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Waffenrecht Novelle 2008


DeltaElite

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Hallo allerseits erstmal. Ich bin neu in diesem Forum, denn seit 2002 hatte ich mit Waffenrecht nichts mehr zu tun - da hatte ich nämlich durch die damals bevorstehende WaffG-Änderung den Spaß am Schießsport verloren und meinen 629er Clasic DX in 8 3/8" und meine HK USP verkauft. Damit hoffte ich der Krake WaffG und ihren DSB-Erfüllungsgehilfen (Stichwort: Blockwartmentalität im Schützenverein etc.) endlich zu entkommen, denn diese unsinnigen Gesetze haben mich schier verzweifeln lassen.

Aber jetzt holt mich das ganze irgendwie wieder ein, denn ich wollte mir mal endlich ein vernünftiges Messer zulegen...und da bin ich gestern übers WaffG2008 gestolpert. Nach durchsicht der Drucksach 16/8224 - und das ist wohl diejenige die ab 01.04.2008 gilt, stellen sich mir einige Fragen zu den wohl umstrittensten Themen - und da ich mich nicht allzu gut auskenne hoffe ich, daß hier jemand mitliest der die die Antwort kennt:

1) Alle Welt redet von den zukünftig verbotenen Anscheinswaffen gemäß §42a und regt sich darüber auf. Wenn ich mir das aber genau durchlese scheint das doch nicht auf Waffen gemäß §10 Abs. 4 zuzutreffen. Dieser Satz ist ja in der neuen Version immer noch enthalten, also ist das Führen von SGS-Waffen mit kleinem Waffenschein immer noch möglich. Warum schreien denn dann alle auf? Damit würde der §42a seine Wirkung eigentlich nur auf Spielzeug- und Dekowaffen beschränken die von nicht zuverlässigen Erwachsenen oder von Jugendlichen unter 18 Jahren frei erworben werden können. Alle anderen (so also z.B. auch ich) brauchen bei bestehender Zuverlässigkeit nur einen kleinen Waffenschein zu beantragen und schon sind alle "Führungsprobleme" beseitigt, oder???

2) Mal ein bisschen Haarspalterei: Im Gesetz steht zur Definition Anscheinswaffen:

Anscheinswaffen sind Schußwaffen die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden.

Das liest sich für mich wieder nur so, als daß es sich ausschließlich auf Spielzeugwaffen richtet und nicht auf Gas-/Signalwaffen. Was soll dieser Blödsinn? Die Putativlagen wurden doch meist durch Gaswaffen verursacht und nicht durch spielende Kinder mit Softgun-Knarren. Und Gaswaffen sind eh schon mit einem Führungsverbot belegt und werden außerdem durch den §42a gar nicht erst erfaßt, denn es sind unstrittig Schußwaffen und es werden unstrittig heiße Gase verwendet - aber es gibt keine Geschosse. Insofern trifft - aufgrund der Formulierung und im Gesetz der 42a auf diese gar nicht zu. Je mehr ich drüber nachdenke umso mehr glaube ich unseren Politikern brennt der Kittel. Bitte sag mir jemand, daß ich mich irre (mit meiner Auslegung, nicht mit dem Kittel...)

3) Jetzt zu den Messern: Es liest sich für mich so, daß Einhandmesser erstmal absolut verboten sind, egal wie lang die Klinge ist. Führen darf ich sie nur in einem verschlossenen (also abgeschlossenen) Behältnis oder wenn ich ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Als berechtigtes Interesse kann demnach für mich nur vorliegen wenn das Führen meines Messers "einem allgemein anerkannten Zweck dient".

Aha, was jetzt? Muß ich mir jetzt ein abschließbares Gürteltäschchen für mein Messer kaufen? Was ist ein allgemein anerkannter Zweck? Ich finde der Zweck "Taschenmesser" sollte allgemein anerkannt genug sein, wenn ein 38-jähriger, jährlich Zuverlässigkeitsüberprüfter ein Böker Speedlock mit 8,5cm Klinge rumträgt? Aber was sagt dazu die Rechtsprechung?

Ich bin mal gespannt, wann das Gehirn als Waffe eingestuft wird...

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also ist das Führen von SGS-Waffen mit kleinem Waffenschein immer noch möglich.

