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Interessante Führungsposition in Bayern zu vergeben!


karaya

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Bayerns SPD sucht nach dem kürzlich erfolgten Rücktritt von Hoderlein einen neuen Vorsitzenden.

Z.Zt. wird das Amt nur kommisarisch verwaltet, die Neubesetzung drängt.

Anforderungsprofil:

- Parteimitgliedschaft (Aufnahme kann schnell und unbürokratisch erfolgen)

- Alter etwa 20 - 75 Jahre

- Hohe Frustrationstoleranz und Glaubensstärke.

Neigung zum Masochismus ist nicht unerwünscht, dagegen wird die Fähigkeit zur ungestörten Realitätswahrnehmung eher nicht gerne gesehen. Frauen und Behinderte werden selbstverständlich bevorzugt.

Wie ich außerdem aus internen Quellen erfahren habe, wird im Einstellungsgespräch von den Kandidaten verlangt, ein sozialistisches Märchen zu erzählen.

Wie fängt man da richtig an?

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Na?

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Genau:

Mit den Worten:

"Es wird einmal...."

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  • 3 years later...

Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen: In vielen Staaten nicht akzeptiert, restriktiv ausgelegt oder mit Diskriminierung verbunden.

Eine Anmerkung zum UNO-Bericht 2006 von Günter Knebel *

Mit Datum vom 27. Februar 2006 wurde der Bericht ?Bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Frage der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ? Ein analytischer Bericht des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte betreffend die besten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen?1 vorgelegt. Er sollte während der 62. Tagung der UNO - Menschenrechtskommission beraten werden. Die Menschenrechtskommission hat sich Ende März dieses Jahres aufgelöst, ihre Arbeit wird nun von dem im Juni 2006 neu konstituierten UNO - Menschenrechtsrat fortgesetzt. Daher wird voraussichtlich erst im nächsten Jahr über diesen Bericht beraten, der als ?redigierte Vorabfassung? im englischen Original und nun auch in deutscher Übersetzung vorliegt. (http://www.ekd.de/eak, dort sind unter dem Button >Menschenrecht KDV< alle UN-Texte der jüngsten Zeit präsent und abrufbar.)

Das Thema bleibt brisant, solange sich Staaten über ihre militärische Macht definieren. Erstaunlich bleibt, welche Furcht offensichtlich so manche bewaffnete Staatsmacht vor denjenigen ihrer Bürger hat, die lediglich unbewaffnet bleiben und einfach nur zivil leben wollen. Nicht nur der Augenschein im Blick auf Krisen- und Kriegsgebiete wie z.B. im Nahen Osten, sondern auch nüchterne Analysen belegen, dass zwischen militärisch geprägter Wahrnehmung, der Anhäufung von Waffen, psychopathologischer Angst und Bereitschaft zur Gewaltanwendung offensichtlich enge Zusammenhänge bestehen. Umso verdienstvoller ist es, dass der Hohe Kommissar für Menschenrechte seit 1999 in biennalen Abständen die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auffordert, zu den entsprechenden Beschlüssen der UN-Menschenrechtskommission Stellung zu nehmen und ergänzende Angaben für den Bericht an die UNO-Menschenrechtskommission zu liefern. Es ist zu wünschen, dass diese wichtigen Untersuchungen nun vom Menschenrechtsrat übernommen und forciert werden. Deren Bilanz ist einerseits erfreulich und bemerkenswert innovativ, auch wenn die Sprache der Diplomaten und eines ?Berichts über die besten Verfahrensweisen? so manches demokratische und friedensethische Skandalon verhüllt. Andererseits wird für aufmerksame Leser auch aus diesem Bericht deutlich, dass sehr viel zu tun bleibt, um die bestehenden Menschenrechtsnormen zu erfüllen. Von den 192 Mitgliedsstaaten der UNO, die fast alle Militär unterhalten, sind es bisher nur etwa 30, die dieses Recht überhaupt akzeptieren ? über dessen Ausgestaltung ist damit noch keine Aussage gemacht.

