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Die WBK


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Wenn Sie eine Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte, die von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt wird.

Beschreibung

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind z.B. Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden (siehe Waffenschein). Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren. Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Mindestalter 18 Jahre bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen 21 Jahre, Sachkunde, Bedürfnis.

Ausnahme:

Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.

Fristen

In aller Regel benötigen Sie vor dem Erwerb einer Schusswaffe eine waffenrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Inhaber gültiger deutscher Jagdscheine können typische Jagdlangwaffen erwerben, die jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen. Erben haben ebenfalls einen Monat nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Inbesitznahme der Waffen muss aber beim Tode des bisherigen Besitzers der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen sind abhängig vom Bedürfnisgrund und der Art der Waffen, für die eine Waffenbesitzkarte beantragt wird.

Beispiele:

- Sportschützen:

Sachkundebescheinigung

Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsporttreibenden Verbandes mit Angaben über insbesondere die Mitgliedschaft in einem schießsporttreibenden Verein

regelmäßige Teilnahme an Schießübungen des Vereins

Erforderlichkeit der Waffe für bestimmte Disziplin nach genehmigter Sportordnung des Verbandes

- Jäger:

Gültiger Jagdschein

- Erben:

Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben

- Sammler:

Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes

- Gefährdung:

Glaubhaftmachung, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffen geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern, sowie Sachkundenachweis

Kosten

Die Gebühren betragen zwischen 25,56 ? (Waffenbesitzkarte für Erben ohne Munitionserwerbsberechtigung) und 230,08 ? (WBK für Waffensammler mit Munitionserwerbsberechtigung). Näheres teilt Ihnen gerne die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl I S. 1818)

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