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Böllerschein


John Gun

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Irgend ein Herr "Wichtig" bzw sein Bruder "Oberschlau" hat mir mal erzählt: Als Inhaber einer Erlaubnis nach §27 Sprengnochsowas für das Vorderladerschiessen braucht man zum Böllern keine spezielle Erlaubnis mehr.

Der Böllerschein wäre nur eine vereinfachte Form des Vorderladerscheins.

Ich glaube einer von den beiden denkt falsch.

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Die einzige Erlaubnis, die man zum Böllern überhaupt mal gebraucht hat, war eine Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 45 WaffG76 (jetzt § 10 Abs. 5 WaffG). Seit Einführung des neuen Waffengesetzes 2003 gilt Böllern jedoch nicht mehr als Schießen im Sinne des WaffG und ist daher auch nicht mehr erlaubnispflichtig.

Ob jemand eine Erlaubnis nach § 27 SprengG hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang vollkommen egal. Der Sprengschein ist lediglich dafür da, das Pulver erwerben und damit umgehen zu dürfen, hat aber mit dem (letztendlichen) Schießen überhaupt nichts zu tun.

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Der Sprengschein ist lediglich dafür da, das Pulver erwerben und damit umgehen zu dürfen, hat aber mit dem (letztendlichen) Schießen überhaupt nichts zu tun.

Das Laden und abfeuern ist IMHO sehr wohl Umgang mit Böllerpulver.

Denn - zumindest in meiner Erlaubnis - wird (an Schwarzpulver) nur "Jagdschwarzpulver" genannt und als Zweck "Vorderladerschießen".

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