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#DEGunban: Kaum Ausnahmen vom Magazinverbot


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Wir haben von Anfang davor gewarnt, Anträge beim BKA für Ausnahmen vom Magazinverbot frühzeitig zu stellen, da wir nicht damit rechnen, dass überhaupt Ausnahmen bewilligt werden. Die Antwort des zuständigen KM5 im Bundesinnenministeriums unterstützt unsere Annahme.

Wartet unsere Beschwerden ab!

Nach Eingang des Professoren-Gutachten Ende September werden wir zwei Beschwerden einreichen. Die Chance, dass diese noch vor dem 1. September 2021 beschieden werden, ist groß. Von daher empfehlen wir Euch, die Anmeldung des „neuen Altbesitzes“ bis Sommer 2021 hinaus zu zögern.

Was sind „große“ Magazine?

Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz unterscheidet zwischen „großen“ Magazinen nach dem Erwerbszeitpunkt. „Große“ Magazine sind laut Gesetzgeber Magazine für Zentralfeuermunition mit mehr als 10 Schuss für Langwaffen oder mehr als 20 Schuss für Kurzwaffen. Falls jemand Langwaffen und Kurzwaffen besitzt, die die gleichen Magazine nutzen (Dual Use), gelten mehr als 10 Schuss als „groß“. Zudem hat der Gesetzgeber auch noch Magazingehäuse, die für diese Magazine gedacht sind, in die Regelung aufgenommen. Nachzulesen hier auf Seite 46: § 58 Abs. 17: Herunterladen (PDF, 240 KB)

1. „Echter Altbesitz“ mit Erwerb vor dem 13.06.2017

Ab 1. September 2020 habt Ihr ein Jahr lang Zeit, Euren Altbesitz bei Eurer Waffenbehörde an „großen“ Magazinen anzumelden. Sofern die Sachbearbeiter das Gesetz richtig anwenden, dürfte es zu keinen Problemen kommen. Ihr braucht für die Anmeldung keinen Grund und keinen Kaufbeleg einreichen. Ihr braucht die Magazine auch nicht besonders aufzubewahren. Diese Magazine sind nicht verboten.

Unser Tipp: frühzeitig (ab 01.09.2020) anmelden

2. „Neuer Altbesitz“ mit Erwerb vom 14.06.2017 bis 31.08.2020

Diese „großen“ Magazine dürfen nur behalten werden, wenn ein Antrag nach § 40 Absatz 4 auf Ausnahme vom Verbot bewilligt wird. Auf der BKA-Seite wurde hierzu ein Antragsformular eingerichtet. Bei diesem Antrag muss man Gründe, Kaufbelege, Aufbewahrung und vieles mehr nachweisen.

Unser Tipp: bis August 2021 mit dem Antrag warten

Einschätzung unseres Rechtsanwalts

Wir hatten darüber berichtet, dass wir zunächst mit Anwaltsschreiben vom 10. Juni 2020 dem Bundesinnenministerium unter Vorlage einer dezidierten (47-Seitigen) gutachterlichen Stellungnahme dargelegt haben, dass das Magazinverbot und die Begrenzung der Anzahl von nur noch 10 Langwaffen auf die gelbe WBK gegen Unionsrecht und Verfassungsrecht verstößt.

Nachzulesen hier:  https://german-rifle-association.de/spende-jetzt-fuer-deine-rechte/

Gleichzeitig haben wir das Innenministerium bis zum 10. Juli 2020 um Mitteilung gebeten, wie der neue § 40 Abs. 4 WaffG n.F., der in Bezug auf den Besitz „großer Magazine“ die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorsieht, durch das BKA zu handhaben ist, da wir die Norm – insbesondere mit Blick auf das der Behörde eingeräumte Ermessen – für zu unbestimmt halten.

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Anschreiben an das BMI – geschwärzt: Kanzlei und Beschwerdeführer

Mit Schreiben vom 2. Juli 2020, das der von uns beauftragten Anwaltskanzlei am 9. Juli 2020 zugestellt wurde, hat sich das Innenministerium zur Handhabung des § 40 Abs. 4 WaffG n.F. positioniert. Der Mitteilung des Ministeriums ist zu entnehmen, dass „das öffentliche Interesse am Verbot des betroffenen Gegenstandes ein etwa vorhandenes gegenläufiges Privatinteresse am Umgang damit grundsätzlich überwiegt.“, es indes „besonders gelagerte Einzelfälle geben kann, in denen diese Abwägungsentscheidung umgekehrt ausfallen kann, […]“ [Hervorhebung nicht im Original]

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Anwort des BMI – geschwärzt: Kanzlei und Unterschrift

Welche Beurteilungsmaßstäbe die Behörde anzulegen hat, um zu bestimmen, was ein solcher „besonders gelagerter Einzelfall“ ist, bleibt die Antwort des Ministeriums allerdings schuldig, die ausweichend allein auf die „waffentechnische Expertise“ und die „kriminalistische Erfahrung“ des BKA verweist, das festzustellen habe, „ob die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall vor dem Hintergrund der öffentlichen Sicherheit vertretbar ist.“

Allerdings kann – wie von uns befürchtet – der Antwort des Ministeriums sehr deutlich entnommen werden, dass von dem gesetzgeberisch gewollten Verbot des Besitzes großer Magazine grundsätzlich keine Ausnahmen erteilt werden dürften.

Insoweit erweist sich die von uns eingeschlagene Linie, die betreffenden Regelungen ganz grundsätzlich einer unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, als dringend notwendig.

Rückmeldungen

Wer Probleme bei der Anmeldung des “echten Altbesitzes” bekommt, kann sich bei uns melden.

Wer “neuen Altbesitz” angemeldet hat und einen Bescheid bekommen hat (bewilligt oder abgewiesen), der möge uns bitte ebenfalls informieren.

Wir werden alles vertraulich behandeln, so wie gerade auch die Beschwerdeführer und die Kanzlei noch vertraulich sind.

Email: redaktion@german-rifle-association.de

Der Beitrag #DEGunban: Kaum Ausnahmen vom Magazinverbot erschien zuerst auf German Rifle Association.

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