Ja

Das liest sich für mich wieder nur so, als daß es sich ausschließlich auf Spielzeugwaffen richtet und nicht auf Gas-/Signalwaffen

Du hast dir deine Frage schon selber beantwortet

Als berechtigtes Interesse kann demnach für mich nur vorliegen wenn das Führen meines Messers "einem allgemein anerkannten Zweck dient".

Messer die zur Brauchtumspflege, Sport oder Beruf benötigt werden fallen nicht unter diese Regelung.

Ich denke das man jetzt einfach mal abwarten sollte wie sich das ganze jetzt Entwickelt, ich denke das bei gewissen Sachen, gerade bei den Messern noch eine Korrektur folgt. PDT_Armataz_01_18

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Wobei die Begriffe "berechtigtes Interesse" und "allgemein anerkannter Zweck" auch noch zu klären sind. Setze das Ganze mal mit Recht, Gesetz, Notwehr, Nothilfe in Zusammenhang... PDT_Armataz_01_18

Das ist ja mein Punkt! Messer sind und waren doch in erster Linie Waffen - auch und gerade zur Selbstverteidigung - mit dem kleinen Effekt das man damit auch was schneiden kann...und das schon seit Jahrtausenden.

Was nützt Notwehr, Nothilfe wenn ich mich gegen den Angreifer nicht wehren kann weil dieser sich nicht an Recht und Gesetz hält - wohlgemerkt ist ein Verbrechen gegen die Unversehrtheit eines anderen Menschen noch viel ärger zu beurteilen als ein Verstoß gg. das WaffG...

Aber das es bei den Messern noch Änderungen geben wird halte ich für ein Gerücht! Böker zB gibt selber die Information, daß die eigenen Messer erlaubt seien, wenn sie zB in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden, daß impliziert aber einen alten Sachstand...mittlerweile heißt es eben verschlossen.

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Hallo allerseits erstmal. Ich bin neu in diesem Forum, denn seit 2002 hatte ich mit Waffenrecht nichts mehr zu tun - da hatte ich nämlich durch die damals bevorstehende WaffG-Änderung den Spaß am Schießsport verloren und meinen 629er Clasic DX in 8 3/8" und meine HK USP verkauft. Damit hoffte ich der Krake WaffG und ihren DSB-Erfüllungsgehilfen (Stichwort: Blockwartmentalität im Schützenverein etc.) endlich zu entkommen, denn diese unsinnigen Gesetze haben mich schier verzweifeln lassen.

Wie melodramatisch... PDT_Armataz_01_20

Messer sind und waren doch in erster Linie Waffen - auch und gerade zur Selbstverteidigung

Messer (am Besten noch als einziges Mittel) zur Selbstverteidigung. Alles klar... PDT_Armataz_01_33

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2) Mal ein bisschen Haarspalterei: Im Gesetz steht zur Definition Anscheinswaffen:

Anscheinswaffen sind Schußwaffen die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden.

Ansonsten hätte ich hierfür gerne eine Quelle - in der mir vorliegenden Entwurfsform steht nichts von "keine heißen Gase", hier werden generell "Schusswaffen" mit entsprechenden Kriterien als Anscheinswaffen erfasst. Andernfalls bräuchte man für Jäger ja auch keine expliziten Ausnahmen.

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Hmmm, also ich versuchs mal:

1) wie oben Beschrieben lautet die Quelle Bundesdrucksache 16/08224. Ich versuch mal es anzuhängen, ich hoffe es klappt (nee, leider nicht weil PDF verboten ist, ich finde auch zum verrecken den Link beim BMI nicht mehr. Wie kann ich denn hier ein PDF uploaden oder jemandem zusenden???)

2) Natürlich sind Messer auch ein Mittel zur Selbstverteidigung. Wer behauptet er kaufe sich ein Einhandmesser ohne jeglichen Gedanken an eine mögliche Notsituation der lügt in meinen Augen mindestens sich selber an. Dann täte es nämlich auch ein Zwilling-Obstmesser.

Genauso wie jeder Sportschütze sich insgeheim auch ein wenig die Waffe zugelegt hat um ggfs. nicht ganz so wehrlos zu sein - aber das darf man ja nicht verraten, ist halt politisch nicht korrekt - wir verneigen uns vor den Hoblophobistinnen.