Ablehnung, Blockade, Engführung

Nicht wenige Staaten lehnen die Anerkennung der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen strikt ab z.B. Israel (für Männer), Korea, Singapur, Türkei; andere räumen dieses Recht nur sehr restriktiv ein und beschränken es teilweise nur auf Friedenszeiten z.B. Bulgarien, Griechenland, Finnland, Zypern. Obwohl die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in einigen Staaten sogar in der Verfassung verankert (z.B. Aserbeidschan, Belarus, Brasilien, Ecuador, Georgien) oder gesetzlich möglich ist (z.B. Venezuela), fehlt es dort an weiteren gesetzlichen Ausführungsbestimmungen, um dieses Recht tatsächlich wahrnehmen zu können. Die Berufung auf die Gewissensfreiheit lässt religiöse, moralische, ethische und andere humanitäre Motive ausdrücklich zu, dennoch werden die Gründe, auf die sich Militärdienstverweigerer berufen können, oft sehr eng ausgelegt (z.B. Armenien, Griechenland, Litauen, Moldawien, Zypern) oder gar allein auf religiöse Motive begrenzt (z.B. Rumänien, Ukraine). Während nach den Kriterien der Menschenrechtsgremien die Verweigerung des Militärdienstes jederzeit möglich sein muss, beschränken viele Staaten (z.B. 18 von 29 Ländern Europas) die Wahrnehmung dieses Rechts auf die Zeit

v o r der Aufnahme des Militärdienstes, immerhin sieben Staaten lassen das Recht auch für Soldaten und Reservisten gelten. Das Recht auf Verweigerung besteht für Zeit- und Berufssoldatinnen und ?soldaten bisher nur in wenigen Staaten (z.B. Deutschland, Niederlande, Großbritannien, USA), ebenso die selektive Verweigerung, die zur Versetzung oder zur straflosen Entlassung führt (Australien, Deutschland, Niederlande, Slowenien). Wie eingeschränkt sich dies jeweils im Einzelfall auch darstellt; immerhin gibt es dafür in einigen Ländern eine rechtlich fundierte Grundlage, die für die Praxis in anderen Staaten beispielhaft sein kann.

Geheimrecht und parteiliche Verhöre

Ein wichtiges Untersuchungskriterium ist auch die Verbreitung der Information, wann und wie das Recht auf Militärdienstverweigerung wahrgenommen werden kann. Die ?praktischen Gepflogenheiten der Staaten? sind dazu sehr unterschiedlich und kaum hilfreich, das Recht wahrzunehmen, wenn sie in Amtsblättern mehr versteckt als veröffentlicht sind. Der UNO - Report regt deshalb an, entsprechende Gesetze und die dazu gehörigen Informationen öffentlich breit zu streuen und nicht auf Wehrpflichtige zu beschränken, sondern auch dienende Soldatinnen und Soldaten einzubeziehen. Auch die Verfahren zur Anerkennung als Militärdienstverweigerer enthalten manche Tücken, die bis zum generellen Ausschluss von der Anerkennungsmöglichkeit führen. So verhindert Waffenbesitz ohne Rücksicht auf den Grund (Jäger oder Sportschütze) in Ländern wie z.B. Österreich, Kroatien, Serbien, Montenegro und Griechenland eine Anerkennung als Militärdienstverweigerer. Ein spezielles Thema sind auch die mündlichen Verhandlungen zur Anerkennung oder Ablehnung und die Zusammensetzung der Entscheidungsgremien. Mit Recht führt der Bericht hier nur die ?besten Praktiken? an, die inzwischen bei 11 europäischen Ländern darin bestehen, schriftliche Anträge auf Ausschlussgründe zu überprüfen und damit in der Regel anzuerkennen. Erst ein Land auf dieser Welt, Paraguay, lässt allein die ?feierliche Abgabe einer Erklärung? als hinreichend für die Anerkennung als Militärdienstverweigerer gelten. Sehr viel weniger zivil geht es bei den mündlichen Verfahren zu: In 16 europäischen Ländern liegt die Zuständigkeit für das Verfahren beim Verteidigungsministerium, nicht selten sind die Mitglieder der Prüfungsgremien Angehörige des Militärs, was die geforderte Unabhängigkeit in Frage stellt.

