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Waffenverbote verhindern keine Gewalt


rugerclub

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Quelle: Visier

Waffen an sich bringen niemanden um, das tun nur Menschen. Das jahrelang und meist vergeblich vorgebrachte Argument der Besitzer von legalen Schußwaffen wurde nun durch eine wissenschaftliche Studie untermauert, deren Verfasser sicher nicht zur ?Waffenlobby? gerechnet werden können. Das Center for Disease Control and Prevention (CDC) in Atlanta/Georgia forscht im staatlichen Auftrag im US-Gesundheitswesen über Krankheiten und Unfälle und wie man sie verhindern könnte. Drei Jahre lang haben sich 14 Experten einer speziellen Arbeitsgruppe (?Task Force?) mit 51 verschiedenen Studien rund um Schußwaffen, Kriminalität und ihre gesellschaftlichen Auswirkungen auseinandergesetzt ? am 3. Oktober schließlich mußten sie in ihrem vorläufigen Abschlußreport zugeben: Es gibt keinen Nachweis dafür, daß Waffengesetze Gewalt verhindern können. Geht man davon aus, daß Gesetzesbrecher ihre Waffen illegal benutzen, werden sie sich davon eben auch nicht durch Waffengesetze oder gar Verbote abhalten lassen. Sie werden die Waffen weiter einsetzen, selbst wenn der Rest der Bevölkerung entwaffnet würde.

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Sie werden die Waffen weiter einsetzen, selbst wenn der Rest der Bevölkerung entwaffnet würde.

Na sowas!

Kann mir das jemand beweisen..? Mal vom Ausnahmefall England abgesehen - wenn die Gesetzesbrecher wissen, dass die Wohnungseigentümer keine Waffen zuhause haben, wieso sollten sie dann selbst überhaupt eine Waffe führen? Erstens haben sie dann mit strengeren Strafen zu rechnen und zweitens steigt die Gefahr, dass die Lage ungewollt eskaliert. Ausserdem wäre das Risiko, dass der Hausbewohner in der Erregung überreagiert und schiesst, nicht mehr gegeben - ein Verbot würde somit den Hausbesitzer und den Einbrecher schützen.

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Jetzt mußt Du uns nur noch verraten, weshalb England ein Ausnahmefall ist und weshalb wir davon absehen sollen aus diesem Modellfall einer ziemlich absoluten Volksentwaffnung unsere Schlüsse zu ziehen, lieber advocatus diaboli. :wink:

Nun ja, es gibt sooo viele Länder auf der Welt - GB ist nur eines davon!

Gewisse Soziologen und Politologen bekämpfen ja die Waffen im Volk wie verrückt - nun versuche ich eben herauszufinden, wie man deren Argumente am intelligentesten kontern kann...

In einer Woche habe ich meine Kriminologieabschlussprüfung - schluck!! :help: So versuche ich mich vorher noch mit allen Wassern zu waschen :redhole: - und obige Argumente haben doch durchaus etwas für sich (jedenfalls würde ich als Gegner so reden - und wer weiss, vielleicht werde ich ja eines schönen Tages selbst Politiker :bite: )

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und obige Argumente haben doch durchaus etwas für sich...

Hhmm, echt? Du hast geschrieben:

...ein Verbot würde somit den Hausbesitzer und den Einbrecher schützen.

Wieso sollte denn der Schutz eines Einbrechers vor dem Hausbesitzer ein Anliegen der Rechtsordnung sein? Naturrechtliche Grundlage der Notwehr ist der Satz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Und das gilt auch, wenn es für den Rechtsbrecher übel ausgeht.

Im übrigen ist auch das Eigentum ein notwehrfähiges Rechtsgut.

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Hhmm, echt? Du hast geschrieben:

Wieso sollte denn der Schutz eines Einbrechers vor dem Hausbesitzer ein Anliegen der Rechtsordnung sein? Naturrechtliche Grundlage der Notwehr ist der Satz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Und das gilt auch, wenn es für den Rechtsbrecher übel ausgeht.

Im übrigen ist auch das Eigentum ein notwehrfähiges Rechtsgut.

Aber, aber lieber Karaya..!

Schon 'mal etwas von Subsidiarität und Proportionalität gehört..? Von Verhältnismässigkeit contra "Maximale Effizienz" bzw. Notwehrexzess..? :wink:

Leib und Leben stehen schliesslich über dem schnöden Mammon...

:eek13:

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"... dann schossen Sie dem Einbrecher aus wenigen Metern Distanz ins Bein, worauf dieser an arterieller Verblutung kläglich verendete! Dass er bloss Hunger hatte bzw. leicht angetrunken irrtümlich die Adresse verwechselte und im falschen Balkon einstieg, hätten Sie doch sofort erkennen müssen! - Eine bedingte Strafe können wir Ihnen aufgrund der Schwere des Deliktes nicht gewähren. Ausserdem sind Sie den Hinterbliebenen Schadensersatz und Genugtuung schuldig. Ihre Waffen werden eingezogen und verfallen dem Staat bwz. der Alteisenabfuhr!"

