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anbei folgender LinK: http://www.visier.de/artikelbeitrag/artikelbeitrag_18975.html

Zitat: "Im "Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz" sind weitere Verschärfungen nicht einmal mehr schamvoll versteckt." Zitatende.

Bis Später

Sven

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Quelle: D.T. Schiller VISIER

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Jetzt kommt's ganz dick!

Im "Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz" sind weitere Verschärfungen nicht einmal mehr schamvoll versteckt.

url des PDF-Files: "Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz"

Stand: 15. Oktober 2002

Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Nachweis der Sachkunde

§ 1 Umfang der Sachkunde

§ 2 Prüfung

§ 3 Sachkunde für die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins und eines Schießerlaubnisscheins

§ 4 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

Abschnitt 2

Nachweis der geistigen Eignung

§ 5 Gutachten über die geistige Eignung

§ 6 Bestellung zum Gutachter

Abschnitt 3

Schießsportordnungen;

Ausschluss von Schusswaffen;

Fachbeirat

§ 7 Schießsportordnungen; unzulässige Schießübungen

§ 8 Unzulässige Schusswaffen

§ 9 Genehmigung der Schießsportordnungen

§ 10 Beirat für schießsportliche Fragen

Abschnitt 4

Benutzung von Schießstätten

§ 11 Zugelassene Schusswaffen, Aufbewahrung

§ 12 Unzulässige Schießübungen

§ 13 Aufsichtspersonen

§ 14 Aufsicht

§ 15 Überprüfung der Schießstätten

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 16 Aufbewahrung von Waffen

§ 17 Vorübergehende Aufbewahrung von Waffen

§ 18 Aufbewahrung von Munition

Abschnitt 6

Vorschriften für das Waffengewerbe

Unterabschnitt 1

Fachkunde

§ 19 Umfang der Fachkunde

§ 20 Prüfung

Unterabschnitt 2

Waffen- und Herstellungsbücher

§ 21 Grundsätze der Buchführungspflicht

§ 22 Führung der Waffenbücher in gebundener Form

§ 23 Führung der Waffenbücher in Karteiform

§ 24 Führung der Waffenbücher in elektronischer Dateiform

Unterabschnitt 3

Kennzeichnung von Waffen

§ 25 Kennzeichnung von Schusswaffen

§ 26 Kennzeichnung von nicht der Beschusspflicht unterliegenden Schusswaffen

§ 27 Munitionsbezeichnung auf Schusswaffen

Unterabschnitt 4

Aufbewahrung

§ 28 Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Waffenhersteller und Waffenhändler

Unterabschnitt 5

Besondere Anzeigepflichten

§ 29 Markenanzeigepflicht

§ 30 Anzeigepflicht der Unbrauchbarmachung und Zerstörung; weitere Anzeigepflichten

Abschnitt 7

Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen

§ 31 Lehrgänge und Schießübungen

§ 32 Zulassung zum Lehrgang

§ 33 Verzeichnisse

§ 34 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen

Abschnitt 8

Vorschriften mit Bezug zur

Europäischen Union und zu Drittstaaten

Unterabschnitt 1

Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union

§ 35 Allgemeine Begünstigungen

§ 36 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde

Unterabschnitt 2

Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;

Verbringen und Mitnahme

§ 37 Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

§ 38 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition

§ 39 Anzeigen

§ 40 Mitteilungen der Behörden

§ 41 Europäischer Feuerwaffenpass

Unterabschnitt 3

Besondere Bestimmungen auf Grund weiterer internationaler Vereinbarungen

§ 42 Österreichische Brauchtumsschützen und Sportschützen

Abschnitt 9

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Inkrafttreten

Abschnitt 1

Nachweis der Sachkunde

§ 1

Umfang der Sachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse über

1. die Handhabung der Schusswaffe und den Umgang mit Munition,

2. die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse,

3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition sowie über Notwehr und Notstand.

(2) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Gesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde auch waffentechnische und innerballistische Kenntnisse sowie Werkstoffkenntnisse.

Ermächtigung:

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 29 der 1. WaffV, wobei von der Zulassung geringerer Sachkenntnisse abgesehen wurde mangels Bedarf, Praktikabilität und eindeutiger Ermächtigungsgrundlage (vgl. demgegenüber hinsichtlich einer eingeschränkten Fachkunde § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes).

§ 2

Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

Ermächtigung:

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift orientiert sich an § 30 der 1. WaffV.

§ 3

Sachkunde für die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins und eines Schießerlaubnisscheins

Eine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde bei der Erteilung eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder eines Schießerlaubnisscheins, soweit es sich um eine vergleichbare Schusswaffenart handelt.

Ermächtigung:

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 31 der 1. WaffV.

§ 4

Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

(1) Die Sachkunde gilt auch als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,

B) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat,

2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nachgewiesen hat,

B) mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder

c) die nach § 22 des Gesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze erworben hat,

sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln.

(2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen Ausbildung an Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2 bis 2.6 des Gesetzes kann von einem Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden.

Ermächtigung:

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 32 der 1. WaffV.

Abschnitt 2

Nachweis der geistigen Eignung

§ 5

Gutachten über die geistige Eignung

(1) Die zuständige Behörde ordnet im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über die geistige Eignung an,

1. wenn ihr

a) Anzeichen einer psychischen Erkrankung (Geisteserkrankung) oder Suchterkrankung (Alkohol/Drogen/Arzneimittel),

B) Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential, hohe Risikobereitschaft oder niedrige Stressbewältigung,

c) sonstige erhebliche Auffälligkeiten

bekannt geworden sind,

2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis bei Unterschreitung des Mindestalters im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Umgang mit Waffen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Gutachter mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde teilt dem Gutachter oder der Begutachtungsstelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Umgang mit Waffen zu klären sind und übersendet dazu die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(3) Die zuständige Behörde bestimmt in der Anordnung nach Absatz 2 auch, ob im Hinblick auf die Fragestellung (Absatz 2 Satz 1) ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Zwischen dem Arzt oder Psychologen und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht.