Alternativdienst als lästige Alternative

Ein weiteres Kriterium für den staatlichen Umgang mit der Gewissensfreiheit ist die Gestaltung des Alternativdienstes, den die Militärdienstverweigerer zu leisten haben. Schon dessen Dauer spricht oft Bände und stellt sich faktisch als Strafe dar: z.B. in der Bosnischen Republik Srpska und Litauen beträgt sie das Doppelte, aber auch in Staaten wie Russland (1,7x) und Griechenland (1,9x) fast das Doppelte der Militärdienstzeit. Die inhaltlichen Bedingungen reichen zwar vom ?waffenlosen Dienst? innerhalb des Militärs bis hin zu zivilen öffentlichen Aufgaben im sozialen Bereich, aber sie geben ebenfalls weitere Auskunft darüber, wie ernst es ein Staat meint, echte zivile Alternativen zum Militärdienst zu entwickeln. Letzteres ist bisher weltweit chancenlos, damit scheinen Staaten offensichtlich überfordert zu sein. Sie sind bis heute weder willens noch bereit, in Richtung dieser pazifistischen Vision, die auf basisdemokratische Verminderung und Überwindung militärischer Gewalt orientiert, überhaupt auch nur zu denken, geschweige denn diese tatkräftig zu unterstützen. Eine besondere Perfidie in Bezug auf die staatlich geforderte Alternative zum Militärdienst liefern jene Länder, in denen die Verweigerung des Militärdienstes (oder ersatzweise dessen Verkürzung, mangels eines Rechts auf Verweigerung) mit einer Abstandszahlung oder einer Sondersteuer erkauft werden muss, die dem Militär zugute kommt: Die Liste reicht von der Schweiz, die eine Sondersteuer auf das Einkommen männlicher Staatsbürger erhebt, die ihrer obligatorischen Militärdienstpflicht nicht nachkommen, über Albanien, Bolivien, Ecuador, Georgien, Kirgisistan und die Türkei bis zu Usbekistan.

Asyl für Militärdienstverweigerer defizitär

Eine ?beträchtliche Zahl von Staaten? ist zwar inzwischen (gelegentlich) bereit, Militärdienstverweigerern, Militärdienstflüchtlingen und Deserteuren internationalen Schutz zu gewähren. Dennoch erkennt die derzeitige Staatenpraxis die Militärdienstverweigerung auch dann nicht allein als Grund für Asyl an, wenn der Heimatstaat keinerlei Form der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkennt. Die entsprechenden Empfehlungen des UNHCHR - Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bleiben vielfach ebenso unberücksichtigt, wie neuere Empfehlungen des UNHCHR, die auf eine Weiterentwicklung der diesbezüglichen Staatenpraxis drängen. Dazu gehört insbesondere auch der Schutz für Einzelpersonen, für die eine Flucht und ein Asylantrag die einzige Möglichkeit sind, um zu verhindern, dass sie in einem international verurteilten Krieg, bei dem gegen das Völkerrecht verstoßen wird, oder in einen Krieg hineingezogen werden, der systematisch das Humanitäre Völkerrecht verletzt.

Die Schlussfolgerungen dieses Berichts wollen die Staaten ermutigen, das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen anzuerkennen und diesem Recht umfassende Wirkung zu verleihen. Ob die UNO-Mitgliedsstaaten in absehbarer Zeit diesen Mut wohl aufbringen? Ohne weitere institutionalisierte Fürsprache und ohne permanentes Drängen und Druck von Betroffenen wie von Nichtstaatlichen Organisationen wird deren Zaudern und Zagen bei der Gewissensfreiheit für Militärdienstverweigerer wohl kaum zu überwinden sein.

1 E/CN.4/2006/51

* Günter Knebel, Geschäftsführer der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK), Wachmannstraße 65, 28209 Bremen, Tel.: 0421 344037; Fax: 0421 3491961; http://www.eak-online.de ; eak-brd@t-online.de

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