Coltfan Posted May 17, 2012 at 09:32 AM Share Posted May 17, 2012 at 09:32 AM und die sind bei Munition ein A-Schrank o.ä. (Schwenkriegelschloß) , bei Waffen hingegen Euro-Norm 1 und stückzahlbegrenzt (3 LW glaube ich) Hallo Klaus, Bitte mal das WaffG und die VwV lesen ! Natürlich kannst Du Mun in jedem Stahlschrank aufbewahren, der der Beschreibung (mit Schwenkriegelriegelschloß (!) entspricht. Wichtig: Der Schließmechanismus muss innen sein, kein Vorhängeschloss o.ä.. In der VwV ist zudem geregelt: 36.2.3 Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aus. 36.2.5 Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht. (Das ist eine Ausnahme zur Überkreuzlagerung) 36.2.7 Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behältnis. Also z.B. eine verschlossene Geldkassette o.ä. ! B-Schrank: 5 Kurzwaffen (ob Wechselsysteme da auch zu zählen, ist manchmal strittig, das handhaben manche Behörden unterschiedlich), die VwV sagt dazu NICHTS ! Allgemein: Die VwV ist eine Verwaltungsvorschrift und bindet die Behörde nur innerdienstlich, nicht kraft Gesetzes. Die VwV gibt dem Bürger keine Ansprüche darauf, dass die Behörde so verfährt, wie dort beschrieben. Kommt die Behörde zu dem Schuß, dass sie anders verfahren will, so kann man nur dagegen klagen. Gruß, Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted May 17, 2012 at 09:34 AM Share Posted May 17, 2012 at 09:34 AM Coltfan hat es deutlich beschrieben (na ja, für einen RA!!) :maul: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted May 17, 2012 at 09:41 AM Share Posted May 17, 2012 at 09:41 AM Hallo Klaus, Bitte mal das WaffG und die VwV lesen ! Hallo Michael, ich meinte das Unterbringen von LW´s in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden und da ist die EURO-Norm 1 und die max. Anzahl vorgeschrieben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted May 17, 2012 at 02:18 PM Share Posted May 17, 2012 at 02:18 PM Nun ja, o.k. aber wir reden hier die ganze Zeit doch von dauerhaft bewohnten Gebäuden ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
CarlFriedrichvonBöttcher Posted May 20, 2012 at 06:22 PM Share Posted May 20, 2012 at 06:22 PM Hallo Klaus, Bitte mal das WaffG und die VwV lesen ! Natürlich kannst Du Mun in jedem Stahlschrank aufbewahren, der der Beschreibung (mit Schwenkriegelriegelschloß (!) entspricht. Wichtig: Der Schließmechanismus muss innen sein, kein Vorhängeschloss o.ä.. AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. WaffVV 36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes ver-schlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Bei einem gleichwertigen Behätnis steht nicht, das es keine Vorhängeschlösser sein dürfen. Da gibt es Blechkisten mit Überwurffalle und Vorhängeschloss, die erfüllen die Verhindeung des schnellen Zugriffs besser als die IKEA-Stahlblechkiste mit Scwenkriegelschloss, für den der Büchsneöffner reicht. Was nach Sprensgtsoffrecht für die Lagerung von SP und NC zulässsig ist, erfüllt sicherlich die Gleichwertigkeit. Und da sind Holzkisten mit Vorhängeschloss in einem angeschlossenn raum bzw. mit der Wand verankertem Schrank ein Beispiel. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Coltfan Posted May 25, 2012 at 07:29 AM Share Posted May 25, 2012 at 07:29 AM O.K. da geb ich Dir recht, das Vorhängeschloß (wie es in der Regel gebraucht wird) ist insofern eher ein Beispiel, weil man es leicht weghebeln kann, und so wird es ja idR auch verwendet. Das Problem -das sich ja immer erst hinterher stellt- ist, dass der VERWENDER der Sicherungseinrichtung nachweispflichtig ist, und das ist besonders, wenn die Behörde auf einen bestimmten Vorfall anspringt, immer eine ungünstige Ausgangslage ! Man ist also gut beraten, eher buchstabengetreu die gesetzeskonforme Beschreibung zu befolgen, als sich selbst Gedanken um vielleicht sogar höhere Sicherheitsstandards zu machen. Sorry, aber das ist so meine Erfahrung mit manchen Behörden ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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