(4) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der zuständigen Behörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(5) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(6) Das Gutachten nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn über den Betroffenen auf Grund einer staatlichen Stelle oder eines unter staatlicher Aufsicht durchgeführten Begutachtungs- oder Auswahlverfahrens ein Gutachten erstellt worden ist, das jenem Gutachten gleichwertig ist.

Ermächtigung:

§ 6 Abs. 4 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift orientiert sich an § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 6

Bestellung zum Gutachter

(1) Als Gutachter kann ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie, ein Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit in der Psychiatrie oder Neurologie oder ein Arzt mit einer mindestens einjährigen Praxis in der Begutachtung von Betroffenen in einer Begutachtungsstelle für die Eignung zum Umgang mit Waffen anerkannt werden.

(2) Als Gutachter kann ein Psychologe anerkannt werden, der ein Diplom in der Psychologie und eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in der klinischen Psychologie oder eine mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung von Betroffenen in einer Begutachtungsstelle für die Eignung zum Umgang mit Waffen nachweisen kann.

(3) Für die Begutachtung kann eine Begutachtungsstelle für die Eignung zum Umgang mit Waffen anerkannt werden, wenn insbesondere

1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen im Sinne der Absätze 1 und 2 sichergestellt ist,

3. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist und

4. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung im Sinne der Absätze 1 bis 3 erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

Ermächtigung:

§ 6 Abs. 4 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift orientiert sich an den §§ 65, 66 i. V. mit Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Abschnitt 3

Schießsportordnungen;

Ausschluss von Schusswaffen;

Fachbeirat

§ 7

Schießsportordnungen;

unzulässige Schießübungen

(...)

§ 8

Unzulässige Schusswaffen

(...)

§ 9

Genehmigung der Schießsportordnungen

(...)

§ 10

Beirat für schießsportliche Fragen

(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.

(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. Je einem Vertreter der für den Schießsport zuständigen Landesministerien,

2. je einem Vertreter des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees,

3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände und einem Vertreter der sonstigen Schießsportverbände,

4. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. und des Verbandes der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition.

(3) Die Mitglieder des Fachbeirats sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Sitzungen des Fachbeirats Vertreter von Bundes- und anderer Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.

(4) Das Bundesministerium des Innern beruft

1. die Vertreter der zuständigen Landesministerien auf Vorschlag des Landes,

2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Verbände nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.

(5) Die Mitglieder des Fachbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Ermächtigung:

§ 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes.

Abschnitt 4

Benutzung von Schießstätten

§ 11

Zugelassene Schusswaffen, Aufbewahrung

(1) Auf Schießstätten (§ 27 Abs. 1 des Gesetzes) darf nur mit Schusswaffen und Munition geschossen werden, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen sind.

(2) Schusswaffen dürfen auf Schießstätten nur in ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von Munition und Geschossen aufbewahrt werden. § 28 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 13 bis15 sind nicht anzuwenden auf Schießstätten, zu deren Betrieb nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 33 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV.

§ 12

Unzulässige Schießübungen

(...)

§ 13

Aufsichtspersonen

(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Aufsicht des Schießens von Kindern und Jugendlichen betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde oder Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Schießbetrieb einzustellen, solange keine verantwortliche Aufsichtsperson die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlangen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen worden ist.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 34 der 1. WaffV.

§ 14

Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und § 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes und § 11 befolgt werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 35 der 1. WaffV.

§ 15

Überprüfung der Schießstätten

(1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 37 der 1. WaffV.

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 16

Aufbewahrung von Waffen

(1) Mehr als fünf Kurzwaffen oder mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 des Gesetzes), deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, oder mehr als fünf verbotene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 des Gesetzes) sind mindestens in einem der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 (Stand: Mai 1997) entsprechenden Behältnis aufzubewahren.

(2) Sind insgesamt mehr als 25 von den im Absatz 1 bezeichneten Waffen in einer Wohnung oder Betriebsstätte vorhanden, so muss der Aufbewahrungsort durch eine Einbruchsalarmanlage der Norm ... zusätzlich gesichert sein, die mit einer ganztägig besetzten Alarmanlage verbunden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes oder im Sinne des Absatzes 1 sowie von einer Einbruchsalarmanlage nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn die Waffen in einem Raum aufbewahrt werden,

1. dessen Wände, Decke und Boden aus Materialien mit einem Eindringwiderstand hergestellt sein müssen, der mindestens der Norm...2 entspricht,

2. dessen Tür oder Türen der Norm...2 entsprechen und

3. der fensterlos ist.

(4) Werden Schusswaffen in einem nicht bewohnten Gebäude aufbewahrt oder sind in einer Betriebsstätte nur zeitweise Berechtigte anwesend, so hat die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis zu erfolgen, das mindestens der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 2 entspricht. Die Räumlichkeit muss zusätzlich durch eine Einbruchsalarmanlage nach Absatz 2 gesichert sein. Die Wohnung eines Besitzers von Waffen gilt auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit als bewohnt.

(5) Normen anderer Mitgliedstaaten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Übereinkommen) mit gleichem Schutzniveau wie deutsche Normen werden als gleichwertig anerkannt. Bestehen Zweifel über die Gleichwertigkeit, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(6) Für die Aufbewahrung von Waffen einer Waffensammlung kann von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anforderungen abgewichen werden.

Ermächtigung:

§ 36 Abs. 5 des Gesetzes.

