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Vollautoverbot durch die Hintertür erlegt?


rugerclub

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http://www.co2air.de/wbb2/thread.php?threadid=10144&sid=

Original von Smave

:direx: Es dürfte sicherlich einige interessieren...

Softair-Shopping will neuerdings vollautomatische AEGs zum Verkauf anbieten. Nach eigenen Aussagen dieses Händlers, wurden angebotene Modelle vom BKA abgenommen und freigegeben.

Wie Softair-Shopping dabei anscheinend das Waffengesetz "umgeht" könnt ihr hier auf Seite 2 durchlesen : http://www.blowback.de/forum/viewtopic.php?t=4484

hierzu noch ein Mod von Co2Air:

Original von Old_Surehand

Unfaßbar, das hätte ich dem BKA niemals zugetraut.

Ich finde, man kann den Gesetzestext da durchaus zweideutig auslegen, es ist wirklich interessant, daß sich das BKA der "liberaleren" Sichtweise anschließt.

Und jetzt der Witz:

Das heißt, im Punkt 2.3 selbst, auf den bei den Verbotslisten Bezug genommen wird, steht von Feuerwaffen oder nicht Feuerwaffen nichts drin. Nur dadurch, daß der Punkt 2.3 zum Punkt 2 dazugehört, ergibt sich die Beschränkung auf Feuerwaffen.

Druckluftwaffen (nicht nur Softairs) können nach dieser Auslegung also auch Vollautomaten sein, ohne daß sie unter das Verbot fallen.... :))

Mir sieht das zwar eher wie ein ungewollter Fehler in der Gesetzessystematik aus, aber wenn das BKA das so interpretiert, ist das letztendlich nur vernünftig, denn diese Unterscheidung bei Softairs war ja wirklich Nonsens. :lol: [/qoute]

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Meldung auf Visier http://www.visier.de/1315.html

Ministerialrätin Petra Wuttke-Götz, die das für Waffenrecht zuständige Referat IS 7 im BMI nun leitet, teilte per Fax und gestrigem Datum mit :

Sehr geehrte Damen und Herren,

einem am 10. September 2003 im Internet erschienenen Artikel der Zeitschrift VISIER kann zur Frage der Zulässigkeit des Umgangs mit vollautomatischen Druckluftwaffen entnommen werden, daß sich das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 des Waffengesetzes nur auf vollautomatische Feuerwaffen, nicht jedoch z.B. auf vollautomatische Druckluftwaffen beziehe.

Ich stelle klar, daß eine solche Rechtsauffassung nicht zutreffend wäre. Vielmehr gilt mit der bezeichneten Vorschrift - in Kontinuität zur Rechtslage nach dem alten Waffenrecht - weiterhin ein umfassendes Verbot aller vollautomatischen Schußwaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Wuttke-Götz

Nun gut das BMI fast es gegen den selbstverfasstn Gesetztestext numal so auf wie oben beschrieben. Welchen Rechtsanspruch lässt sich aus der Kuntinuität nach dem alten Wffg ableiten?

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Tja, nun hat aber offenbar das BKA bereits Zulassungen für Vollauto-Softairs erlassen, und die Händler ordern irgendwo in Asien mit ein paar Wochen Vorlauf. Bin mal gespannt, wer sich denn die wirtschaftlichen Schäden an die Backe binden läßt, wenn die erteilten Aufträge storniert werden müßten (bzw. man plötzlich seine Lagerhalle voller von gestern auf heute verbotener Waffen hat)

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Also nach dem Gesetzestext ist die Rechtsauffassung des BKA m.E. zutreffend.

Aus einer "Kontinuität" mit dem alten Recht alleine läßt sich da wenig Gegenteiliges ableiten.

Außerdem ist das BMI ja wohl gar nicht zur Entscheidung dieser Frage zuständig.

Wenn die "Zulassung" durch das BKA einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, wovon ich mal ausgehe, kann man den nicht so einfach zurücknehmen. Das ist ja haarsträubend.

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Das liebe ich an diesem Juristen karaya:

Vier Sätze, vier klare Aussagen und vier Watschen für das BMI (imaginär natürlich, wir werden ja keine Frauen schlagen).

