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Die gelbe-grüne-rote WBK


357.mag

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Waffenbesitzkarte "WBK"

Damit ist der wesentliche Unterschied zur Waffenbesitzkarte schon erklärt. Die WBK erlaubt ihrem Besitzer eine bestimmte Waffe zu erwerben und zu besitzen. Er darf sie aber außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Besitzes nicht "führen", d.h. er darf die Waffe nur entladen, nicht zugriffsbereit und von Munition getrennt "transportieren", beispielsweise in einem Waffenkoffer, im Kofferraum oder im verschlossenen Handschuhfach. Zudem darf er die Waffen nur zu dem seinem Bedürfnis umfassenden Zweck transportieren, der Jäger zum Revier, der Sportschütze zum Schießstand usw.

Die Rote WBK ist für Waffensammler. Um sie zu beantragen muß man ein Fachgutachten über den Inhalt und das Ziel der Waffensammlung erstellen oder von einem Sachverständigen erstellen lassen. Das Ziel der Sammlung muss über einem Zeitraum von 10 Jahren erreicht werden, d.h. es müssen etwa 20% der zu Thematik gehörenden Modelle angekauft werden. Wurde das Sammlungsziel nicht erreicht, droht der Wiederruf der WBK.

Für Sportschützen werden die Grüne und die Gelbe WBK ausgestellt. Auf Grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als "Voreintrag" in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag.

Die Gelbe WBK (Sportschützen-WBK) wird nur einmal beantragt. Sie erlaubt seinem Besitzer zeitlich unbegrenzt Einzellader Pistolen, Percussionsrevolver, Einzelladerbüchsen und -flinten sowie Repetierbüchsen zu erwerben und zu besitzen. Der Gesetzgeber hat für die Gelbe WBK das Verfahren vereinfacht, weil mit diesen Waffen erfahrungsgemäß wenig kriminelle Delikte begangen werden. Waffen der gelben WBK können theoretisch ohne Mengenbegrenzung erworben werden.

Regelbedürfnis

Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst 2 mehrschüssige Kurzwaffen und 3 halbautomatische Gewehre. Für dieses "Grundkontingent" genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Der Begriff "regelmäßig" ist vom Gesetzgeber nicht genau definiert, die Auslegung ist eine Ermessensfrage der Landesverbände. Der Sächsische Schützenbund verlangt mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr für die Ausstellung einer Verbandsbescheinigung, in den sächsischen BDS-Vereinen werden aktuell 24 Trainingseinheiten verlangt.

Im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschift zum WaffG werden 18 Trainigseinheiten pro Jahr angesetzt. Sollte die Verwaltungsvorschrift irgendwann vom Bundesrat beschlossen werden, beträgt die Anzahl der geforderten Trainigseinheiten bundeseinheitlich 18x pro Jahr, also 1 - 2x pro Monat.

Standpunkt des SSB zu waffenrechtlichen Bescheinigungen

Benötigt der Schütze über sein Regelbedürfnis hinaus Waffen, so muss er dieses Bedürfnis durch regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen belegen. Für jede neue Waffe muss er zudem das Bedürfnis der bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen erneut nachweisen.

Erwerbssteckungsverbot (2/6 Regel)

Das deutsche Recht sieht für Sportschützen ein sog. Erwerbsstreckungsverbot vor, um das Waffenhorten zu unterbinden. Daher dürfen in der Regel (was immer das bedeutet) nur 2 Waffen pro Halbjahr (das sind trotzdem 40 Waffen in 10 Jahren) erworben werden. Um die Auslegung dieser Klausel wird juristisch noch hart gerungen. Man schwankt zwischen dem Standpunkt von Nordhrein-Westfalen (alles verbieten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist) und dem von Bayern (alles erlauben, was nicht ausdrücklich verboten ist). Daher wurde die notwendige "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG" durch die Länder immer noch nicht verabschiedet und jeder Provinzfürst macht weiterhin sein eigenes Recht nach Gutdünken, leider oft zum Nachteil der Bürger.

Verbandsbescheinigung

Für die Beantragung einer Gelben oder Grünen WBK muss der Schütze beim zuständigen Ordnungs- oder Landratsamt, Abt. Waffenwesen eine Verbandsbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes (hier Sächsischer Schützenbund) vorlegen, in der bescheinigt wird, dass der Schütze

seit 12 Monaten Mitglied in einem Schützenverein ist

regelmäßig am Schießtraining teilnimmt

dass die beantragte Waffe für eine Disziplin der Sportordnung erforderlich und geeignet ist

das für diese Disziplin Traningsstätten verhanden sind

Die Vorlage einer solchen Verbandsbescheinigung (Bedürfnis) ist für jede weitere Waffe auf Grüne WBK notwendig, Waffen der Gelben WBK dürfen ohne nochmalige Bedürfnisprüfung erworben werden. Der Besitzer muss nur den Kauf der Waffe innerhalb von 14 Tagen beim Ordnungsamt/Landratsamt anzeigen.

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