Erläuterung:

Mit der steigenden Zahl der Waffen wird der Aufbewahrungsort zum begehrten Objekt für Straftäter. Ist ein Diebstahl oder Raub erfolgreich, steigt die Zahl der in die Illegalität gelangenden Waffen. Die Aufbewahrung in einem unbewohnten Gebäude erleichtert die unberechtigte Wegnahme. Dem kann nur durch erhebliche zusätzliche technische Sicherungen begegnet werden. Eine generelle Untersagung der Aufbewahrung in unbewohnten oder nur zeitweise Räumlichkeiten wäre nicht sachgerecht, da bei gewerblichen Unternehmen sowie Vereinigungen die Notwendigkeit der Aufbewahrung außerhalb einer Wohnung oder eines ständig besetzten Geschäftsraumes besteht.

§ 17

Vorübergehende Aufbewahrung von Waffen

(1) Die Aufbewahrung von Waffen im Sinne des § 16 Abs. 1 in einem unbewohnten Gebäude oder ähnlichem ist verboten. Die Wohnung eines Besitzers von Waffen gilt bei einer vorübergehenden Abwesenheit als bewohnt.

(2) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des § 16 Abs. 1 außerhalb der Wohnung oder Geschäftsräume, insbesondere im Zusammenhang mit einer Jagd oder einem Schießwettbewerb, hat der Verpflichtete die Waffen unter angemessener Aufsicht aufzubewahren, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 16 nicht möglich ist. Die Waffen können kurzfristig unbeaufsichtigt gelassen werden, wenn ein wesentlicher Bestandteil entfernt und unter Aufsicht aufbewahrt wird.

Ermächtigung:

§ 36 Abs. 5 des Gesetzes.

§ 18

Aufbewahrung von Munition

(1) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.

(2) Für die Aufbewahrung von mehr als 10.000 Patronen für Schusswaffen im Sinne des

§ 16 Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die auf Grund des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Bestimmungen zur Sicherung gegen Brandgefahren, insbesondere zur maximalen Lagertemperatur, zum Verbot von offenem Feuer und zur Ausstattung von Räumen mit Feuerlöschern, finden entsprechende Anwendung.

(3) Für die Aufbewahrung von Munition einer Munitionssammlung gilt § 16 Abs. 6, für die vorübergehende Aufbewahrung von Munition § 17 entsprechend.

Ermächtigung:

§ 36 Abs. 5 des Gesetzes.

Abschnitt 6

Vorschriften für das Waffengewerbe

Unterabschnitt 1

Fachkunde

§ 19

Umfang der Fachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen Vorschriften,

2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist und

3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.

(2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über

1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,

2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.

Ermächtigung:

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 12 der 1. WaffV.

§ 20

Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann der Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 und 5 entsprechend.

Ermächtigung:

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 13 der 1. WaffV.

Unterabschnitt 2

Waffen- und Herstellungsbücher

§ 21

Grundsätze der Buchführungspflicht

(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen oder die Munition hergestellt oder vertrieben werden, zu führen.

(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.

(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen.

(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.

(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen oder die Munition hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.

Ermächtigung:

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 14 der 1. WaffV.

§ 22

Führung der Waffenbücher in gebundener Form

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:

Linke Seite: Rechte Seite:

1. Laufende Nummer der Eintragung2. Datum der Fertigstellung3. Herstellungsnummer 4. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes6. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums7. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.

Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.

(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:

Linke Seite: Rechte Seite:

1. Laufende Nummer der Eintragung2. Datum des Eingangs3. Waffentyp4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind5. Herstellungsnummer6. Name und Anschrift des Überlassers 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes9. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums10. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.

(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,

1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,

2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird.

(4) Bei Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 abgesehen werden.

Ermächtigung:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 15 der 1. WaffV.

§ 23

Führung der Waffenbücher in Karteiform

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind.

(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:

1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:

a) Datum der Fertigstellung

B) Stückzahl

c) Herstellungsnummern

2. bei der Eintragung von Abgängen:

a) laufende Nummer der Eintragung

B) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes

c) Stückzahl

d) Herstellungsnummern

e) Name und Anschriften des Empfängers oder Art des Verlustes

f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums

g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.

(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:

1. Bei der Eintragung des Eingangs:

a) Datum des Eingangs

B) Stückzahl

c) Herstellungsnummern

d) Name und Anschrift des Überlassers

2. bei der Eintragung von Abgängen:

a) laufende Nummer der Eintragung

B) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes

c) Stückzahl

d) Herstellungsnummern

e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes

f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums

g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.

(4) Bei Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d abgesehen werden.

Ermächtigung:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 16 der 1. WaffV.

§ 24

Führung der Waffenbücher in elektronischer Dateiform

(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch mit Hilfe der ADV geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die nach § 23 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 23 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.

(3) § 21 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege sinngemäß anzuwenden. Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können.

Ermächtigung:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 16 der 1. WaffV.

Unterabschnitt 3

Kennzeichnung von Waffen

§ 25

Kennzeichnung von Schusswaffen

(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.

(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, 23 cm ± 1 cm vom Stoßboden gemessen, und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzubringen.

(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler hinweist.

(4) Wer gewerbsmäßig

1. Schusswaffen so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 cm beträgt,

2. Schusswaffen in ihrer Schussfolge verändert,

3. Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

4. Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

5. Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder

6. Schusswaffen in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 des Gesetzes oder in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Gesetzes abändert,

hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Nummer 1 bis 3 oder 5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 19 Abs. 3 der Beschussverordnung zu entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen.

Ermächtigung:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 20 der 1. WaffV. Nicht mehr geregelt ist die Kennzeichnung von Schussapparaten (vgl. vormals Absatz 2 Satz 4), da diese Geräte nicht mehr als Schusswaffen behandelt werden. Die Vorschrift ist jetzt in § 9 Abs. 5 der Beschussverordnung enthalten.

