Jump to content

Recommended Posts

  • Replies 80
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

  • 1 month later...
  • 10 years later...
Posted

Da war der HH Jung grad schneller als ich...:icon_cool:

hier der Text der e-Mail vom VDB dazu : :zwinker:

BKA-Feststellungsbescheid "X95 Civil"

Gegenstand des BKA-Feststellungsbescheides ist die halbautomatische Schusswaffe Modell „X95 CIVIL“.
Die Schusswaffe „X95 CIVIL“ in allen Varianten ist keine Kriegswaffe. Es handelt sich bei der Schusswaffe „X95 CIVIL“ in allen Varianten grundsätzlich um eine mehrschüssige halbautomatische Schusswaffe, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
Die „X95 CIVIL“ ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 verboten.
Mit einem Wechselmagazin, das bis zu zehn Patronen des nach Herstellerangaben kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen kann, kann sie aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden. Allerdings ist sie vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst.

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)

Nach oben / Back to Top