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Entscheid des VG Freiburg: Überprüfungsgebühren sind generell zulässig


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Entscheid des VG Freiburg: Überprüfungsgebühren sind generell zulässig Quelle/Autor: prolegal Samstag, den 04. Juni 2011 um 00:00 Uhr

Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied am 04.05.2011, daß die Gebührenfestsetzung für die Überprüfung der sicheren Verwahrung zulässig ist, auch wenn die sichere Aufbewahrung bereits nachgewiesen wurde, kein Verdachtsmoment vorlag und kein Fehlverhalten festgestellt werden konnte (Aktenzeichen 4 K 623/11).

Um gleich eines klar zu stellen: Das gilt für Waffen aller Kaliber, also auch Kleinkaliberwaffen, die im Wert kaum über dieser Summe liegen werden.

Schon mit 93,44 Euro ist der Waffenbesitzer dabei, der diese Amtshandlung in seinem Pflichtenkreis hinnehmen muß, so die Ausführungen in der Begründung.

Ein Waffenbesitzer hatte gegen einen Gebührenbescheid der Stadt über 93,44 Euro für eine kurzfristig angekündigte, verdachtsunabhängige Kontrolle in seiner Wohnung zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht. Dieser wurde abgelehnt. Der Beschluß ist noch nicht rechtskräftig, der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

Die Einordnung und damit einhergehenden Konsequenzen der verdachtsunabhängigen Vorortkontrolle erscheinen bedenkenswert (Hervorhebungen im Begründungstext jeweils von mir):

„Die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle ist mit Gesetz vom 17.07.2009 als eigenständige Maßnahme neu in das Waffengesetz eingeführt worden. (...) Ebenso wie die ebenfalls verdachtsunabhängige turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist auch die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelüberprüfung den Nachweis für seine Zuverlässigkeit und Eignung erbringe. Damit fällt sie unabhängig davon, ob der Waffenbesitzer einen Anlaß zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben habe, in seinen Verantwortungsbereich. „

Somit wird sie der Regelüberprüfung mindestens gleichgestellt. Dann sind wir aber froh, daß diese gravierende Gesetzeslücke endlich geschlossen werden konnte und von nun an alles supersicher ist und garantiert nichts mehr passieren wird!

Dafür nimmt der Waffenbesitzer sicher gerne Kontrollbesuche hin, die einen gravierenden Eingriff in seine Privatsphäre darstellen. Hier müssen wir uns noch einmal der Begründung des VG Freiburg zuwenden:

„Denn der Nachweis über getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag, wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlaß für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 gewesen waren. Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müßten, sei diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten. Die gesetzliche Kontrollmöglichkeit bestehe auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung vorlägen.“

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Dieser Passus gleicht einer Bankrotterklärung des Gesetzgebers, die hier frech auf “die Vorfälle“ geschoben wird und gleichzeitig als Einfallstor für weitere, häufigere und kostenpflichtige Kontrollen dient, die massiv in die Privatsphäre eingreifen werden. Zugleich haben wir es hier eindeutig mit einer Zermürbungstaktik durch Schikane zu tun, die nicht einmal zu bemänteln versucht wurde. Im Alltag; jederzeitige Kontrolle werden sicher keine Wünsche offenlassen, (aufmüpfige) Waffenbesitzer durch willkürlich angeordnete Kontrollen zu beschäftigen!

Das könnte an etwas erinnern, aber das ginge zu weit. Lassen wir das lieber. Sicher ist: Keine Kontrolle wird jemals einen Missbrauch durch Unbefugte und erst Recht nicht durch an sich Befugte verhindern! Aber darum geht es nicht ausschließlich, wie leicht zu erkennen ist.

Wo ist dann der Sicherheitsgewinn und wie sieht der in Relation zu der Einschränkung unserer Grundrechte aus, die der Staat eigentlich beschützen soll.

Nach meiner Ansicht ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, daß es sich um Tendenzgesetzgebung handelt, gemäß der Freiburger Ideologie der Toleranzfundamentalisten, die alles tolerieren, solange es nicht von ihrer alleinseligmachenden Meinung abweicht.

Ein nicht unerheblicher Aspekt ist natürlich die jederzeitige Möglichkeit, Gebühren-Geld hereinzuholen (jederzeitige Kontrolle; unabhängig ob (...) Zweifel an sicheren Aufbewahrung vorliegen.)

Mit besten Grüßen

Dr. Hannelore Rex

Redaktion prolegal

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