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BAD SÄCKINGEN: Neuer Kontrolleur nimmt Waffen unter die Lupe


Jägermeister

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Stephan Geillinger überprüft fortan Gewehre und Pistolen.

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Stephan Geillinger Foto: BZ

BAD SÄCKINGEN. Ein neu eingestellter Waffenkontrolleur wird in den kommenden Monaten Pistolen und Gewehre in Bad Säckingen, Murg, Rickenbach und Herrischried unter die Lupe nehmen. Die Kontrolle der rund 450 Waffenbesitzer nimmt der 43 Jahre alte Stephan Geillinger vor.

Nach dem Amoklauf in Winnenden vor gut drei Jahren ist die Forderung nach einem schärferen Waffengesetz nach wie vor groß. Gesetzlich vorgegeben ist derzeit zumindest die erstmalige Überprüfung aller Waffenbesitzer. Diese Überprüfung ist Aufgabe der Unteren Waffenbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen. Wegen fehlenden Personals befürchtete die Behörde, die Kontrolle bis Jahresende nicht zu bewältigen. Deshalb hat sie nun Stephan Geillinger verpflichtet, der selbst ein Sicherheitsunternehmen besitzt und sich gut mit Waffen auskennt. Er wird die Kontrolle aller 450 Waffenbesitzer und deren Munition in den kommenden Wochen und Monaten vornehmen. Betroffen sind überwiegend Sportschützen, aber auch Jäger, Erben und Waffensammler.

Das Rathaus bittet daher alle betroffenen Bürger, dem Kontrolleur Zugang zu den Waffenschränken zu gewähren. Geillinger wird von Montag bis Samstag in der Region unterwegs sein und unangemeldet kontrollieren. Dazu erstellt Geillinger ein Protokoll der Kontrolle, das von den Waffenbesitzern unterschrieben und bezahlt werden muss. Kostenpunkt der Überprüfung: 12,20 Euro pro Viertelstunde, Fahrkosten inklusive.

Wer nicht anzutreffen ist, wird von der Stadtverwaltung schriftlich benachrichtigt. Geillinger darf sich nicht gegen den Willen des Besitzers Zutritt zu den Waffentresoren verschaffen. Wer sich einer Kontrolle jedoch permanent entzieht, läuft Gefahr, seinen Waffenschein zu verlieren. Bis Jahresende, so plant die Behörde, soll die erstmalige Kontrolle aller 450 Waffenbesitzer abgeschlossen sein. Danach wird das Rathaus Bürger mit Waffenschein stichprobenartig kontrollieren – sowie bei Hinweisen, dass die Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Je nach Menge der Waffen gibt es unterschiedliche Anforderungen an die sichere Unterbringung der Pistolen und Gewehre. Zudem sollen Waffen und Munition stets getrennt aufbewahrt werden. Bei Verstößen gegen die Anforderungen droht den Waffenbesitzern im schlimmsten Fall der Entzug des Waffenscheins.

Quelle: http://www.badische-zeitung.de/bad-saeckingen/neuer-kontrolleur-nimmt-waffen-unter-die-lupe--59097715.html
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Die Frage ist, ob er hier als reiner Verwaltungshelfer handelt oder als mit einer öffentlichen Aufgabe beliehener Privater, also auch selbständige Entscheidungen zu den vorgefundenen Sachverhalten trifft.

Das geht aus dem Text nicht ganz eindeutig hervor. Solange er nur mit dem Einverständnis des Waffenbesitzers kontrolliert und Protokolle darüber fertigt, die er danach bei der Behörde einreicht, die dann weiteres veranlasst (oder auch nicht), dürfte er nur Verwaltungshelfer sein, das geht rechtlich. Er erhebt die Informationen, die Entscheidungen trifft dann die Behörde.

Jedenfalls aber unzulässig dürfte die Erhebung von Kosten oder Gebühren durch ihn selbst sein. Das kann nur die Behörde gegenüber dem Bürger tun, er selbst kann den Bürger zu gar nichts verpflichten.

Angesichts der Qualität des Artikels nehme ich aber an, dass die Stadt das durchaus etwas intelligenter aufgezogen hat, als das dort geschildert wurde.

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Unangemeldet gleich

- Indentität nicht sicher feststellbar

- Aufgabe und Behördenvertretung nicht sicher feststellbar

Da es schon genügend Gerichtsurteile gibt, womit man jemandem mit diesem Nebentritt eine reingewürgt hat, geht sowas schonmal garnicht.

Wann werden die Jungs das denn endlich mal begreifen?

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Leutz,

wenn jemand mit einem Phantasieausweis vor Eurer Tür steht:

  • lasst ihn nicht hinein
  • öffnet keine Schränke oder Tresore
  • zeigt keine Waffen, Antiquitäten oder Wertgegenstände
  • gebt kein Geld

Und dabei gilt JEDER Ausweis als Phantasieausweis, da man auch die Echtheit eines Perso nicht (an der Haustür) feststellen kann.

Ich sehe als EINZIG mögliche Quelle für eine Bestätigung die persönlich bekannten MA der Waffenbehörde.

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Leutz,

wenn jemand mit einem Phantasieausweis vor Eurer Tür steht:

  • lasst ihn nicht hinein
  • öffnet keine Schränke oder Tresore
  • zeigt keine Waffen, Antiquitäten oder Wertgegenstände
  • gebt kein Geld

das habe ich den Leuten vom Amt versucht klar zu machen:

es kennt sie kaum einer und der Ausweis sieht wie ein schlechter Schülerausweis aus.

Kommentar. Wir wurden bisher überall reingelassen.

Ich war erschrocken wie leichtfertig die Leute doch mit ihren Waffen umgehen. :pani:

Aber man bleib uneinsichtig.

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Ist doch ganz einfach: Kenne ich den Menschen? Nein? Dann Ausweis. Kenne ich den Ausweis? Nein? Dann 110 und notfalls festhalten bis Identität geklärt ist. Alles ok- kein problem.

Kennt ihn keiner -hat er ein Problem. Ansosten habe ich min. 2 Zeugen der blauen Fraktion über sein tätigwerden... Man muss die Behören nur dazu bringen, gesetzeskonform zu handeln und alles wird gut....PDT_Armataz_02_26

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Völlig falscher Ansatz. Ich habe beispielhaft mal die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Aalen herangezogen, weil die die erste in einer langen Liste war. Identische oder zumindest sinngemäß gleiche Formulierungen findest du bundesweit. Lese und staune.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem dieser Satzung in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Für öffentliche Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine besondere Gebühren vorsieht und die nicht gebührenfrei sind, können Gebühren von 5,00 Euro bis 10.000,00 Euro erhoben werden.

(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

(3) Wenn der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt wird, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollem Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Wenn der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen wird oder die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen unterbleibt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.

(5) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der/die Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

...

§ 7 Auslagen

(1) In der Gebühr sind grundsätzlich die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, wenn dies das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands erheblich übersteigt oder wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere:

Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen;

Reisekosten;

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;

Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung;

Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen;

Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen;

Vergütungen für Übersetzungen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

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Völlig falscher Ansatz. Ich habe beispielhaft mal die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Aalen herangezogen, weil die die erste in einer langen Liste war. Identische oder zumindest sinngemäß gleiche Formulierungen findest du bundesweit. Lese und staune.

Auf was genau möchtest du dich mit den zitierten Vorschriften beziehen?

Teddy

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