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Prozess: Eltern siegen gegen Waffenhändler


glockfan

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GERICHTSURTEIL Sohn (14) kaufte Softair- Pistole, aber Händler muss den Kaufpreis zurückerstatten.

Sie sind keineswegs so ungefährlich, wie sie in der Werbung angepriesen werden: Softair-Waffen, die vor allem von Kindern und Jugendlichen ? oft zum Ärgernis ihrer Eltern ? heiß begehrt sind. Das Fatale an diesen Waffen ist: Sie sehen den Originalwaffen zum Verwechseln ähnlich. Soft-air-Waffen sind durch Federdruck, Gas oder elektronisch betriebene Druckluftwaffen zum Verschießen von Plastikkugeln mit 6 mm oder 8 mm Durchmesser. Der Markt ? meist Hersteller aus Fernost ? bietet preislich wie qualitativ eine breite Palette gerade auch für Kinder an. Softair-Waffen, die eine Geschossenergie von weniger als 0,5 Joule sind frei verkäuflich, die ab 0,5 bis 7,5 Joule erst ab 18 Jahren. Eine für Eltern interessante Entscheidung traf jetzt das Amtsgericht Solingen. Ein Schüler (14) hatte sich im Oktober 2007 ? ohne Wissen und Erlaubnis seiner Eltern ? von seinem ersparten Taschengeld eine solche Waffe, eine ?Metall Air Sport Gun? und eine ?Plastik Mokel Gun? gekauft. Immerhin 77,50 Euro kosteten beide.

Zuhause gab es dann ?großes Theater?: Die Eltern erlaubten dem Sohn weder Erwerb noch Besitz der Waffe. Doch der Solinger Händler weigerte sich, gegen Rückgabe der unbenutzten Pistolen den Kaufpreis in vollem Umfang zu erstatten. ?Aus Prinzip? wollten die Eltern dies aber nicht einsehen und über ihren Sohn klagten sie vor einem Solinger Zivilgericht. Und sie hatten Erfolg damit.

In einem vereinfachten schriftlichen Verfahren verurteilte eine Richterin den Waffenhändler, an den Schüler 77,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten, 46,41 Euro vorgerichtliche Kosten sowie auch die Kosten des Rechtsstreites zu bezahlen. Denn die Eltern hatten sich den Höhscheider Rechtsanwalt Peter Weiner genommen.

Verurteilt wurde der Waffenhändler übrigens wegen ?Bereicherung?. Der Kläger habe nämlich einen Herausgabeanspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Der beklagte Händler habe zwar einen Geldbetrag durch Leistung des Klägers erlangt. Dies sei aber ohne Rechtsgrund geschehen, da ein unwirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Rechtsanwalt Peter Weiner: ?Denn eine ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des 14-Jährigen hat nicht vorgelegen.?

Der Waffenhändler kann sich laut Urteil auch nicht auf § 110 des Bundesgesetzbuches berufen. Nach dieser Vorschrift gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den Eltern oder einem Dritten überlassen wird. Der Händler war der Meinung, der Junge habe die Waffe von seinem frei verfügbaren Taschengeld gekauft, sei also in dem Moment geschäftsfähig gewesen.

Taschengeld ist für Minderjährige nicht völlig frei verfügbar

Das Gericht wertete das anders: Das Taschengeld sei dem Sohn von den Eltern nicht zum Erwerb der Softair-Waffen zur Verfügung gestellt worden. Minderjährige seien nicht völlig frei und könnten auch nicht in völlig unbegrenztem Umfang über ihr Taschengeld verfügen.

Der Wille des gesetzlichen Vertreters, Beschränkungen auch beim Taschengeld vorzunehmen, müsse beachtet werden, vor allem, wenn Rechtsgeschäfte verhindert werden sollen, bei denen mittelbar eine Gefährdung des Kindeswohls möglich erscheine. Hierunter falle, so die Richterin, insbesondere der Erwerb von gefährlichen Produkten. Der Erwerb von Softair-Waffen, die als gefährliche Produkte einzustufen seien, sprächen eindeutig gegen eine vernünftige Anschaffung. Denn die verschießbaren Kunststoffkugeln könnten gefährliche Verletzungen verursachen, wenn eine solche Kugel auf die Schläfe oder ins Auge treffen.

Der Waffenhändler hätte also vor dem Verkauf der Scheinwaffen die Zustimmung der Eltern einholen müssen, so steht es in dem Urteil.

http://www.solinger-tageblatt.de

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