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Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach


rugerclub

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Wie auch schon unter dem alten Wffg., gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewarhung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seine WBK eingetragen sind. Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen un in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben.

Quelle FWR News 2-8/2003 Seite 9

Entsprechende Passage in der Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz §13 Abschnitt 10:

Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
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Nun ist nur noch die Frage zu klären, ob man sich bereits heute auf eine vom Bundesrat verabschiedete AWaffV berufen kann, die noch gar nicht veröffentlicht ist.

da hast du durchaus nicht unrecht - deshalb sind die teilchen momentan auch noch in zwei verschiedenen tresoren......

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Wobei meine mit deiner die Püstericher tauschen möchte :roll:

Aber vielleicht hat Sie ja auch bald gefallen an einer G21?

denke du weisst wie die antwort lautet :lol:

hätte da auch noch eine 17er oder eine 34er, die ich gegen eine 19er tauschen würde......

hoffentlich liest das impulse..... 8)

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  • 3 years later...

"San des d'Bullen?"

Nicht immer eine Beleidigung

Die Bezeichnung "Bulle" für einen Polizisten gilt nicht grundsätzlich als Ehrverletzung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Regensburg hervor.

Zwei uniformierte Polizeibeamte hatten morgens bei der Angeklagten, die bis dahin geschlafen hatte, geklingelt. Als diese öffnete, erschien auch die Tochter der Angeklagten - ebenfalls völlig schlaftrunken - und fragte: "San des d' Bullen?" Die Angeklagte antwortete ihrer Tochter: "Ja, des san d' Bullen".

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Beleidigung. Diese jedoch legte mit Erfolg Berufung vor dem Landgericht Regensburg ein und bekam Recht.

Nach Meinung der Richter stelle die Äußerung "Bulle" in diesem Fall keine Ehrverletzung dar. Dieser Begriff sei insbesondere in der umgangssprachlich geprägten Mundart allgemein bekannt und nicht als Gleichsetzung eines Polizeibeamten "mit einem Tier, das reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt" anzusehen. Der Begriff "Bulle" stelle lediglich ein umgangssprachliches Synonym für "Polizeibeamter" dar (LG Regensburg; AZ: 3 Ns 134 Js 97458/04).

Die Deutsche Anwaltauskunft weist allerdings darauf hin, dass man Polizeibeamte nicht immer so nennen darf, vor allen Dingen dann nicht, wenn man sie damit beleidigen will.

Quelle = nt-v.de

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