht oder nicht mehr vorhandene Schußwaffen gemeldet worden war, (da gab es mal eine Zeitlang die Möglichkeit dafür) dürfte es imho kein Problem geben. Wenn nicht, & die finden nur 1 alte Murmel, Viel Spaß... My 5 Cents.

p.s ich rede jetzt für den Bereich SpoSchützen.

Edited by Mike57
  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

 
(1) 1.Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. 2. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. 3. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. 4.Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. 5.Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
 
 
Alles klar ? :-)
 
  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

Mit der WAffengesetzänderung 2003 wurde der Besitz von Munition verboten, für die man keine Entsprechende Waffe nachweisen kann (Ausnahme Erbwaffen, für die gab es schon vorher keinen Munerwerb/besitz)

Davor war nur der Erwerb von Munition geregelt (WBK, JJS...) der Besitz durch was auch immer (Fund, Erbe ohne dazugehörige Waffen...) war frei. Im Augenblick ist der Besitz von Restmun nach Verkauf einer Waffe für Erlaubnisinhaber noch 6 Monate strafbefreit, d. H. eine Übergangsfrist zum Verkauf der Mun oder Erwerb einer Waffe im gleichen Kaliber.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)