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Probleme mit dem Bedürfnissnachweis auf gelbe WBK.


Mickimaus

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Hallo liebe Kollegen.In NRW herschen andere Gesetze wie in der übrigen Welt.

Jetzt das Problem! Bin im Besitz WBK §14.4 gelb.Darauf sind eingetragen eine KK Sportbüchse, eine BDF und zwei Repetierer.Ich möchte jetzt eine einschüßige KK Pistole anmelden aber die Behörde verlangt dafür eine neue Befürwortung durch den Verand DSB.

Ist doch nicht rechtens!!Wie soll ich jetzt handeln?Für Ratschläge währe ich sehr dankbar. PDT_Armataz_01_01

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Noch einmal fragen, wie sich die Rechtsauffassung des SBs mit §14 WaffG vereinbaren lässt:

§ 14 WaffG

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Ansonsten einfach ohne Nachweis beantragen und auf eine schriftliche Ablehnung bestehen und gegen diese Einspruch mit Verweis auf eben jenen Paragrafen WaffG einlegen.

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:e026: Jetzt haben wir den Salat SB hat die Eintragung abgelehnt und besteht

auf den Bedürfnissnachweis.Obwohl habe ich im Netz gefunden unter Polizei Aachen Hinweise für Sportschützen ausdrücklich steht das kein Einzelbedürfniss erforderlich ist.Wurde vom SB gelesen und mir kommentarlos zurück gegeben. Habe jetzt vier Wochen Zeit eine Verbandsbescheinigung vorzulegen.

Habe nächste Woche einen Termin beim Anwalt für Waffenrecht.Schauen wir mal. :frocket:

Laut SB soll es ein Urteil vom OLG NRW geben das ein Bedürfnissnachweis zwingend erforderlich sein. Habe ich bis jetzt noch nicht gefunden.

Na dann bis bald mal. :smilie_trink_020:

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:e026: Jetzt haben wir den Salat SB hat die Eintragung abgelehnt und besteht

auf den Bedürfnissnachweis.Obwohl habe ich im Netz gefunden unter Polizei Aachen Hinweise für Sportschützen ausdrücklich steht das kein Einzelbedürfniss erforderlich ist.Wurde vom SB gelesen und mir kommentarlos zurück gegeben. Habe jetzt vier Wochen Zeit eine Verbandsbescheinigung vorzulegen.

Habe nächste Woche einen Termin beim Anwalt für Waffenrecht.Schauen wir mal. :frocket:

Laut SB soll es ein Urteil vom OLG NRW geben das ein Bedürfnissnachweis zwingend erforderlich sein. Habe ich bis jetzt noch nicht gefunden.

Na dann bis bald mal. :smilie_trink_020:

Guckst Du hier.....

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/20_A_3215_06urteil20071108.html

und hier....

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700010211%20LC%5B03%5D

Oder gib hier die Suchbegriffe Waffenbesitkarte, Sportschütze ein

http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php

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In dem Fall geht es aber um eine alte, vor 2003 ausgestellte Gelbe Waffenbesitzkarte.

Im Eingangspost wird jedoch darauf verwiesen, dass Mickey im Besitz einer neuen, WaffG-2003-konformen Gelben WBK nach §14 ist.

Das ist ein Unterschied, denn der neue §14 sagt eben klar, dass für weitere Waffen kein weiterer Bedürfnisnachweis zu bringen ist, während dieser Passus auf vor Inkrafttreten des neuen §14 ausgestellten WBKs nicht zutrifft.

Als Lösung für den Kläger aus dem zitierten Urteil wäre zu empfehlen gewesen, dass er eine NEUE Gelbe WBK einmal beantragt, dann treffen ihn auch die Neuregelungen des §14. Die Ersterteilung dieser neuen WBK Gelb erfordert durchaus noch das Erbringen eines ersten Bedürfnisnachweises!

Ergo vergleicht der Sachbearbeiter hier Äpfel mit Birnen bzw. wenn es sich bei seinem Hinweis wirklich um das obige Urteil handeln sollte, hat er es nicht wirklich verstanden, worum es dabei ging. Würde mich allerdings auch nicht besonders wundern.

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...der Fall ist mit meinem Identisch er hat Recht bekommen.

Du hast ja auch Recht. Da gibt's nix gross zu diskutieren.

Das Urteil, auf das sich der SB beruft hat einen ganz anderen Hintergrund und ist hier daher irrelevant, siehe meine letzten Ausführungen.

Das solltest Du ihm mal subtil stecken und ansonsten auf das auf ihn zukommende Verfahren hinweisen. Vielleicht liest er sich dann nochmal ein bisschen ein.

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@ 357mag: Ordnungsschelle!!!!!! PDT_Armataz_01_05

Nöö. Hab nischt gezahlt, die RS hat mir die Summe mitgeteilt. Halt Deinem SB doch mal das WaffG § 14 und das GG Art. 1(3) und 3 (1) unter die Nase. Schau mer mal, was er dazu zu sagen hat. Kürzt wahrscheinlich die Sache ab. Ansonsten müßte er seinen Standpunkt begründen, bringt ihn aber der Rechtsbeugung nahe. PDT_Armataz_01_18

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