Jägermeister Geschrieben September 14, 2020 at 16:09 Autor Geschrieben September 14, 2020 at 16:09 Wenn der Lower eingetragen ist (wird), kennzeichnen lassen als „zugehörig zu Wechselsystem in WBK Nr. 123, Zeile 7 und Wechselsystem in WBK Nr. 54, Zeile 2“. Dann sollte der Fall klar sein.
Gruppentherapeut Geschrieben September 14, 2020 at 16:18 Geschrieben September 14, 2020 at 16:18 So die Theorie...bei Sportschützen denke ich nicht das das so einfach funktioniert und Lower "zugehörig zu Wechselsystem" kann ich mir nicht vorstellen...dann hättest du ja mal eben eine zweite oder dritte AR ohne Voreintrag und Befürwortungsgedönse im Schrank..."zugehörig zu Waffe" dann schon eher.
Jägermeister Geschrieben September 14, 2020 at 16:19 Autor Geschrieben September 14, 2020 at 16:19 vor 1 Minute, Gruppentherapeut sagte: zugehörig zu Waffe Und dann verkaufst Du die und bist alles los...
LeutnantH Geschrieben September 14, 2020 at 17:32 Geschrieben September 14, 2020 at 17:32 vor 5 Stunden, schuster sagte: wenn du ein Quartal verpennst darfst du mehrmals Nachsitzen, ähm Nachschießen. Nachschiessen??Kein Problem
schuster Geschrieben September 14, 2020 at 19:20 Geschrieben September 14, 2020 at 19:20 mach ruhig, es geht ja nur um den Zeitraum von 24 Monaten vor der Anfrage.
petsom63 Geschrieben September 17, 2020 at 08:04 Geschrieben September 17, 2020 at 08:04 Am 14.9.2020 at 21:20 , schuster sagte: mach ruhig, es geht ja nur um den Zeitraum von 24 Monaten vor der Anfrage. Eine Überprüfung für das Fortbestehen des Bedürfnisses muss spätestens alle 5 Jahre stattfindenden, §4 Abs. 4 WaffG
schuster Geschrieben September 17, 2020 at 08:32 Geschrieben September 17, 2020 at 08:32 vor 24 Minuten, petsom63 sagte: Eine Überprüfung für das Fortbestehen des Bedürfnisses Ist ja nur blöde, wenn die Behörde schon zum jetzigen Zeitpunkt das Bedürfnis überprüft und der Schütze wegen fehlendem, weil nicht vorgeschrieben, Schießbuch in Bedrängnis kommt. Wie soll man da die notwendigen Termine aus der Vergangenheit glaubhaft machen?
Gunfire Geschrieben September 17, 2020 at 08:54 Geschrieben September 17, 2020 at 08:54 (bearbeitet) Tja da ist sie wieder, die berühmte Schießkladde in den Vereinen. GUT, wenn man darauf zurückgreifen kann, gelle. Grüße Gunfire bearbeitet September 17, 2020 at 08:55 von Gunfire
Elster1962 Geschrieben September 17, 2020 at 18:36 Geschrieben September 17, 2020 at 18:36 vor 10 Stunden, petsom63 sagte: Eine Überprüfung für das Fortbestehen des Bedürfnisses muss spätestens alle 5 Jahre stattfindenden, §4 Abs. 4 WaffG Ich musste bei der diesmaligen Verlängerung meines Jagdscheines auch erstmalig auf dem neuen Formular angeben, ob ich a) derzeit aktiv zur Jagd gehe und b) mit Angabe der Anschrift wo und ob Eigenrevier oder Begehungsschein. Das sind schon die ersten Schritte zum Wegfall des Bedürfnisses wegen nicht aktiver Jagdausübung! Und das wird in absehbarer Zeit auch so kommen! Da bin ich mir absolut sicher! 1
petsom63 Geschrieben September 17, 2020 at 19:02 Geschrieben September 17, 2020 at 19:02 Am 12.9.2020 at 14:44 , Jägermeister sagte: Das kann man aus den Datenblättern gar nicht rauslesen. Es ging um die Munitionserwerbserlaubnis – in meinen Datenblättern sind diese Einträge zu der jeweiligen Waffe vorhanden. Leider ist keiner dazu gekommen… Die übrigen Einträge scheinen auch alle richtig zu sein. Erstaunlicherweise fehlt durchweg das Datum des Erwerbs. Vielleicht ist es in der Druckvorlage auch einfach nicht enthalten, ich gehe davon aus, dass es in dem Datensatz auf jeden Fall enthalten ist.
