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Vermutete Notwehr ist kein Grund für eine geladene Waffe


Geli

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Jagdrecht: Vermutete Notwehr ist kein Grund für eine geladene Waffe

Ein Jäger darf außerhalb der eigentlichen Jagdausübung eine Waffe nur dann führen, wenn sie nicht schussbereit ist. Schussbereit ist eine Waffe auch dann, wenn sie "teilgeladen" ist (wobei sich nur Patronen im Magazin befinden). In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg wurde einem Jäger der Jagdschein entzogen, weil er mit einer derart geladenen Waffe - auf der Rückbank seines Autos gelagert - von einer Polizeistreife "aufgegriffen" wurde. Er kann nicht argumentieren, er habe die Waffe für den Fall einer Notwehr geladen mitgeführt. Ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umfang mit Munition und Waffen, so das Gericht. (AZ: 14 L 590/07)

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  • 2 weeks later...

Guten Morgen,

na, vielleicht sollte man die Entscheidung und den zugrundeliegenden Sachverhalt mal ganz zugänglich machen:

Es war ne Langwaffe mit Suchscheinwerfer und die Umstände waren dann auch - lasst es mich so sagen - außergewöhnlich. Ich denke lediglich eine teilgeladene Waffe auf dem Rücksitz hätte wohl noch nicht zum Entzug des Jagdscheins geführt..... Ist aber meine Meinung.

http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressem/2007/p070904.htm

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Guest Straightshooter

Das anbringen von Lampen an Waffen um Wild zu erlegen ist natürlich nicht waidgerecht, es ist aber auch nach Bundesjagdgesetz verboten.

§ 19 Sachliche Verbote.

Der liebe Waidgenosse hatte wohl nicht genug Sitzfleisch um ordungsgemäß zu jagen. :g3:

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