Dies alles hat mE übrigens genausowenig mit Melodramatik zu tun wie mein Hinweis auf die (vor allem) bei DSB-Vereinen beliebte Blockwartmentalität. Wenn Du mal rolierenden Schichtdienst im Schema 5/3 hast dann wirst Du wissen was ich meine. Da kann man nicht regelmäßig schießen gehen, manchmal sogar mehrere Wochen nicht, denn es gibt auch noch was anderes als sein Hobby. Und wenn man dann als ach so gefährlicher Großkaliberkurzwaffenschütze ständig beäugt und befragt wird und dann auch noch eine Erfolgskontrolle beim Training oder Wettkampf erfolgen soll dann verliert ein Hobby für mich ganz schnell seinen Reiz. Aber das können Sie Herr Carlos als Jurist sicherlich schlichtweg nicht nachvollziehen.

Außerdem hatte ich keinen Bock die damals vor Einführung viel zitierte Einschränkung bei der Kontrolle von Wohnungen von Waffenbesitzern hinzunehmen. Damals hieß es, daß man als Waffenbesitzer jederzeit und ohne Vorankündigung mit einem Besuch der Ordnungsbehörde zwecks Kontrolle der Aufbewahrung rechnen mußte - ganz ohne Durchsuchungsbeschluß. Und darauf hatte ich ebenfalls keinen Bock - nicht weil ich was zu verstecken hätte sondern einfach aus Prinzip!

Übrigens hatte ich damals in einem Forum mehrfach die Befürchtung geäußert daß die Einführung des kleinen Waffenscheines später dazu führen würde, diese Waffen ganz zu verbieten. Man würde feststellen, daß diese Waffen - obwohl WaffScheinpflichtig - immer noch in hohem Maße bei Straftaten verwendet werden und sie über kurz oder lang ganz verbieten. Nunja, ein erster Schritt ist ja schonmal getan. Ich glaube ich sprach 2002/2003 von ca. 10 Jahren die es dauern würde bis SGS-Waffen ganz vom Markt sind. Ich halte diese Prognose aufrecht.

Es wird nicht lange dauern, bis die Legislative ihren Lapsus bemerkt, daß ja immer noch alle über 18 einen kleinen Waffenschein beantragen können. Man wird also die Möglichkeit diese Waffen zu führen mit der nächsten Novelle sicherlich gleich mitcanceln.

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Hmmm, also ich versuchs mal:

1) wie oben Beschrieben lautet die Quelle Bundesdrucksache 16/08224. Ich versuch mal es anzuhängen, ich hoffe es klappt (nee, leider nicht weil PDF verboten ist, ich finde auch zum verrecken den Link beim BMI nicht mehr. Wie kann ich denn hier ein PDF uploaden oder jemandem zusenden???)

Danke, hab's gefunden.

Die Definition einer Anscheinswaffe wurde offenbar zwischen den beiden Entwürfen abgeändert (oben alt, unten neu - einfach den Link in ein neues Fenster kopieren und ein "h" davorsetzen):

ttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf

ttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf

2) Natürlich sind Messer auch ein Mittel zur Selbstverteidigung. Wer behauptet er kaufe sich ein Einhandmesser ohne jeglichen Gedanken an eine mögliche Notsituation der lügt in meinen Augen mindestens sich selber an. Dann täte es nämlich auch ein Zwilling-Obstmesser.

Ein Messer ist das denkbar ungeeignetste Selbstverteidigungsmittel.

Dein Satz " auch und gerade zur Selbstverteidigung" impliziert, dass es besonders geeignet ist - und das ist es eben nicht.

Wenn man damit nicht wirklich lange trainiert, ist es mehr eine Gefahr für den Besitzer als irgendein Sicherheitsgewinn.

Dies alles hat mE übrigens genausowenig mit Melodramatik zu tun wie mein Hinweis auf die (vor allem) bei DSB-Vereinen beliebte Blockwartmentalität. Wenn Du mal rolierenden Schichtdienst im Schema 5/3 hast dann wirst Du wissen was ich meine. Da kann man nicht regelmäßig schießen gehen, manchmal sogar mehrere Wochen nicht, denn es gibt auch noch was anderes als sein Hobby. Und wenn man dann als ach so gefährlicher Großkaliberkurzwaffenschütze ständig beäugt und befragt wird und dann auch noch eine Erfolgskontrolle beim Training oder Wettkampf erfolgen soll dann verliert ein Hobby für mich ganz schnell seinen Reiz. Aber das können Sie Herr Carlos als Jurist sicherlich schlichtweg nicht nachvollziehen.