§ 26

Kennzeichnung von nicht der Beschusspflicht unterliegenden Schusswaffen

(1) Das Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, muss dem Muster der Anlage I Abbildung 1 entsprechen. Das Kennzeichen ist dauerhaft neben oder unter der Bezeichnung der Munition oder der für die Schusswaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei Schusswaffen, die der Bauartzulassung nach § 7 des Beschussgesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kennzeichens nach Satz 1 das in der Anlage I Abbildung 2 für diese Schusswaffen vorgesehene Zulassungszeichen.

(2) Schusswaffen nach Absatz 1, die nicht das Kennzeichen nach dem Muster der Anlage I Abbildung 1 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen der Anlage II Abbildung 2 der Beschussverordnung zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

Ermächtigung:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 19 der 1. WaffV.

§ 27

Munitionsbezeichnung auf Schusswaffen

(1) Die auf der Schusswaffe anzubringende Bezeichnung der Munition muss einer der in den nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Beschussgesetzes (Maßtafeln) festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für die Munition in den Maßtafeln mehrere Bezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der Schusswaffe diese Bezeichnungen nebeneinander angebracht werden. Ist für eine Munition nach § 26 Abs. 1 der Beschussverordnung eine abweichende Bezeichnung zugelassen, so darf auch diese Bezeichnung auf der Schusswaffe angegeben werden. Lässt sich die handelsübliche Bezeichnung auf der Schusswaffe wegen ihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt die Angabe des Kalibers und, soweit in den Maßtafeln vorgeschrieben, die Angabe der Hülsenlänge, sofern die gekürzte Bezeichnung eindeutig ist.

(2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, hat der Hersteller oder Händler eine Bezeichnung der Munition anzubringen, die nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln ist.

Ermächtigung:

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 21 der 1. WaffV.

Unterabschnitt 4

Aufbewahrung

§ 28

Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Waffenhersteller und Waffenhändler

Waffen und Munition von Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes sind grundsätzlich mindestens in einem Raum im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 aufzubewahren; zusätzlich muss der Aufbewahrungsort mit einer Einbruchsalarmanlage im Sinne des § 16 Abs. 2 gesichert sein.

Ermächtigungsgrundlage:

§ 36 Abs. 5 des Gesetzes.

Unterabschnitt 5

Besondere Anzeigenpflichten

§ 29

Markenanzeigepflicht

Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Einführer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.

Ermächtigung:

§ 34 Abs. 6 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 27 der 1. WaffV.

§ 30

Anzeigepflicht der Unbrauchbarmachung und Zerstörung;

weitere Anzeigepflichten

(1) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, oder ein verbotener Gegenstand nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 des Gesetzes nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Gesetzes unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzuweisen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und, sofern vorhanden, die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach

§ 21 des Gesetzes, soweit sie die Schusswaffe als zerstört im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte „Art des Verlustes“ vermerken.

(2) Wer, ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Gesetzes zu sein, eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, einem anderem überlässt, hat dies unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern die Waffe in seine Waffenbesitzkarte oder eine Bescheinigung nach § 56 des Gesetzes eingetragen worden ist, diese zur Eintragung des Übergangs vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes besteht.

Ermächtigung:

§ 34 Abs. 6 des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 28a der 1. WaffV.

Abschnitt 7

Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen

§ 31

Lehrgänge und Schießübungen

(1) Lehrgänge und Schießübungen, die im notwendigen Umfang nach vorgegebenem oder tatsächlichem Ablauf auch die in § (7 und/oder 12) genannten Elemente enthalten, sind dann nicht als unzulässiges kampfmäßiges Schießen anzusehen, wenn sie erforderlich sind, den nach § 32 zugelassenen Personenkreis in der Verteidigung mit der Schusswaffe auszubilden.

(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen.

(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 13 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 des Gesetzes

Erläuterung:

Der neu eingefügte Absatz 1 lässt einem bestimmten Personenkreis die zur Ausbildung zur Verteidigung mit Schusswaffen notwendigen Übungselemente zu, die ansonsten als kampfmäßiges Schießen angesehen werden könnten und damit unzulässig wären. Die Absätze 2 bis 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 bis 4 des § 38 der 1. WaffV.

§ 32

Zulassung zum Lehrgang

(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 31 dürfen nur Personen zugelassen werden,

1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind,

2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Gesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 31 genannten Art gestatten.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 c) des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 39 der 1. WaffV.

§ 33

Verzeichnisse

(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer zu führen.

(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:

1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;

2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 55 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 2;

3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.

(3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.

(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 d) des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 40 der 1. WaffV.

§ 34

Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen

(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 31 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter

1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder

2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.

Ermächtigung:

§ 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes.

Erläuterung:

Die Vorschrift entspricht § 41 der 1. WaffV.

Abschnitt 8

Vorschriften mit Bezug zur

Europäischen Union und zu Drittstaaten

Unterabschnitt 1

Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union

§ 35

Allgemeine Bestimmungen

(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden.

(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,

1. Bestellungen auf Schusswaffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und

2. den Besitz nur über solche Schusswaffen oder Munition auszuüben, die als Muster oder Proben mitgeführt werden.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.

(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb oder das Führen einer Schusswaffe erfordert.

Ermächtigung:

Die Vorschrift ist gestützt auf § 47 des Gesetzes.

Erläuterung:

Sie übernimmt die Regelung der bisherigen §§ 1 und 3 der Zweiten Verordnung zum Waffengesetz (2. WaffV).

§ 36

Besondere Bestimmungen zur Fachkunde

(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Gesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Schusswaffen und Munition wie folgt tätig war:

1. Drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,

2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder

4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.

(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

Ermächtigung:

Die Vorschrift ist gestützt auf § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und auf § 47 des Gesetzes.

Erläuterung:

Sie übernimmt die Regelung des bisherigen § 2 der 2. WaffV.

Unterabschnitt 2

Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;

Verbringen und Mitnahme

§ 37

Erlaubnisse für den

Erwerb von Waffen und Munition

in einem anderen Mitgliedstaat

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1. über seine Person:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder der Identitätskarte;

2. über die Schusswaffe:

Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Gesetzes;

3. über die Munition:

Anzahl, Art, Kaliber und CIP-Prüfzeichen.

