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Verbotene Waffen


357.mag

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Verbotene Gegenstände

Sehr leicht kann der Waffensammler unwissentlich einen verbotenen Gegenstand besitzen und so seine ganze Sammlung gefährden. Beispiel: Kamelpeitsche mit Dolch im Griff, Stockdegen als Reise-Mitbringsel.

Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1, Ziffer 1.1 bis 1.5.6 WaffG sind:

Kriegswaffen

Vollautomatische Waffen

Vorderschaft-Repetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist,

Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Stockdegen, Taschenlampenpistolen, Feuerzeugmesser, Tabakpfeifenpistolen)

Schusswaffen, die über den üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,

Schusswaffen, die zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,

Für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer, Laser- und Zielpunktprojektoren,

Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen,

Geschosse mit Betäubungsstoffen,

Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen ohne amtliches Prüfzeichen

Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschoß unterkalibrig mit einem Treibspiegel verschossen wird,

Patronenmunition mit Geschossen, die einen Spreng- oder Brandsatz oder einen harten Metallkern enthalten,

Kleinschrotmunition, die in Patronenlager bis 12,5 mm Durchmesser geladen werden können.

Präzisionsschleudern, Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für diese Geräte

,

Wurfsterne,

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,

Würgehölzer,

Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann (?Flammenwerfer?, bestehend aus Gartendrucksprüher mit Brennstoff-Füllung und Zündeinrichtung),

Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen

Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen

Schalldämpfer gehören nicht zu den verbotenen Gegenständen, sind aber erlaubnispflichtig.

Es gibt auch Messer, die verbotene Waffen sind:

a) Springmesser, d.h. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können;

B) Fallmesser, d.h. Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden.

c) Faustmesser mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff. Faustmesser werden in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt. Ausnahme: Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen Umgang mit Faustmessern haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

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