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WaffG D - Was ist für den Sportschützen wichtig?


Impulse Austria

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Habe seit letztem Wochenende gesteigertes Interesse an dem dt. WaffG und mich mehrfach umgeschaut um eine leichter verdauliche Information, als in Kompletten PDF Files des kompletten WaffG. Auch leider auf FWR Seite kaum nach Interessenlage dargestellt.

aber bei WSV 1850

Was ist für den Sportschützen wichtig

1. Zu beachtende Fristen (§ 58)

Bis zum 31.8.2003

- ist Munition, die vor dem 1.4.2003 berechtigt (z.B. durch Erbfall; für Waffen, die man nicht mehr besitzt oder auf der Schießstätte nicht vollständig verschossene Munition) erworben worden ist, unter Angabe der Munitionsart (z.B. Patronenmunition) und der Personalien der zuständigen Behörde zu melden (zweckmäßig per Einschreiben). Weitere Angaben sind nicht erforderlich !

- können unerlaubt besessene (illegale) Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde übergeben werden, ohne dass eine Bestrafung erfolgt (kleine Amnestie).

Bis zum 31.3.2004 haben

25jährige, die im wesentlichen großkalibrige Waffen besitzen, der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen.

Ab 1.4.2003 sind Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser verboten. Sie sind bis zum 31.8.2003 unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Ab 1.4.2003 benötigt derjenige, der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe führen (also außerhalb seines befriedeten Besitztums mit sich tragen) will, den sog. "Kleinen Waffenschein".

2. Waffenerwerb

a) Einzellader-Langwaffen können weiterhin auf eine bereits vorhandene Gelbe WBK erworben werden, denn diese gilt weiter.

B) Die neue Gelbe WBK gibt es zur Zeit nicht. Ihre Ausstellung ist abhängig von der Anerkennung als Schießsportverband. Die in § 14 Abs. 4 genannten Waffen (ausgenommen Einzellader-Langwaffen) können zur Zeit nur auf die Grüne WBK erworben werden.

c) Mangels vorhandener anerkannter Schießsportverbände greifen die diesbezüglichen Regelungen § 14 nicht. Der Erwerb soll aber ermöglicht werden unter den Voraussetzungen der 12-monatigen Mitgliedschaft und der Bescheinigung des Verbandes hinsichtlich des Bedürfnisses. Rechtsgrundlage für ein solches Begehren kann § 8 sein.

d) Ein Ausschluss bestimmter Waffen (diskutiert wird über sog. Gebrauchswaffen) ist noch nicht erfolgt. Der DSB ist sich einig mit den Sportministern, dass derartige Beschränkungen einen Eingriff in die Autonomie des Sports darstellen.

e) Der Erwerb von großkalibrigen Waffen ist erst ab einem Alter von 21 Jahre möglich. Voraussetzung ist der Nachweis der Eignung durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis.

3. Aufbewahrung (§ 36)

Im einzelnen ist noch vieles offen, da die Rechtsverordnung fehlt. Zunächst ist daher noch Zurückhaltung beim Kauf von Waffenschränken geboten.

a) Langwaffen

Bis zu 10 Langwaffen können in einem Schrank der Klassifizierung VDMA "A" aufbewahrt werden. Bei mehr als 10 Langwaffen können mehrere Schränke aneinandergereiht werden oder die nächsthöhere Klassifikation "B" bzw. die Europanorm "0" gewählt werden.

B) Kurzwaffen

Es ist davon auszugehen - konkrete Festlegungen fehlen noch -,

dass bis zu fünf Kurzwaffen in einem Schrank der Klassifizierung VDMA "B" aufbewahrt werden können. Bei mehr als fünf Kurzwaffen können mehrere Schränke aneinandergereiht werden oder die nächsthöhere Klassifikation "1" gewählt werden.

c) Munition

Munition ist in einem sicheren Behältnis aufzubewahren. Eine Zusammenaufbewahrung mit Waffen ist zulässig in einem gesonderten Fach im "A"-Schrank, in einem "B"-Schrank (zunächst noch fraglich), auf jeden Fall in einem "0"-Schrank.

d) Eine gleichwertige Aufbewahrung kann zugelassen werden. In Härtefällen kann auch eine geringerwertige Aufbewahrung zulässig sein (z.B. bei nur 1 oder 2 Einzellader-Langwaffen).

e) Sonstige Waffen

Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Eine getrennte Aufbewahrung von der "Munition" ist nicht erforderlich, da die Luftgewehr"munition" keine Munition im Sinne des Waffengesetzes ist (Anlage 1). Die sichere Aufbewahrung gilt auch für Armbrüste, Degen und Säbel.