petsom63 Geschrieben September 17, 2020 at 19:04 Geschrieben September 17, 2020 at 19:04 vor 26 Minuten, Elster1962 sagte: Wegfall des Bedürfnisses wegen nicht aktiver Jagdausübung! Mal den Teufel bloß nicht an die Wand… Eine Alternative wäre: Zwangsverpflichtung auf behördliche Anordnung hin für bestimmte, von der Behörde vorgegebene Jagdeinsätze
mühleberg Geschrieben September 27, 2020 at 21:23 Geschrieben September 27, 2020 at 21:23 Schon bekannt? https://german-rifle-association.de/degunban-neues-zum-magazinverbot/ Zitat “Neuer Altbesitz” (13.06.2017 – 31.08.2020) Für den Besitzerhalt muss man bis zum 01.09.2021 beim Bundeskriminalamt (BKA) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 17 WaffG stellen. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV. Beim Antrag muss man ein Bedürfnis/Grund gem. § 8 WaffG und die Aufbewahrung in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0 oder höher nachweisen. Zudem gibt man sein Einverständnis für kostenpflichtige Hauskontrollen der Aufbewahrung der Magazine. Auch gelten die Ausnahmen für “alte Tresore” nicht für diese Magazine. D.h. es ist zwingend ein Tresor der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 vorgeschrieben. Das Gewicht darf unter Voraussetzungen 200 kg unterschreiten. Anhand der uns vorliegenden Rückmeldungen ist der Nachweis des Bedürfnisses für WBK-Besitzer kein Problem. Wir wissen bisher nicht, ob Soldaten oder private Sammler ohne EWB-Schusswaffen ein solches Bedürfnis erhalten.
Califax Geschrieben September 27, 2020 at 22:30 Geschrieben September 27, 2020 at 22:30 vor einer Stunde, mühleberg sagte: Schon bekannt? Ja. Wer "verbotene Magazine", die er nach Stichtag erworben hat, anmelden muss, wird eine Flatrate im Dominastudio als "Portokosten" empfinden. 1
Hollowpoint Geschrieben September 28, 2020 at 10:52 Geschrieben September 28, 2020 at 10:52 vor 12 Stunden, Califax sagte: Ja. Wer "verbotene Magazine", die er nach Stichtag erworben hat, anmelden muss, wird eine Flatrate im Dominastudio als "Portokosten" empfinden. Echt?!? Ich hab da nicht so die Erfahrung? Was kostet diese Flatrate? Und wieso überhaupt Flatrate? Unbegrenzte Anzahl von Peitschenhieben?!? GRUẞ
Califax Geschrieben September 28, 2020 at 14:53 Geschrieben September 28, 2020 at 14:53 vor 3 Stunden, Hollowpoint sagte: Ich hab da nicht so die Erfahrung? Die verbotenen Gegenstände kosten alle 3 Jahre 59,- € für die gesonderte Regelüberprüfung - aber eben auch einen neuen teuren Schrank, wenn man "nur" A und B als Altbesitz zu Hause hat.