Düse Gögönargümöntö, Frau Ministerialrätin, woren jödenfalls koine. Aber das sollte eigentlich zunächst einmal die "Branche" mit ihr ausmachen

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Also ich habe mir das jetzt nochmals vorwärts und rückwärts in meinem gedruckten Exemplar des WaffG durchgelesen:

Es ist wohl eindeutig so, wie das BKA sagt.

Anlage 2, Abschnitt 1, Nr 1.2.1. zählt unter die verbotenen Gegenstände "Vollautomaten i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3".

Unter der Nr.2 (1-9) der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 werden aber nur "Feuerwaffen" behandelt und definiert.

Die "Kontinuität der Rechtslage" ist kein mir bekanntes Auslegungskriterium: Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß alles so bleibt wie's ist (Kontinuität) hätte er ja kein neues Gesetz machen müssen.

Nunmehr ist mir auch klar geworden, was das BKA damit zu tun hat:

Der Importeur hat vermutlich beim BKA eine Ausnahmegenehmigung nach §40 Abs 4 beantragt, und von dort den Bescheid erhalten, daß er keine braucht.

Damit ist auf jeden Fall ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Wahrscheinlich dürfte das auch ein (feststellender) Verwaltungsakt sein.

Das BMI kann höchstens das BKA anweisen, daß in Zukunft anders zu verfahren ist - selber zuständig ist es aber nicht.

Wenn sie jetzt einem Händler wieder was abnehmen wollen, löst das bestimmt Entschädigunsansprüche aus, wenn andere im Vertrauen auf die bekanntgewordene Rechtsauffassung des BKA was kaufen, gibt das am Ende noch mehr Ärger. Jetzt ist mir auch klar, warum das BMI hektische Faxe an VISIER verschickt. Ich lach' mich scheckig.

:lol: :lol: :lol:

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Es ist wohl eindeutig so, wie das BKA sagt.

HHhmmmmmm....... Ich fürchte, ich muss mich der Meinung von Frau Wuttke-Götz anschließen:

Verboten sind Schusswaffen, die Vollautomaten sind (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).

In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 2.3 wird beschrieben, was Vollautomaten sind. Das sind nämlich Schusswaffen, die aus dem selben Lauf durch einmaliges blah blah blah.

Die Nr. 2 insgesamt sagt nun zusätzlich: Wenn dieser Vollautomat zum Antrieb der Geschosse heiße Gase einsetzt, dann gehört er zu der Kategorie der Feuerwaffen.

Ein Luftgewehr, bei dem aus dem selben Lauf durch einmaliges ....... ist damit zwar keine Feuerwaffe, aber dennoch ein Vollautomat.

Soweit meine (bescheidene) Auslegung der Rechtslage.

bye knight

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In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 2.3 wird beschrieben, was Vollautomaten sind. Das sind nämlich Schusswaffen, die aus dem selben Lauf durch einmaliges blah blah blah.

Das ganze steht unter der Überschrift "Feuerwaffen", woraus ich entnehme, daß die Definition des "Vollautomaten" nur für Feuerwaffen gilt.

Dementsprechend folgt ja auch eine Aufzählung aller möglichen Kategorien von Feuerwaffen.

Wäre es so, wie vorstehend von knight dargestellt, würde diese Aufzählung überhaupt keinen Sinn machen, da ja die Feuerwaffe an sich bereits durch die Definition "zum Antrieb der Geschosse werden heiße Gase verwendet" ausreichend erledigt ist. Wenn anschließend noch eine Aufteilung der Feuerwaffen in verschiedene Kategorien erfolgt, kann das nur heißen, daß diese Aufteilung eben nur für Feuerwaffen gilt.

Andernfalls hätte der Gesetzgeber in seiner Weitsicht ja sicher bereits den weiteren Begriff der "Schußwaffen" in derlei Kategorien aufgeteilt.

Im übrigen spricht für dies Auslegung nicht nur der Wortlaut und die Systematik, sondern auch die teleologische Betrachtung. Es ist ja offensichtlich, daß vollautomatische Feuerwaffen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit verboten wurden. Bei Softairs ist die nicht gegeben, weil die Energie der "Geschosse" (man kann sie mit der bloßen Hand auffangen) so gering ist, daß es vollkommen egal ist, ob man sie halb,- oder vollautomatisch verschießt.

