Mickimaus Posted February 21, 2010 at 04:31 PM Share Posted February 21, 2010 at 04:31 PM Oder kann ich das Teil als Deko an die Wand hängen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
KESSELRING Posted February 21, 2010 at 07:13 PM Share Posted February 21, 2010 at 07:13 PM Da sie diesbezüglich nicht vom WaffG erfasst werden kannst du dir Einschüssige Vorderlader zu hunderten an die Wände hängen Kein Problem diese Antwort ist wie immer ohne Gewehr Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reloader Posted February 21, 2010 at 08:42 PM Share Posted February 21, 2010 at 08:42 PM Hallo Das ist nach Auskunft meines SB soooo auch nicht ganz richtig. Es gibt auch einschüßige Vorderlader die WBK-Pflichtig sind und als solche auch der Tresorpflicht unterliegen. In Zweifel immer nachfragen, besser als dereinst ein seeeehr langes Gesicht machen. so long Reloader Link to comment Share on other sites More sharing options...
KESSELRING Posted February 21, 2010 at 10:41 PM Share Posted February 21, 2010 at 10:41 PM Hallo Das ist nach Auskunft meines SB soooo auch nicht ganz richtig. Es gibt auch einschüßige Vorderlader die WBK-Pflichtig sind und als solche auch der Tresorpflicht unterliegen. Und welche einschüssigen Vorderlader sollen das sein? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mickimaus Posted February 22, 2010 at 07:52 AM Author Share Posted February 22, 2010 at 07:52 AM Ja ich weiss was Kollege Member meint,diese Inline Vorderlader sind WBK pflichtig. Aber mir geht es ja um die"normalen". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mickimaus Posted February 22, 2010 at 06:59 PM Author Share Posted February 22, 2010 at 06:59 PM Das ist ein Inliner Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest imported_Rodney Posted March 1, 2010 at 09:22 AM Share Posted March 1, 2010 at 09:22 AM Das Waffengesetz sagt: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.[...] Das bedeutet auch für Waffen die ab 18 frei zu erwerben sind, dass ein Unbefugter (in diesem Fall also Minderjähriger) keinen Zugriff haben darf. Um das sicherzustellen würde ich zumindest zu einer abschließbaren Wandhalterung raten. Viele Grüße! Rodney Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest imported_Rodney Posted March 1, 2010 at 09:26 AM Share Posted March 1, 2010 at 09:26 AM Und welche einschüssigen Vorderlader sollen das sein? In dem Zusammenhang wird immer wieder kontrovers diskutiert, ob es z.B. für die Tingle-Pistole ein originales Vorbild von vor 1871 gibt. Ist das nicht der Fall, ist auch ein einschüssiger Vorderlader WBK-pflichtig. Viele Grüße! Rodney Link to comment Share on other sites More sharing options...
KESSELRING Posted March 2, 2010 at 10:06 PM Share Posted March 2, 2010 at 10:06 PM In dem Zusammenhang wird immer wieder kontrovers diskutiert, ob es z.B. für die Tingle-Pistole ein originales Vorbild von vor 1871 gibt. Ist das nicht der Fall, ist auch ein einschüssiger Vorderlader WBK-pflichtig. Viele Grüße! Rodney Das ist doch mal ´ne Aussage ! Ich hab mich aber mitlerweile auch vom gefährlichen Halbwissen weg ein wenig schlau gelesen Von diesen Ausnahmegeschichten hatte ich vorher echt keine Ahnung. Wieder was gelernt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest imported_Rodney Posted March 10, 2010 at 08:58 AM Share Posted March 10, 2010 at 08:58 AM Im Zusammenhang mit der Zugriffsmöglichkeit gibt es noch eine Gruppe die zwar recht klein sein dürfte, aber die man nicht vergessen sollte: § 41 Waffenverbote für den Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder 2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.[...] Link to comment Share on other sites More sharing options...
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