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Waffenschein trotz Vorsatzverurteilung und 60 Tagessätzen und mehr behalten


Jägermeister

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Zitat

Grundsätzlich gilt gemäß § 5 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG), dass der Inhaber einer Waffenbesitzkarte nicht mehr zuverlässig ist, wenn

1.

a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzenoder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Verurteilung mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen enthält die Vermutung der Unzuverlässigkeit (sog. Regelvermutung). Die Erteilung der Waffenbesitzkarte wird dann widerrufen.

Verurteilungen erfolgen entweder nach mündlicher Verhandlung vor einem Gericht oder im sog. Strafbefehlsverfahren. Beim Strafbefehl handelt es sich um ein Urteil nach Aktenlage, dass die Staatsanwaltschaft beantragt und das vom Gericht – häufig ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten – erlassen wird. Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag) dagegen Einspruch eingelegt wird.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/waffenschein-trotz-vorsatzverurteilung-und-tagessaetzen-und-mehr-behalten_166945.html

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