Ermächtigung:

Die Vorschrift ist gestützt auf § 47 des Gesetzes.

Erläuterung:

In Ausfüllung des Artikels 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG übernimmt sie die Regelung des bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV). Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 der 1. WaffV sind nunmehr im Wesentlichen in das Gesetz übernommen worden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes).

§ 38

Erlaubnisse

zum Verbringen von Waffen und Munition

(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Gesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.

(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder der Identitätskarte und die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;

2. über die Waffen:

Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Gesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen;

3. über die Munition:

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP- Munitionsprüfzeichen;

4. über die Lieferanschrift:

genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder befördert werden.

Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erforderlich.

(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes hat der Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Angaben über die Versendung der Schusswaffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.

(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und –datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Schusswaffen und Munition zu machen. Bei der Beförderung der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes kann an Stelle der Bescheinigung nach Absatz 1 eine Erklärung nach Anlage ... mitgeführt werden.

Ermächtigung:

Die Vorschrift ist gestützt auf § 47 des Gesetzes, insbesondere dessen Nummer 3.

Erläuterung:

Sie erfolgt in Ausfüllung des Artikels 11 Abs. 1 bis 3 sowie des Artikels 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477/EWG, soweit nach den Absätzen 1 und 2 das Verbringen aus Drittstaaten in den Geltungsbereich des Gesetzes betroffen ist.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 9b Abs. 1 der 1. WaffV. Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 9b Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV, Absatz 3 den des § 9b Abs. 2 Satz 1 der 1. WaffV. Absatz 4 entspricht schließlich dem § 9b Abs. 3 und 4 der 1. WaffV.

Die Bestimmungen der §§ 9a und 9b Abs. 2 Satz 3 der 1. WaffV finden sich nunmehr im Wesentlichen in den §§ 29 bis 31 und 38 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes.

§ 39

Anzeigen

(1) Eine Anzeige an das Bundeskriminalamt nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes ist mit Vordruck nach Anlage ... in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.

(2) Eine Anzeige an das Bundeskriminalamt nach § 34 Abs. 4, 1. Halbsatz, des Gesetzes ist mit Vordruck nach Anlage ... zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:

1. über die Person des Überlassers:

Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;

2. über die Person des Erwerbers:

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder der Identitätskarte;

3. über die Schusswaffen oder die Munition:

die Angaben nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.

(3) Eine Anzeige an das Bundeskriminalamt nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ist mit Vordruck nach Anlage ... in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:

1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Vertragsstaat verbringt:

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder der Identitätskarte, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;

2. über die Schusswaffe:

Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;

3. über den Versender:

Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.

Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Identitätskarte vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder der Identitätskarte, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder der Identitätskarte eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.

Ermächtigung:

Die Vorschrift ist gestützt auf § 47 des Gesetzes, insbesondere dessen Nummer 3.

Erläuterung:

Sie erfolgt für Absatz 1 in Ausfüllung des Artikels 11 Abs. 2 und 3 und des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/477/EWG. Absatz 2 liegen die Artikel 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG zu Grunde. Absatz 3 erfüllt die Erfordernisse nach dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 28c Abs. 2 der 1. WaffV, Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 28b Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV. Absatz 3 entspricht § 28 Abs. 2 und 3 der 1. WaffV.

Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1, 28b Abs. 2 Satz 1 und 28c Abs. 1 der 1. WaffV sind im Wesentlichen in das Gesetz übernommen worden (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 2 und 34 Abs. 4 und 5 des Gesetzes).

§ 40

Mitteilungen der Behörden

(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 38 Abs. 3.

(2) Das Bundeskriminalamt

1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 39 Abs. 1 und 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;

2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 des Gesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) des Gesetzes oder von Munition an und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes der zuständigen Behörde;

3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;

4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.

Ermächtigung::

Die Vorschrift ist gestützt auf § 47 des Gesetzes, insbesondere dessen Nummer 3.

Erläuterung:

Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgen in Ausfüllung des Artikels 13 der Richtlinie 91/477/EWG; Absatz 2 Nummer 3 und 4 haben das Übereinkommen des Europarats vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen zur Grundlage.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 28c Abs. 3 Satz 1 der 1. WaffV. Absatz 2 Nummer 1 übernimmt den Regelungsgehalt des § 28b Abs. 2 Satz 3 und des § 28c Abs. 3 Satz 2 der 1. WaffV, Nummer 2 den der §§ 28b Abs. 3 und 28c Abs. 4; Absatz 2 Nr. 4 übernimmt die Bestimmung des § 28 Abs. 4 der 1. WaffV. Absatz 1 Nummer 3 findet noch keine Entsprechung in der bisherigen 1. WaffV.

Die Regelung des § 28b Abs. 1 der 1. WaffV, die vor allem die Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 2 unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen Erfassung der dort genannten Waffen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens umsetzten, sind zwischenzeitlich entbehrlich geworden. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich nun auch eine Differenzierung in Absatz 2 Nr. 2, wie sie bisher in § 28b Abs. 3 der 1. WaffV zwischen dessen Satz 1 und Satz 2 vorhanden war.

§ 41

Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Gesetzes beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die §§ 9 Abs. 1 und 2 und 37 Abs. 2 des Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 38 A

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Hi,

zum Thema §16: Aufbewahrung von Waffen.