4. Transport, Leihe

a) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen braucht nicht, wer als Mitglied eines Schützenvereins die Waffe von einem oder für einen Berechtigten (= WBK-Inhaber) erwirbt, wenn er den Besitz nur nach Weisung des Berechtigten ausüben darf.

Konkret:

Ein Vereinsmitglied darf

- ohne im Besitz einer WBK zu sein

eine WBK-pflichtige Waffe transportieren (§ 12 Abs. 1 Nr. 3b).

Anders als früher kann daher nicht mehr jede Person mit dem Transport beauftragt werden.

B) Unter 18-jährigen (Kinder und Jugendliche) ist der Umgang mit Waffen untersagt (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt wird. Kann der Jugendliche auf die Waffe während des Transports nicht zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und der Transport ist erlaubt.

Ansonsten ist eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erforderlich, die indes regelmäßig zu erteilen sein wird, da die Eltern zustimmen werden und der Verein die Notwendigkeit des Transports begründen kann.

c) Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen (z.B. von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hierzu zählt auch der Weg zum Büchsenmacher) transportiert, benötigt keine Erlaubnis zum Führen (also keinen Waffenschein).

d) Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffen ist nur noch an einen WBK-Inhaber und nur für höchstens 1 Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute Ausleihe wiederum für höchstens einen Monat zulässig.

e) Zur sicheren Verwahrung oder zur Beförderung kann ein WBK-Inhaber eine Waffen von einem Berechtigten ohne Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz erwerben. Die frühere Möglichkeit der Verwahrung bei einer zuverlässigen Person ist damit nicht mehr zulässig.

P.S. Das Bundesministerium des Innern hat an die Länder Vollzugshinweise zum Waffengesetz erlassen, die jedoch in wesentlichen Teilen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.

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NE!! Das bedeutet nur das unter 25 jährige die ausser ihrer KK noch eine GK haben wollen eine MPU machen müssen.

Also die .22 hebt diese Schwachsinnsbestimmung nicht auf, allerdings könnte man im Umkehrschluss auch sagendas du bei ner .22 nicht Schwachsinnig werden kannst :roll:

Wobei Du aber als 18 jähriger zum Bund darfst und dort mit den richtigen Kalibern schiessen darfst, ohne MPU, übrigends auch als Polizist (aber das hätten sie ja selber beinahe verschlafen!)

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Also ist wohl eine .22er auch nicht besonders gefährlich, dieser regelung nach 8)

wenn's nach den schwachköpfen geht, denen wir unser waffengesetz zu verdanken haben sicherlich nicht. :twisted:

die herrschaften können vielleicht den durchmesser des laufes messen, vom rest und der wundballistik haben sie aber keine ahnung. :aua:

um gesetze zu kreieren, zu erlassen, minister zu sein usw. braucht man bei uns leider kein spezifisches fachwissen. eine grosse schnauze, und eine populistisch ideologische ausrichtung genügen ja dem grossteil unserer bevölkerung.

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NE!! Das bedeutet nur das unter 25 jährige die ausser ihrer KK noch eine GK haben wollen eine MPU machen müssen.

Wobei Du aber als 18 jähriger zum Bund darfst und dort mit den richtigen Kalibern schiessen darfst, ohne MPU, übrigends auch als Polizist (aber das hätten sie ja selber beinahe verschlafen!)