LeutnantH Geschrieben September 28, 2020 at 15:14 Geschrieben September 28, 2020 at 15:14 So zu diesen Gesetz eine fachliche Frage. ich bin nun nicht der Profi wie ihr. Deshalb Frage. Was hat es insbesondere mit diesen Absatz zu tun?? Auch bei DEKO Waffen Magazinverbot obwohl meine MAGAGZINE auf Grund einer Blockierung keine Munition aufnehmen kann. da sehe ich jetzt nicht ganz durch. ZITAT :: Anhand der uns vorliegenden Rückmeldungen ist der Nachweis des Bedürfnisses für WBK-Besitzer kein Problem. Wir wissen bisher nicht, ob Soldaten oder private Sammler ohne EWB-Schusswaffen ein solches Bedürfnis erhalten.
petsom63 Geschrieben September 28, 2020 at 19:08 Geschrieben September 28, 2020 at 19:08 Ein Problem könnte das Magazingehäuse sein.
Dies ist ein beliebter Beitrag. Immerbadisch Geschrieben Oktober 4, 2020 at 06:06 Dies ist ein beliebter Beitrag. Geschrieben Oktober 4, 2020 at 06:06 Am 17.9.2020 at 20:36 , Elster1962 sagte: Ich musste bei der diesmaligen Verlängerung meines Jagdscheines auch erstmalig auf dem neuen Formular angeben, ob ich a) derzeit aktiv zur Jagd gehe und b) mit Angabe der Anschrift wo und ob Eigenrevier oder Begehungsschein. Da würde ich mal gerne wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage das geschieht, dass solche Daten abgefragt werden..."Derzeit aktiv zur Jagd"...Datenschutz kann nicht nur eine Einbahnstraße sein! 4
Jägermeister Geschrieben Oktober 4, 2020 at 07:13 Autor Geschrieben Oktober 4, 2020 at 07:13 Sowas wird mittlerweile ja nicht mehr hinterfragt vom Bittsteller.
Waltherchen Geschrieben Oktober 9, 2020 at 16:33 Geschrieben Oktober 9, 2020 at 16:33 Habe heute meine Stammdatenblätter bekommen. Eine Kurzwaffe war dem falschen Bedürfnis zugeteilt, was ich gleich zurück gemeldet habe, bevor das in Zukunft Stress gibt. Aufgefallen ist mir, das der KWS eine eigene E-Nummer hat. Ein Schelm wer Böses erwartet.
mühleberg Geschrieben Oktober 9, 2020 at 18:07 Geschrieben Oktober 9, 2020 at 18:07 vor 1 Stunde, Waltherchen sagte: Aufgefallen ist mir, das der KWS eine eigene E-Nummer hat. Ein Schelm wer Böses erwartet. Entschuldigung aber ist KWS kleiner Waffenschein?
Califax Geschrieben Oktober 9, 2020 at 20:59 Geschrieben Oktober 9, 2020 at 20:59 Ja. Das ist der Lappen für die Gas- und Knallplempen.
Jägermeister Geschrieben Oktober 10, 2020 at 06:01 Autor Geschrieben Oktober 10, 2020 at 06:01 vor 13 Stunden, Waltherchen sagte: Aufgefallen ist mir, das der KWS eine eigene E-Nummer hat. Ein Schelm wer Böses erwartet. Das ist nichts Ungewöhnliches, da im NWR noch (nur) alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gespeichert sind. Die Ausweitung auf Jagdschein und Wiederladeerlaubnis ist in der Mache. So auch vom zuständigen BMI-Referat vor 3 oder 4 Jahren auf der IWA erläutert. 1
Jägermeister Geschrieben Mai 2, 2021 at 17:17 Autor Geschrieben Mai 2, 2021 at 17:17 Zitat Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat einen Referentenentwurf für eine weitere Überarbeitung des Waffengesetzes vorgelegt. Die Änderungen umfasst unter anderem Verschärfungen in der Überprüfung der persönlichen Eignung und der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. all4shooters.com hat die Maßnahmen zusammengetragen und kommentiert sie. https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/waffenrecht-2021-verschaerfung-plan-bundesinnenministeriumbmi-waffengesetz-kommentar/
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