Hier zu fordern, den kompletten Passus zu streichen, wäre nicht besonders sinnvoll, da ja im Vorfeld der Diskussion zum neuen Waffengesetz die dort gegebene Begründung von uns (der "Waffenlobby") benutzt wurde um die Unsinnigkeit einer zentralen Aufbewahrung von Waffen im Verein zu umgehen. Wenn also nun durch die "steigende Zahl von Waffen" der "Aufbewahrungsort zum begehrten Objekt für Straftäter wird", werden wir das wohl oder übel akzeptieren müssen. Die Frage kann also nicht sein, ob es hier ein gestaffelte Aufbewahrungsregelung geben wird, sondern nur die, wo die Grenzen sinnvoll gezogen werden! Zunächst einmal würde ich mich als Mindestanforderung dafür einsetzen, dass §16 Absatz 1 ganz klar gesagt wird, dass es natürlich möglich ist, 10 Kurzwaffen in zwei B-Tresoren zu lagern.

Als nächste muss man natürlich darüber nachdenken, ob die Grenzen (5,10,5) sinnvoll sind. Der Gesetzgeber wird sagen: ja. Schließlich stehen dem Sportschützen ja sowieso nur zwei Kurzwaffen + 5 Langwaffen zu. Hinzu kommen noch ein oder zwei Waffen auf die Gelbe WBK. Demnach sind die Grenzen sogar großzügig bemessen. Was man dem Gesetzgeber nun klar machen muss ist, dass diese Zahlen nun doch nicht zu hoch sind.

Weiterhin darf man wohl die Frage stellen, ob es sinnvoll ist, die Kurzwaffen den verbotenen Gegenständen gleichzustellen. Auch ist nicht klar, worin sich die Ausnahmeregelung für Waffensammler begründet. Sollte hier möglicherweise Ausschlaggebend sein, dass Sammlerwaffen ja historische, also alte, nicht mehr zeitgemäße Waffen sein, so wäre es Sinnvoll, solche Waffen grundsätzlich von der Regelung auszunehmen (z. b. Perkussionsrevolver, einschüssige Langwaffen mit Historischem Vorbild, etc.).

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wir haben jetzt drei Threads mit ein und demselben Thema offen:

Könenn wir uns auf einen einigen? Mod´s bitte!

Jetzt kommts ganz dicke.

http://web184.uranus.xtnoc.de/gunboard/viewtopic.php?t=256&highlight=

Entwurf der WaffVO

http://web184.uranus.xtnoc.de/gunboard/viewtopic.php?t=258&highlight=

So werden wir von unseren Politruks verarscht!

http://web184.uranus.xtnoc.de/gunboard/viewtopic.php?t=255&highlight=

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http://www.visier.de/multimedia/10069/Anschreiben_BMI.pdf

Bundesministerium des Innern 4. November 2002

IS 6 (a)

An die Sportreferenten der Länder

- gemäß Verteiler -

Betr.: Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

hier: Anforderungen an "Sportliches Schießen" (Artikel 1 § 15 Abs. 6 und 7

WaffRNeuRegG)

Anlg: - 5 -

Am 16. Oktober 2002 ist das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts im

Bundesgesetzblatt I.S. 3970 verkündet worden. Es wird in seinen wesentlichen

Teilen zum 1. April 2003 in Kraft treten (Artikel 19 Nr. 1 Satz 2

WaffRNeuRegG): die zur Durchführung des Waffengesetzes noch notwendigen

Vorschriften sollen auf Grund der am Tag nach der Verkündung des

Waffenrechtsneuregelungsgesetzes in Kraft getretenen

Verordnungsermächtigungen (Artikel 19 Nr. 1 Satz 1) bis zum Inkrafttreten

des neuen Waffengesetzes vorliegen.

Nach Artikel 1 § 15 Abs. 7 Satz 2 WaffRNeuRegG ist das

Bundesinnenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates

·

Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum

sportlichen Schiessen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, welche

Schusswaffen ganz oder teilweise vom Schießsport ausgeschlossen sind, und

·

einen Ausschuss mit Vertretern der Bundes- und Landesbehörden sowie

Vertretern des Sports zu bilden, der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der

Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung der

Schießsportordnung berät.

1. Beirat für schießsportliche Fragen

Im neuen Waffengesetz (WaffG) ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit der

Anerkennung von Schießsportverbänden und der Genehmigung der Sportordnungen

der Schießsportverbände im konkreten Einzelfall betraut worden (§ 15 Abs. 3

uund 7 Satz WaffG); dies entspricht einer Forderung der Länder.

Damit obliegt dem BVA auf dem Gebiet des Schießsports künftig eine

bedeutende Entscheidungskompetenz. Da das BVA (wie auch alle anderen

Bundesbehörden) noch keinen Überblick über das tatsächliche

Schießsportgeschehen besitzt und im Hinblick darauf, dass die staatliche

Sportverwaltung grundsätzlich Sache der Länder ist, sollen für den nach § 15

Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WaffG zu bildenden Ausschuss von staatlicher Seite vor

allem Vertreter von den für den Sport zuständigen obersten Landesbehörden

benannt werden.

Im Abdruck füge ich einen ersten Entwurf zu § 10 der geplanten Allgemeinen

Verordnung zum Waffengesetz im Hinblick auf die Errichtung und Besetzung

eines Beirats für schießsportliche Fragen bei (Anlage 1). Hierzu bitte ich

um Ihre Stellungnahme.

2. Ausschluss von Schusswaffen vom Schießsport

Nach der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG können im

Rahmen der Festlegung der Anforderungen und der Inhalte von

Schießsportordnungen bestimmte Schusswaffen von der Ausübung des

Schießsports ausgeschlossen werden.

