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Änderungen im Waffenrecht ab 1. September


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vor 14 Stunden, Jägermeister sagte:

Kaum eine Seite ohne Fehler...

... der ganz normale Wahnsinn mit Datenbanken, die nur „normal“ gefüttert werden und nicht besonders gepflegt wurden.

Das kann jetzt nachgeholt werden, wenn jeder seine Daten kontrolliert und dann die Korrekturen durchgeführt werden (bei geschätzt 5000 bis 10000 Waffen pro Behörde ein beträchtlicher, wenn auch einmaliger Aufwand).

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vor 37 Minuten, petsom63 sagte:

bei geschätzt 5000 bis 10000 Waffen pro Behörde ein beträchtlicher, wenn auch einmaliger Aufwand

Marc-Uwe Klings Känguru dazu:

Zitat

"Man muss die beschäftigt halten, sonst beschäftigen die dich!"

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Nein, dafür besteht keine Notwendigkeit, auch wenn ich mir jetzt nicht so viele Fehler vorstellen kann, die positiv sind. Spontan fällt mir da nur ein, dass eine Munitionserwerbsberechtigung für eine Waffe eingetragen ist, obwohl man dafür keine in der WBK eingetragen hat.

Welche positiven Fehler gibt es denn noch?

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vor 40 Minuten, petsom63 sagte:

Spontan fällt mir da nur ein, dass eine Munitionserwerbsberechtigung für eine Waffe eingetragen ist, obwohl man dafür keine in der WBK eingetragen hat.

Das kann man aus den Datenblättern gar nicht rauslesen.

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Waffenrecht: Letzte Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten
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Zum 1. September sind nun die letzten Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Kurz vor Weihnachten 2019 hatte der Bundestag und der Bundesrat die Änderung des Waffenrechts beschlossen, im Februar wurde das Gesetz veröffentlicht und bereits erste Teile direkt in Kraft gesetzt. Nun folgt, ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung, auch der Rest des beschlossenen Änderungspaketes.

Mehr dazu....
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Waffenrecht: Änderungen des Nationalen Waffenregisters zum 01.09.2020
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Mit der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht hat das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz auch Änderungen für das Nationale Waffenregister (NWR2) beschlossen. Diese treten mit den übrigen Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetz zum 01.09.2020 in Kraft. Diese werden im Folgenden aufgeführt.

Mehr dazu...
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vor 8 Stunden, Jägermeister sagte:

Ich werd‘ einen Teufel tun...

Das war von mir nicht persönlich gemeint, sondern ein abstraktes Interesse.

Ich habe mir meine WBKs und mein Datenblatt angesehen und kann mir nach wie vor nicht vorstellen, wie ich durch einen fehlerhaften Eintrag begünstigt sein könnte - ich vermute eher eine Behinderung, wenn die Einträge nicht stimmen.

Bei der nächsten Aufbewahrungskontrolle könnten Fehler doch auch festgestellt werden.

(Wenn es sich hier um Geheimwissen handeln sollte, wäre natürlich keine Antwort zu erwarten.)

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Na mal sehen was als nächstes kommt. Wenn ich das alles so lese ist mir die LUST auf die WBK vergangen. Ich glaube ich schmeiße meine Sammlung in den Mülleimer:goodby:

Ich glaube ich bleibe lieber hierbei. Da kann nichts passieren und da gibt es keine Vorschriften 

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Ich bin, wenn einigermaßen gesund, Freitag Abend und Samstag Nachmittag an mindesten 35 WE im Schützenhaus. UHR, VL und KW. Da können die Kontrolettis schauen, wie sie wollen.

Grüße

Gunfire

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  • Confused 1
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 Ja, so habe ich das verstanden.

Die Unterteilung in Langwaffen und Kurzwaffe war die mildere Form der Verschärfung „mit jeder auf der WBK eingetragenen Waffe“ zwölf mal beziehungsweise 18 mal einen Schießnachweis erbringen zu müssen. Das ist dadurch vom Tisch.

Ich führe jetzt ein Schießbuch für Kurzwaffen und ein Schießbuch für Langwaffen, damit ich den Überblick behalte.

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vor 2 Stunden, Jägermeister sagte:

Die Änderungen für Sportschützen betreffen ja auch den Nachweis der Sportschützeneigenschaft über die Dauer von 10 anstatt vorher 3 Jahren. Heißt das also 12 bzw. 18 Schießtermine pro Jahr bis zum 10. Jahr?

Nö.

Zitat

"Nach dem Erwerbsbedürfnis, an dem sich nichts ändert, wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt. Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegt werden kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein."

Also viermal Lang und viermal Kurz pro Jahr einmal im Quartal, oder je Gattung 6x gesamt im Jahr. Zur Beantragung bleibt es bei der 12/18er Regel.

https://www.dsb.de/recht/news/artikel/?tx_news_pi1[news]=7998&cHash=9d403b4a6850933d68f6656b825c5540

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Habe nochmals in Paragraph 14 nachgelesen und es ist dann doch anders als von mir zunächst angegeben:

Abs. 3 regelt das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen – hier hat sich nichts geändert, das ist die 12/18-Regelung;

Abs. 4 regelt das Bedürfnis zum Besitz von Waffen - wer noch keine 10Jahre voll hat, muss einen Nachweis führen, getrennt nach Kurzwaffen und Langwaffen jeweils 1x im Quartal bzw. 6x im Jahr.

Jetzt müsste es stimmen.

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Wie schaut´s denn eigentlich mit den eingetragenen Lowern in Zukunft in der Praxis aus??

Ich meine darf man diese dann weiterhin nach belieben mit einer eingetragenen Grundwaffe kombinieren also ähnlich wie bei einem Wechselsystem als "Wechsellower"? Es handelt sich ja jetzt um ein wesentliches Teil welches man z.B. als Sportschütze ohne sportliches Bedürfnis oder Befürwortung vom Verband erworben hat?!

Bei Wechselläufen und Systemen ja kein Problem aber weiß da jemand näheres in Bezug auf die Lower, ich mache mir da grad etwas Sorgen und habe irgendwie das Gefühl das diese zu totem Kapital im Schrank werden könnten....

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