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Müssen Vorderlader in den Waffenschrank ?


Mickimaus

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Guest imported_Rodney

Das Waffengesetz sagt:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.[...]

Das bedeutet auch für Waffen die ab 18 frei zu erwerben sind, dass ein Unbefugter (in diesem Fall also Minderjähriger) keinen Zugriff haben darf.

Um das sicherzustellen würde ich zumindest zu einer abschließbaren Wandhalterung raten.

Viele Grüße!

Rodney

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Guest imported_Rodney

Und welche einschüssigen Vorderlader sollen das sein?

In dem Zusammenhang wird immer wieder kontrovers diskutiert, ob es z.B. für die Tingle-Pistole ein originales Vorbild von vor 1871 gibt. Ist das nicht der Fall, ist auch ein einschüssiger Vorderlader WBK-pflichtig.

Viele Grüße!

Rodney

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In dem Zusammenhang wird immer wieder kontrovers diskutiert, ob es z.B. für die Tingle-Pistole ein originales Vorbild von vor 1871 gibt. Ist das nicht der Fall, ist auch ein einschüssiger Vorderlader WBK-pflichtig.

Viele Grüße!

Rodney

Das ist doch mal ´ne Aussage !

Ich hab mich aber mitlerweile auch vom gefährlichen Halbwissen weg ein wenig schlau gelesen PDT_Armataz_01_04 Von diesen Ausnahmegeschichten hatte ich vorher echt keine Ahnung.

Wieder was gelernt PDT_Armataz_02_43

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Guest imported_Rodney

Im Zusammenhang mit der Zugriffsmöglichkeit gibt es noch eine Gruppe die zwar recht klein sein dürfte, aber die man nicht vergessen sollte:

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.[...]

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