Hihi, dass wäre auch ein Ding gewesen, wenn der "Nachwuchs" nach bestandener Laufbahnprüfung zum "Deppentest" muss, weil er ja ein ach so "brutales" Hobby hat. Was wäre passiert, wenn der "Psycho-Doc" ihm die Eignung abgesprochen hätte..... Entfernung aus dem Dienst ???? :wink:

Sind so manche Dinge nicht wirklich ausgereift. Hab deswegen das BMI mal angeschrieben und Ihr werdet es nicht glauben, sogar eine PERSÖNLICHE Antwort (keinen Formbrief) eines hochbesoldeten "Amtsbruders" bekommen. :lol::lol: Alles wird gut ... irgendwann

Gruß

Cid 8)

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Hihi, dass wäre auch ein Ding gewesen, wenn der "Nachwuchs" nach bestandener Laufbahnprüfung zum "Deppentest" muss, weil er ja ein ach so "brutales" Hobby hat. Was wäre passiert, wenn der "Psycho-Doc" ihm die Eignung abgesprochen hätte..... Entfernung aus dem Dienst ????

das wurde ja für die polizei wenigstens entschärft. unbegreiflich ist für mich, dass dies für zeit- oder berufssoldaten aber AUSDRÜCKLICH bestehen blieb.

die dazugehörige begründung macht mich schier ohnmächtig vor wut. sie zeigt eine so abgrundtiefe verachtung der eigenen bürger, die man nur noch benutzt wie es einem gefällt - zum kotzen! :assiman:

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Zu dem Problem wurde extra der Verteidigungsminister gefragt und der hat befunden, daß das gut so sei. :lol: :lol: :lol:

und genau dieser ar..h kommandiert für die regierungsär..he die kameraden in kriegsgebiete - dort dürfen sie dann ja

die Waffe unter gegebener militärischer Gesamtlage und Zielsetzung, nach vorliegendem Befehl, im Bewusstsein des militärischen Unterstellungsverhältnisses.....

ich könnte platzen vor wut über diese ungeheuerlichkeit und verachtung derer, die leben und gesundheit für unser land einsetzen! :evil: :evil: :evil:

vorne weg kommt noch

Die Untersuchungen und

Auswahlverfahren sowie die Ausbildung des Soldaten sind am militärischen Einsatz ausgerichtet

man deute dies nun im obigen zusammenhang - heisst doch ganz klar - na was wohl?! :evil: :assiman: :evil:

warum fühle ich mich nur so an gewisse geschichtsbücher erinnert :evil:

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  • 3 years later...

SRAW (Short-Range Anti-tank Weapon) gehört zu den neuen, leichten Panzerabwehrrohren, wie z.B. auch Apilas, die hart an der Grenze zur Lenkwaffe sind. Nachdem Mitte der 80er Jahre eine Forderung nach einer leichten und einfachen Panzerabwehrwaffe, die auch von geschloßenen Räumen aus eingesetzt werden kann und für kurze Distanzen gedacht ist, aufgestellt wurde, machten sich mehrere Firmen daran eine solche zu entwickeln. 1990 bekamen Hughes und Loral den Auftrag für ein Vergleichsschießen. Es war vorgesehen, daß eine SRAW Einheit nicht mehr als 3.000 bis 5.000 $ kosten sollte. Den Wettbewerb gewann 1994 dann doch Loral.

Das Hughes Modell verfügt über ein Tandem Gefechtskopf und einem einfachen Trägheitssystem, der es der Waffe erlaubt die Höhe und Richtung beizubehalten. Somit fliegt die Rakete, trotz aller Witterungen, einen strikt geraden Kurs und erhöht damit die Treffwahrscheinlichkeit erheblich gegenüber konventionellen Panzerabwehrrohren, ohne so teuer zu werden, wie eine richtige Lenkwaffe. Das System ist auch in der Lage, die Seitenabweichung beim Verfolgen eines Panzers, den der Schütze beim Zielen macht, sich zu merken und diese während des Fluges zu berücksichtigen. Das Rohr kann nach dem Abschuß weggeworfen werden und besteht aus GFK. Die Treffwahrscheinlichkeit beträgt 70% bei 500 m gegen ein stehendes Ziel und 200 m gegen ein fahrendes Ziel mit 15 km/h.

--------------------------------------------------------------------------------

Technische Daten:

Hersteller: Hughes

Typ: Panzerabwehrrohr

Rohr-Kaliber:

Geschoß-Kaliber:

Rohrlänge: 1,01 m

Gesamtlänge:

Mündungsgeschwindigkeit:

Kadenz:

Reichweite effektiv / maximal: 400-500 m

Durchschlag: 700+ mm

Gewicht: 9,1 kg

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