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Das neue Waffgesetz hat bei mir zugeschlagen


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Verschärfungen des Waffengesetzes und die Folgen

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die Verschärfung des Waffengesetzes, die bereits den Bundestag passiert hat, auch im Bundesrat unverändert durchgewunken werden. Wir haben daher die einschneidensten Änderungen zusammengefasst und die Folgen bei der Anwendung herausgearbeitet. In der August-Ausabe des DWJ finden Sie einen umfassenden Beitrag zu diesem Thema. Auf unserer Website hier beschränken wir uns vorab auf die Änderung des Paragrafen 36, der sich mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition befasst. Um darzustellen, wie gefährlich diese Verordnungermächtigung ist, hängen wir am Ende den vollständigen Text der Beschlussempfehlung des Innenausschusses im Deutschen Bundestag an, dem dieser ebenfalls zugestimmt hat.

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von

2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

In § 36 Absatz 3 WaffG hat es demnach drei Änderungen gegeben:

1. Der Waffenbesitzer muss nachweisen, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis vorliegen. Diese Nachweispflicht besteht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen. Obwohl es nicht im Gesetz steht, soll diese Verpflichtung zur Nachweisführung allerdings nicht für die Besitzer gelten, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

2. Mit der Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG wird der Behörde die heftig umstrittene und diskutierte Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Allerdings sollen nach der Begründung unter Verweis auf die Zivilprozessordnung diese verdachtsunabhängigen Kontrolle nicht zur Unzeit (Sonn- und Feiertage) oder Nachtzeit (22 ? 6 Uhr) erfolgen. Es bleibt wegen des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) dabei, dass nach § 36 Absatz Satz 3 WaffG Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

3. Schließlich wird durch die geänderte

Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG dem Verordnungsgeber (Bundesminister des Innern) ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elek­tronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Mit dieser Neufassung der bereits bestehenden Verordnungsermächtigung wird die künftige Neueinführung von Sicherungssystemen ? so sie denn verfügbar sind und auch tatsächlich funktionieren ? möglich sein.

Durch diesen gesetzgeberischen Freifahrtschein droht allen Legalwaffenbesitzern in Zukunft die Gefahr, dass sie mit kostspieligen Zusatzauflagen überzogen werden. Ersichtlich wird das aus der mit der Gesetzesänderung verabschiedeten Beschlussempfehlung des Bundestages (Drucksache 16/13423, Seiten 8 bis 11). Hier wird sehr eindeutig die zusätzliche biometrische Sicherung großkalibriger Schusswaffen und weitere ?effektive Lösungen zur Sicherung von Waffen und Munition? gefordert.

Nachfolgend der bezüglich § 36 vollständige Text:

"Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Das vom Deutschen Bundestag heute beschlossene Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes enthält auch eine Ermächtigung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffen festzulegen (Artikel 3, §36 Abs. 5 WaffG n.F.)

Danach können unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waff-

en, der Munition oder der Örtlichkeit sowohl Abweichungen von der Regelanforderung als auch zusätzliche Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer

unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder der Austausch der Sicherungssysteme sowie die Ausstattung von Schusswaffen mit Sicherungssystemen festgelegt werden.

1.1 Die neue Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 5 WaffG hat folgenden Hintergrund:

Am 11. März 2009 tötete ein 17-Jähriger in einer Schule im badenwürttembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (Kaliber 9 mm x 19) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, sodass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.

Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Tat nicht möglich gewsen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den stengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. Deutschland verfügt bereits über eines der strengsgten Waffengesetze in der Welt. Auch die schärfsten waffenrechtlichen Vorschriften können den unbefugten Zugriff auf Schusswaffen nicht verhindern, wenn Waffenbesitzer gegen diese Regelungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen. Insoweit trägt in erster Linie jeder Waffenbesitzer selbst die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung seiner Waffe, die in falschen Händen Menschen töten kann. Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe führten u.a. zu dem Ergebnis, dass - unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf - insbesondere weiterreichenden Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen ausgeschöpft werden sollten.

1.2 Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, vgl. §36 WaffG und §§13,14 der Allgemeinen Waffengesezt-Verordnung (AwaffV). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet.

1.3. Durch die geänderte Verordnugsermächtigung in §36 Absatz 5 WaffG wird es dem Verodnungsgeber ermöglicht, detailliert Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungsysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verodnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sonder auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme (z.B. Blockierungen) vorzuschreiben. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass der Verordnungsgeber bei seinen Vorgaben den Stand der Technik der unterschiedlich ausgereiften Systeme (mechanisch, elektronisch oder biometrische) und die unterschiedlichen Sicherungsmöglichkeiten (Waffe, Sicherheitsbehältnis, Schlüssel) angemessen berücksichtigt und gewichtet.

1.4 Der Deutsche Bundestag begrüßt das von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe dargestellte Anliegen, das Abhandenkommen oder den unberechtigten Zugriff auf Schusswaffen und Munition durch zusätzliche Sicherheitsanforderungen weiter zu erschweren.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen zur sicheren Aufbewahrung und zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff bis Ende 2011 zu evaluieren.

1.5 Die Bundesregierung wird aufgefordert,

- sich kurzfristig einen Überblick über bereits bestehende und noch realisierbare technische Möglichkeiten zur verbesserten Sicherung von Waffen und Munition gegen Abhandenkommen oder unberechtigten Zugriff zu verschaffen.

- möglichst zeitnah mit den betroffenen Kreisen (u.a. Herstellern und Verbänden) effektive Lösungsmöglichkeiten zur verbesserten Sicherung von Waffen und Munition zu beraten und

- zügig eine praktikable Umsetzung im Wege der Verordnung herbeizuführen."

http://www.dwj.de

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