Derzeit sehen die Sportordnungen der diversen Schießsportverbände in der

Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Schießdisziplinen für

Sportschützen mit einer sehr weit reichenden Palette unterschiedlichster

Kurz- und Langwaffen in verschiedensten Kalibern vor:

Unter Zugrundelegung der Sportordnung des größten Schießsportverbandes

Deutschlands, des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB), ist festzustellen,

dass dort überwiegend olympische Disziplinen (mit Ausnahme der

Winter-Biathlon-Wettbewerbe - hier Zuständigkeit des Deutschen Skiverbandes)

mit Kleinkaliberrandfeuerpatronen geschossen werden, bei denen vorwiegend

spezielle Sportwaffen zum Einsatz kommen. Neben den ebenfalls olympischen

Wurfscheibenwettbewerben mit Flinten anderer Kaliber sind aber auch andere,

nicht-olympische Disziplinen, z.B. für

-

Ordonnanzgewehre auf 100m bis Kaliber 8 mm und Großkalibergewehre bis

zu 300 m sowie

-

Bei Kurzwaffen auch "Gebrauchsrevolver" und "Gebrauchspistolen" in den

Großkalibern 9mm Para, .357 Magnum, .44 Magnum und .45 ACP

zugelassen und vertreten. Offensichtlich bedeutet dies in Bezug auf die

Gebrauchspistolen / -revolver, dass nahezu sämtliche Gebrauchs- und

Dienstpistolen / -revolver, die weltweit von den Polizeien und anderen

bewaffneten Organen verwendet werden beim DSB zugelassen sind, lediglich mit

der Kaliberbegrenzung auf 9mm Para, .45 ACP, .357 Magnum, .44 Magnum. Als

Ordonnanzgewehre sind beim DSB offenbar sämtliche Repetiergewehre

(ausgenommen Unterhebelrepetierer) zugelassen, die bis einschließlich

31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden.

Ein auszugsweiser Abdruck der Broschüre des DSB (Stand: August 2002) mit

einer Übersicht seiner Schießdisziplinen ist als Anlage 2 beigefügt worden.

In anderen Schießsportverbänden wie z.B. dem Bund Deutscher Sportschützen

e.V. (BDS) oder dem Bunde der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP)

werden darüber hinaus auch Disziplinen mit "Westernwaffen", diversen

Selbstladegewehren, Großkalibergewehren mit jeweils unterschiedlichem

Zubehör (z.B. Zielfernrohre) bis zu 1000 m sowie Kurzwaffen im Kaliber > .45

ACP geschossen. Auch werden Trap- und/oder Skeet-Wettbewerbe, die

ausschließlich für Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) vorgesehen sind,

geschossen (Pumpguns mit Pistolengriff unterliegen nach dem neuen

Waffengesetz zwar einem generellen Verbot, solche mit langem Schaft sind

aber weiterhin grundsätzlich zulässig).

Es kommen also häufig auch (Polizei- und sonstige Gebrauchs-) Pistolen und

Revolver mit großkalibriger Munition zum Einsatz (bei anderen

Schießsportverbänden als dem DSB auch möglicherweise noch größere Kaliber

als die dort genannten).

Eine abschließende Darstellung aller derzeit ausgeübten Schießdisziplinen

und der dazu verwendeten Waffen ist an dieser Stelle nicht leistbar. Im

Ergebnis wird wohl mit allen Schusswaffen, soweit sie keine Kriegswaffen oder

nicht aus kriminalpolitischen Gründen ausgeschlossen sind, Schießsport

betrieben. Als Anlage 3 ist als beispielhafte Übersicht ein Auszug aus der

Fachzeitschrift Deutsches Waffen-Journal Nr. 6/2002 beigefügt, aus dem dort

veröffentlichte Termine zu diversen Schusswaffenwettkämpfen verschiedener

Verbände und Veranstalter zu entnehmen sind.

Im Gegensatz hierzu sind offenbar die olympischen Wettbewerbe - mit Ausnahme

des Wurfscheibenschießens, bei denen Flinten bis zum Kaliber 12 zugelassen

sind - auf Disziplinen beschränkt, bei denen als Munition ausschließlich

Kleinkaliberrandfeuerpatronen (5,6 mm / .22lfb.) sowohl für Kurz- als auch

für Langwaffen zugelassen sind und spezielle Wettkampfwaffen

(Hochleistungs-Sportwaffen) verwendet werden. Die Entfernungen betragen bei

Kurzwaffen 25 bzw. 50 m, bei Langwaffen 50 m.

Nach der Mordtat von Erfurt am 26. April 2002 wurde teilweise auch aus

Schützenkreisen erhebliche Kritik am Schießsport in Bezug auf die dabei

verwendeten Schusswaffen und einzelne Schießdisziplinen laut. Beispielhaft

ist als Anlage 4 die Niederschrift des öffentlichen Teils der 140. Sitzung

des Ausschusses für innere Verwaltung des Niedersächsischen Landtags am 08.

Mai 2002 beigefügt (u.a. der Vertreter der GdP, der sich für einen

Ausschluss reiner Gebrauchswaffen von Schießsport ausspricht, vgl. S. 5 der

Anlage 4). Auch aus Sportschützenkreisen stehen Äußerungen im Raum, die ein

kritisches Urteil hinsichtlich der Schießsporttauglichkeit von Dienst- und

Gebrauchswaffen dahingehend fällen, dass Gebrauchswaffen im Wettbewerb mit

für den Schießsport hergestellten Waffen chancenlos und daher ungeeignet

seien. Von einem Wettbewerbsnachteil der Dienstpistolen von Polizei und

Militär im Verhältnis zu Spezialpistolen im sportlichen Wettkampf spricht

etwa die Waffenzeitschrift "caliber" in Heft 4/2001, S. 6 ff. (Anlage 5).

Allerdings zieht die Zeitschrift hieraus die Folgerung, dass "die eher

bescheidenen Präzision" von Dienstpistolen zum einen eine Herauforderung

darstelle, zum anderen Dienstwaffen wegen ihres im Verhältnis zu Sportwaffen

geringen Kaufpreises und ihrer hohen Funktionssicherheit gerade für Anfänger

geeignet seien (Einleitung S. 6, Caliber - Fazit S. 15 f).