Vorneweg: Ich bin alles, nur sicherlich kein Jurist. PDT_Armataz_01_18

Was hätte Dir - bereits WBK-Inhaber und Waffenbesitzer - die Neuregelung gem. WaffG'03 denn für Nachteile gebracht? Zumindest für die bereits besessenen Waffen hätte es keinerlei Unterschied gemacht. Ein Abgeben ist IMHO unnötiger und übertriebener Aktionismus.

Ausserdem gibt es AFAIK doch durchaus noch eine ganze Reihe anderer Verbände neben dem DSB, und netterweise ist auch nicht jeder Verein ist ein Hort von Blockwarten.

Außerdem hatte ich keinen Bock die damals vor Einführung viel zitierte Einschränkung bei der Kontrolle von Wohnungen von Waffenbesitzern hinzunehmen. Damals hieß es, daß man als Waffenbesitzer jederzeit und ohne Vorankündigung mit einem Besuch der Ordnungsbehörde zwecks Kontrolle der Aufbewahrung rechnen mußte - ganz ohne Durchsuchungsbeschluß. Und darauf hatte ich ebenfalls keinen Bock - nicht weil ich was zu verstecken hätte sondern einfach aus Prinzip!

Wieviel dieser "Ursachenlosen Durchsuchungen" hat es in der Zwischenzeit tatsächlich gegeben?

Und wie setzt man die in Relation zum Rest dieses sich immer mehr entwickelnden Überwachungsstaates?

Mit der Logik müsste man auch den Rechner abschaffen, von dem aus wir grade posten...

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Also im Moment komme ich nicht ganz so klar. In den Pressemeldungen des BMI zum neuen WaffG ist herauszulesen, daß es wohl eher die Drucksache 8224 ist, aber auf der Homepage des Bundestages wird gemeldet, daß über die 7717 abgestimmt wurde. Blickt da jemand durch???

Off-Topic:

Die Waffen habe ich übrigens auch abgegeben, da es damals keinen anderen Verband als den VDP (? so hieß er glaub ich) bei dem ich mit einem 8 3/8" Revolver hätte schießen können gab. Das waren also viele Gründe auf einmal.

Ich hatte das irgendwie immer im Kopf Carlos=Jurist, keine Ahnung wieso...naja ist ja auch schon was länger her...

Bei mir im Umkreis gab es damals übrigens leider nur DSB-Vereine, alles andere war noch weiter weg oder noch viel schlimmer...ich erinnere mich da an einen Telefonkontakt mit einer SLG in Hochheim oder so...ohje

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Bei mir im Umkreis gab es damals übrigens leider nur DSB-Vereine, alles andere war noch weiter weg oder noch viel schlimmer

Die Nichtmitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden ist doch kein Hindernis.

Du kannst auch selber Mitglied im Landesverband werden. Da brauchst du keinen Verein für!! Meld dich im BDS an und gut ist.......

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  • 2 weeks later...

Nun habe ich mittlerweile das neue Gesetz hin und hergelesen und meine folgendes erkannt zu haben:

Bisher waren Automatikmesser nur bis 8,5cm Klingenlänge führbar. Im neuen Gesetz steht dazu nichts mehr, also ist die Längenbegrenzung weggefallen. Verboten sind sog. Einhandmesser. Dieser Begriff ist aber nicht genauer definiert.

Je mehr ich drüber nachdenke umso mehr komme ich zum Schluß, daß ein Automatikmesser kein Einhandmesser ist, somit Automatikmesser zukünftig geführt werden dürfen - auch über 8,5cm länge. Und weil es keine feststehende Klinge ist sogar bei mehr als 12cm immer noch führbar.

Denkfehler???

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Bisher waren Automatikmesser nur bis 8,5cm Klingenlänge führbar.

Falsch. Es waren Messer führbar bis einer Klingenlänge von 8,5 cm wenn es sich um ein Messer handelte dessen Klinge zur Seite auf Knopfdruck öffnet. Springmesser bei denen die Klinge nach vorne herausspringt waren schon immer (seit 2003) verboten, egal wie lang die Klinge ist/war.

Denkfehler???

Das trifft wohl auf die gesamte Neufassung des WaffG zu. PDT_Armataz_02_26

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