357.mag Posted February 28, 2006 at 10:17 AM Share Posted February 28, 2006 at 10:17 AM Nach fast jedem Training oder gemeinsamen Jagdgang möchte man den Tag noch mit den Schützenkameraden oder Jagdgenossen ausklingen lassen. Meistens setzt man sich im Vereinsheim noch zusammen, wobei in vielen Schützenhäusern ist die Gaststätte an einen Wirt verpachtet ist. Hier werden meist die in Taschen oder Koffer verpackten Waffen mitgenommen und in sichtweite abgestellt. Grundsätzlich ist dies empfehlenswerter, als die Waffen ohne Aufsicht auf dem Stand zu lassen oder sie ins Auto einzuschließen. Das Einschließen in das Auto ist auch dann bedenklich, wenn sich dieses auf einem abgesperrten oder privaten Gelände befindet. Grundsätzlich sind Schützenhäuser öffentlich zugänglich und unbefugte Dritte könnten sich durchaus an den abgestellten Autos zu schaffen machen. Erforderlich ist es also, daß die Schützen selbst die ständige direkte Aufsicht über ihre Waffen haben bzw. diese Aufsicht an Berechtigte übertragen haben. Das Beisichführen im Vereinslokal ist ein "Führen im Rechtssinne". Daher sollte generell eine schriftlich fixierte Abrede mit dem Wirt bzw. Pächter getroffen werden, in welcher dieser klarstellt, daß er damit einverstanden ist, daß Schützen vor oder nach dem Schießen ihre Waffen ins Lokal mitnehmen. Kritisch wird es, wenn eine Waffe im Lokal aus dem Koffer genommen wird und einem anderen Schützen gezeigt wird. Neben den allgemeinen Sicherheitsbedenken hängt es auch von der Art der Absprache mit dem Wirt ab, ob dies zulässig ist oder nicht. Es empfiehlt sich daher, eine allgemeine Abrede zu treffen, ohne daß auf die Verpackung der Waffen darin näher eingegangen wird. Vereinbarung zwischen dem Schützenverein ..... und dem Pächter des Vereinslokals, Herrn/Frau........... wird folgende Abrede bezüglich der Mitnahme und Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition in die Gasträume getroffen: 1.) Den Nutzern der Schießstätte "........." ist es erlaubt, vor und nach dem Schießen ihre Schußwaffen und Munition in verpacktem Zustand in die Gasträume mitzunehmen. Dabei sollen die Schützen selbst die Aufsicht über ihre Waffen führen. 2.) Eine Haftung für eingebrachte Waffen und Munition wird vom Pächter nicht übernommen. 3.) Die Waffen dürfen innerhalb der Gasträumen nicht geladen oder entladen werden. Sie dürfen auch - unabhängig von ihrem Ladezustand - in keinem Fall irgendwie auf eine andere Person gerichtet werden. Datum: Unterschrift des Vereinsvorstandes, Vereinssiegels/Stempel Datum: Datum und Unterschrift des Pächters der Gastwirtschaft: Alexander Eichener Rechtsanwalt Gefunden bei Waffenrecht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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