Vor dem Hintergrund der Aufgabe, erstmals im Rahmen einer Verordnung nach

dem Waffengesetz den möglichen Ausschluss bestimmter Schusswaffen vom

Schießsport prüfen zu müssen, und unter Berücksichtigung der beschriebenen

tatsächlichen Verhältnisse im Schießsport einerseits sowie der erwähnten

kritischen Anmerkungen hierzu andererseits wird zunächst in erster Linie die

Frage zu klären sein, ob und ggf. in welchem Umfang bzw. unter welchen

Voraussetzungen es unter leistungs- und breitensportlichen Gesichtspunkten

als unerlässlich, zumindest aber als wünschenswert angesehen wird, das z.B.

über Lang- und Kurzwaffen im Kaliber 5,6mm / .22lfb. Randfeuerpatronen

(ausgenommen Flinten) hinaus

-

Dienst- / Gebrauchspistolen / Dienst- / Gebrauchsrevolver,

- Dienst- / Gebrauchsgewehre, Ordonnanzgewehre,

- Vorderschaftrepetierflinten (sog. Pumpguns mit langem Schaft),

- Selbstladegewehre / Selbstladeflinten (Halbautomaten)

im Schießsport zulässig sein oder aber vom Schießsport grundsätzlich oder

teilweise ausgeschlossen werden sollten.

3. Anforderungen an und Inhalte von Schießsportordnungen

Neben der bereits behandelten Fragestellung nach einem möglichen Ausschluss

konkreter Schusswaffen beim Schießsport sind im Rahmen der

Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG die Anforderungen

an und die Inhalte von Schießsportordnungen grundsätzlich festzulegen.

a. In diesem Zusammenhang besonderes Gewicht hat die Abgrenzung des

sportlichen Schießens zu dem auch nach dem Wortlaut des Gesetzes

verbotenen kampfmäßigen Schießen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WaffG), ggf. auch zu

weiteren - heute im Schießsport geübten - Schießarten, die primär der Übung

in der Verteidigung mit Schusswaffen und nicht dem wettkampforientierten

Schießsport zuzuordnen sind.

Zur Erläuterung der hier im Raum stehenden Problematik verweise ich auf

die Äußerungen des Vizepräsidenten des Niedersächsischen Sportschützenverbandes

(Anlage 4, S. 13 rechte Spalte unten) etwa für die Bereiche des

Western-Schießens und des IPSC-Schießens; nach dortiger Aussage enthalten

diese (vorrangig mit Gebrauchswaffen ausgeübten) Wettkämpfe nur wenige

Elemente des sportlichen Schießens, dafür aber umso mehr Aktionsformen, die

eher der Bekämpfung oder Verfolgung eines imaginären Gegners ähneln

(Durchlaufen eines Parcours zu verschiedenen Schießstandorten; Schießen über

oder an angedeuteten Barrikaden vorbei; Schießen durch eine Art Fenster,

nach dem Öffnen einer Tür oder ähnliches).

Es wird daher ihre Stellungnahme auch zu dieser Frage erbeten, ob das

IPSC-Schießen und das Western-Schießen im Hinblick auf ihre Nähe zum

Verteidigungs- und Kampfschießen weiterhin als schießsportliche Wettbewerbe

anerkannt und praktiziert werden sollten oder ob der Schießsport auf das

statische Schießen auf unterschiedliche Entfernungen beschränkt sein sollte.

b. Zusätzlich wird im Zusammenhang mit der Festlegung inhaltlicher Kriterien

und Anforderungen für Schießsportordnungen um Ihre Stellungnahme gebeten, ob es

aus leistungs- und breitensportlichen Aspekten ausreichend ist, scharfe

Schusswaffen - soweit kein konkreter Ausschluss solcher Schusswaffen vom

Schießsport vorgenommen werden soll (vgl. Nr. 2) - schon grundsätzlich nur für

-

olympische Disziplinen vorzusehen oder

- Schießsportdisziplinen im Kaliber 5,6mm / .22 lfb. Randfeuerpatronen für

alle Lang- (ausgenommen Flinten) und Kurzwaffen zuzulassen.

Außerdem wird um Stellungnahme gebeten, ob aus leistungs- und

breitensportlichen Gründen

-

Langwaffendisziplinen auf Entfernungen über 100m (Long-Range)

- Selbstladegewehre (Halbautomaten) für bestimmte Disziplinen

- Waffenzubehör (Diopter, Zielfernrohr, Schießriemen, Zweibein usw.)

für das sportliche Schießen geboten sind.

Ihre Stellungnahme zu den vorhandenen skizzierten zentralen Fragen des

Schießsports wird bis zum 25. November 2002 erbeten. Aufschlussreich dürfte

in diesem Zusammenhang z.B. auch Ihre Aussage dazu sein, welche

Schießsportdisziplinen welcher Schießsportverbände Sie finanziell oder auf

sonstige Weise etwa durch Übernahme der Schirmherrschaft oder Verleihung von

Preisen bei Meisterschaften fördern.

Im Auftrag

Brenneke

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  • 3 years later...

ll18.jpg

Caliber(s): 7.62mm NATO (.308Win)

Operation: botating bolt, amanual repeater

Barrel: 660 mm

Weight: 4.8 kg empty without scope

Length: 1162 mm

Feed Mechanism: 4 rounds non-detachable internal magazine

The Parker-Hale M82 rifle had been manufactured by Parker-Hale company og Great Britain, and is in service with Australian, New Zeland and Canadian armies, as well as wiith some police and military units in Great Britain.

M82 is based on mauser-type action, with rotating bolt with 3 lugs, that locks into the receiver, and with non-rotating claw extracor. Heavy barrel is cold hammer-forged and free floated inside the stock. Trigger is fully ajustable for weight and length of pull. The rifle had wooden stock which is ajustable wor lenght of pull with inserts.

Wide selection of sights is available, includin iron sights, sport-type peep sights or telescopic sights. Canadian C3 and C3A1 versions of M82 are used with 10X Unertl scope.

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