Ähnliches gälte z.B. für vollautomatische Luftgewehre mit einer Energie unter 7,5 Joule. Auch die sind noch weit ungefährlicher als z.B. eine Einzellader-Feuerwaffe in .300 WinMag. Es bestünde also überhaupt kein vernünftiger Grund, warum man letztere auf gelbe WBK erwerben können sollte, während letztere generell verboten sin.

Da das Waffenrecht der öffentlichen Sicherheit dienen soll (§1 Abs 1 WaffG), sind derartige Überlegungen aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit natürlich entscheident.

Überhaupt sind Gesetze, soweit ich das gelernt habe, in folgender Reihenfolge nach folgenden Kriterien auszulegen:

1) Wortlaut und Grammatik.

2) Sinn, d.h., so, daß das Gesetz ein vernünftiges, nachvollziehbares Ergebnis liefert.

3) Gesetzgeberischer Wille, soweit der noch erforschbar ist.

So ziemlich nichts spricht nach diesen Kriterien für ein generelles und absolutes Verbot von Softair- und Luftdruckvollautomaten.

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Ich hoffe, daß die Importeure/Händler sich trauen, das ganze gerichtlich klären zu lassen, aber ich bezweifle es. Der VdB verschickt jedenfalls inzwischen offensichtlich Warnbriefe an seine Mitglieder, daß die Dinger weiterhin verboten seien:

http://www.co2air.de/wbb2/thread.php?postid=116868#post116868

Gruß,

Marcus

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Ich hoffe, daß die Importeure/Händler sich trauen, das ganze gerichtlich klären zu lassen, aber ich bezweifle es. Der VdB verschickt jedenfalls inzwischen offensichtlich Warnbriefe an seine Mitglieder, daß die Dinger weiterhin verboten seien:

http://www.co2air.de/wbb2/thread.php?postid=116868#post116868

Gruß,

Marcus

Ja gestern als Reaktion auf Publikation vom 10.09. ist Sie nicht schnelle die Frau MR?

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Nach dieser BKA-Entscheidung macht auch ein Detail Sinn, über das ich kürzlich gestolpert bin:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

[...]

1.2

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

1.2.1

Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind;

[...]

1.2.3

über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

[...]

Nun könnte man bei - bereits mit behördlichem Segen vertriebenen - Softair-Nachbauten von Pumpflinten mit Pistolengriff noch argumentieren, daß es sich bei diesen nicht um Schrotflinten im Sinne des Gesetzes handelt - obwohl ich eine entsprechende Definition nirgendwo gefunden habe (man möge mich berichtigen). Jedoch haben viele der - ebenfalls zugelassenen - Kriegswaffennachbauten ganz offensichtlich einschiebbare oder -klappbare Schulterstützen. Wenn alle Schußwaffen mit diesem Merkmal verboten sind, dürften sie aber gar nicht zugelassen worden sein. Also muß sich diese Bestimmung nur auf Feuerwaffen beziehen.

Das bringt mich auf eine verwandte Frage, für die ich glaub' ich einen neuen Thread aufmachen werde ...

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  • 3 years later...

1464350344.jpg

Berlin/Teltow (ddp). Beim Einbruch in ein Vertriebszentrum der Automarken Volkswagen und Audi in Teltow haben Unbekannte Laptops mit geheimen Daten über gepanzerte Limousinen gestohlen. Die Daten aus zwei der tragbaren Computer könnten Auskunft über die Ausstattung der Dienstwagen von Politikern geben, zu denen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sowie SPD-Chef Kurt Beck und Altbundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) gehörten, berichtete die «Berliner Morgenpost» (Dienstagausgabe) am Montag vorab.

Die Potsdamer Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt in Eberswalde hätten den Diebstahl von Laptops und Computerflachbildschirmen aus den Büroräumen des Vertriebszentrums bestätigt, schreibt das Blatt weiter. Details seien von der Polizei jedoch nicht genannt worden. Der Diebstahl sei der Polizei am 21. September durch einen Mitarbeiter des Vertriebszentrums gemeldet worden.

«Wer die so genannten Schutzstufen dieser Karossen kennt, weiß auch, wie er diese überwinden kann», sagte ein Ermittler der Zeitung. Dennoch gehe er davon aus, dass es die Diebe nur auf die tragbaren Computer und Flachbildschirme abgesehen hätten, nicht aber auf die sicherheitsrelevanten Daten der Festplatten.

http://www.morgenpost.de/content/2006/10/10/brandenburg/858922.html

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