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Führen und Transport von Schusswaffen


CityCobra

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Aufgrund der Neuregelungen des Waffengesetzes, die zum 01. April 2008 in Kraft getreten sind, sind Unklarheiten über die Definitionen von "Führen" und "Transportieren" von Waffen zu aufgetreten. Der VDB hat dazu einige Klarstellungen erarbeitet.

1. Rechtliche Betrachtung zum Führen von Schusswaffen

Das Führen von Schusswaffen bedarf gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz grundsätzlich der behördlichen Genehmigung, die in Form eines Waffenscheines erteilt wird.

Eine Schusswaffe wird im Sinne des WaffG geführt, wenn außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder Schießstätte die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausgeübt wird.

2. Befreiung von der Erlaubnispflicht zum Führen von Waffen (§ 12 Abs. 3 WaffG) ?

z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zur Schießstätte Schusswaffen, die nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert werden (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zur Schießstätte), sofern der Transport zu einem von deren Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt, bedürfen keiner Erlaubnis zum Führen (Waffenschein).

Gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 und 13 des Waffengesetzes (neu)

- ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

- ist ein Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird.

Daraus folgt:

Eine Waffe ist demnach erlaubnisfrei zu transportieren, wenn sie nicht schussbereit und nicht unmittelbar ? also mit wenigen schnellen Handgriffen (Faustformel: mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden) - in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Waffe z.B. am eigenen Körper oder im PKW in unmittelbar, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers oder im nur geschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich z.B. während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet.

Dies ist die bisher schon nach dem alten Waffengesetz geltende Rechtslage.

Mit der im neuen Waffengesetz vorgenommenen Definition des Begriffs ?zugriffsbereit? wird nunmehr klargestellt, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis immer als nicht zugriffsbereit angesehen wird und keine Darlegung erfolgen muss, dass ein unmittelbar in Anschlag bringen der Waffe möglich ist. D.h. ein Transport einer Waffe z.B. in einem Futteral, das mit einem Vorhängeschloss versehen ist, ist immer erlaubnisfrei möglich. In diesem Fall kann die Waffe sogar am Körper getragen werden.

3. Befreiung von der Erlaubnispflicht für das Führen von Jagdwaffen durch Jäger (§ 13 Abs. 6 WaffG) ? z.B. zur befugten Jagdausübung oder zum Transport zum Jagdrevier.

Das Waffengesetz stellt darüber hinaus bestimmte Personengruppen von der Erlaubnispflicht zum Führen von Waffen frei. Hierzu gehört auch das Führen von Jagdwaffen zu befugten Jagdzwecken (§ 13 Abs. 6 WaffG).

Danach dürfen Jäger im Rahmen der befugten Jagdausübung Jagdwaffen ohne Erlaubnis (Waffenschein) führen. Die befugte Jagdausübung schließt dabei das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung im Revier als auch den Jagd- und Forstschutz ein.

Weiterhin dürfen Jäger im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung Jagdwaffen erlaubnisfrei führen, soweit diese nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG). Als im Zusammenhang stehend werden hier der Weg von der Wohnung zum Jagdrevier oder von einem Revierteil zum anderen verstanden. Auch die üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Schüsseltreiben) werden hiervon abgedeckt. Die Waffe darf dann zugriffsbereit, in keinem Fall jedoch schussbereit sein.

http://dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=382X042L5584Z2878%8E%6841Z92%13

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Nun kommen wir zur Definition Verschlossen.

Definition: verschlossen iSv § 243 I 2 Nr. 2 StGB

Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische oder elektronische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.

und wie schon das wort Reisverschluß sagt ist das Behältniss verschlossen.

Aber wie so oft trifft man nun Kameraden die mit drei und noch mehr schlösser an der Schießtasche auf den Stand kommen.....

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Ja, ist echt geil! Die können jetzt nur noch 1, max.2 KW mitnehmen, weil sie die ganzen Schlösser mitschleppen müssen. :lacher:

Einige haben aber vergessen, das Futteral einzubetonieren, um die Waffe nicht mit wenigen Handgriffen zugriffsbereit zu machen. Aber der Tag wird kommen...

Und das sagt Ihr Mir jetzt erst, habe gerade den Zement frisch angerührt PDT_Armataz_02_07

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Was hat ein Passus des StGB mit der Definition des Führens i.S.d. WaffG zu tun?

ganz einfach. Frage deinen SB oder vieleicht deinen Vertreter im Bundestag oder diejenigen die an der Änderung des (W)affengesetzt beteiligt waren, wie sie Verschlossen devinieren.

10 gefragte Personen 10 verschiedene Meinungen.

Und den Schutzfrauen und - männer ist eventuell das StGB geläufiger als das WaffG

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Dennoch hat das StGB absolut nichts mit der waffenrechtlichen Definition des Begriffes "verschlossen" zu tun - das lässt aber Dein Post vermuten, wenn man ihn unbedarft liesst.

Stand der Ding ist - und das hast Du Recht - dass jeder diesen Begriff anders definiert, Durchführungsvorschriften, die die Definition enger fassen, sind bereits zwei Waffenrechtsänderungen veraltet, Neuentwürfe wurden nicht verabschiedet.

Derzeit heisst es also schlicht "verschlossen", das StGB mag da vielleicht eine von vielen Interpretationsmöglichkeiten geben, Dein Hinweis mit Reiss- oder Klettverschluss aber auch.

Man darf feststellen, dass bei der Fassung dieser Passage wieder akute Inkompetenz beteiligt war. Der Begriff "verschlossen" im waffenrechtlichen Sinne ist derzeit nicht abschliessend definiert.

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MdB Gabriele Fograscher, die anscheinend bei dem ganzen Zirkus dabei war, hat es aber auf Nachfrage definiert: Zum verschließen genügt ein Reißverschluß oder, z.B. auch ein Druckknopfverschluß o.ä.

Wenn das ein MdB so sagt, werde ich mich nicht dagegen wehren. Ich sehe das ebenso.

Deckel auf z.B. Schuhschachtel = geschlossen

Reißverschluß = verschlossen

Vorhängeschloß = abgeschlossen

Ich habe mir die dfinition von Frau Fograscher kopiert. Für den Fall daß...

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Grundsätzlich fahre ich auch diesen Ansatz, alleine schon aus Prinzip.

Dummerweise bringt das keinerlei Rechtssicherheit, was die Frau MdB da so meint oder nicht meint. Abgeordnetenwatch ist zwar ein netter Spass in diese Richtung, zeigt aber primär an, dass keiner von den Abgeordneten so richtig weiss, was er da so abgestimmt hat. Mehr aber auch leider nicht.

Zumindest wissen sollte man das. Ansonsten vertrete ich die von Dir aufgeführte Meinung im Falle einer Kontrolle mit Überzeugung. Das reicht bei Fragen des Waffenrechts oft, wenn auch nicht immer. PDT_Armataz_01_20

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