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Mit dem Wort "Subsidirität" kann ich in dem Zusammenhang nichts anfangen.

Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr -jedenfalls nach hiesigem Recht- nicht statt.

Lediglich bei einem wirklich unerträglichen Mißverhältnis der betroffenen Rechtsgüter kann das Notwehrrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein (Das Schulbeispiel dafür ist der Schuß auf jemand, der ein paar Kirschen klaut).

Niemand muß sich ohne Gegenwehr berauben oder bestehlen lassen, nur weil diese Gegenwehr Leib oder Leben des Täters gefährden könnte.

So ist das jedenfalls in Deutschland, und in der Schweiz wird's nicht viel anders sein, denke ich mal.

Das weißt Du doch vermutlich auch alles ganz genau. :wink:

Siehe auch:

http://www.gunworks.de/gunboard/viewtopic.php?t=312

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze übrigens erst im Februar 2003 in aller Klarheit bestätigt:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/02/1-403-02.php3

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Mit dem Wort "Subsidirität" kann ich in dem Zusammenhang nichts anfangen.

Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr -jedenfalls nach hiesigem Recht- nicht statt.

Lediglich bei einem wirklich unerträglichen Mißverhältnis der betroffenen Rechtsgüter kann das Notwehrrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein (Das Schulbeispiel dafür ist der Schuß auf jemand, der ein paar Kirschen klaut).

Niemand muß sich ohne Gegenwehr berauben oder bestehlen lassen, nur weil diese Gegenwehr Leib oder Leben des Täters gefährden könnte.

So ist das jedenfalls in Deutschland, und in der Schweiz wird's nicht viel anders sein, denke ich mal.

Das weißt Du doch vermutlich auch alles ganz genau. :wink:

Und ich kenne das Wort "Subsidirität" gar nicht... :P

Nein, im Ernst: dass keine Güterabwägung (grundsätzlich) stattfindet, wundert mich jetzt doch ein bisschen... Ich habe die hiesige Lehre und die Notwehranwendung leider nicht mehr exakt präsent, muss das 'mal nachschauen. Das Resultat wird sicher mit eurer Rechtsprechung übereinstimmen.

Jedenfalls hat man sich dann bei der Notwehr des kleinstmöglichen Mittels zu bedienen, um den Angriff abzuwehren (Knüppel statt Pistole z.B. > Subsidiarität) und dieses darf man dann auch nur verhältnismässig einsetzen (nicht Schädel einschlagen, wenn ein Klapps auf den Hintern auch reicht > Proportionalität).

Mir fällt bei den gelesenen Gerichtsentscheiden einfach auf, dass der Waffenanwender bei Wohnungseinbrüchen regelmässig in Teufels Küche gerät, und das nicht nur wegen den Verurteilungen in der Presse. Es mag einfach nichts "leiden" wie wir hier sagen. - Ich finde diese Rechtsprechung bürgerfeindlich ehrlich gesagt, denn im Nachhinein weiss man's immer besser! Und der, der Mitten in der Nacht ins Schlafzimmer geschlichen kommt, hat einfach zuviele Rechte. - Er wollte ja bloss.... blablablabla.........................

:black:

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Ja, das war ein Rechtschreibfehler mit der "Subsidiarität".

Hier versteht man darunter das Prinzip, das der Staat nichts machen soll, was auch kleinere Einheiten (Landkreise, Gemeinden etc.) leisten können.

Im übrigen hier noch einige Auszüge aus dem zitierten BGH -Urteil:

"Ein nicht bloß geringes Risiko, daß ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muß er sich nicht einlassen."

Und:

"Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt."

Im konkreten Fall ging es um die versuchte räuberische Erptressung von 5000 DM. Dazu meinte der BGH, daß hier bei Tötung des Angreifers die Notwehr keineswegs wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sei.

Denn:

"Bei solcher Ausgangslage gilt der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht."

Alle Zitate aus:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/02/1-403-02.php3

Die vollständige Lektüre ist für jeden Interessierten sehr empfehlenswert, weil der BGH hier seine bisherige Rechtssprechung zu diesen Fragen zusammenfasst und nochmals eindeutig bestätigt.

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Ja, das war ein Rechtschreibfehler mit der "Subsidiarität".

Hier versteht man darunter das Prinzip, das der Staat nichts machen soll, was auch kleinere Einheiten (Landkreise, Gemeinden etc.) leisten können.

In der Schweiz bedeutet Subsidiarität alleine gar nichts - die kommt an jeder Ecke vor. Aber noch schlimmer sind die Begriffspaare objektiv und subjektiv, oder relativ und absolut! Die Juristen kategorisieren damit gnadenlos alles, was nicht bei drei auf den Bäumen ist!

:lol:

Aber nochmals zur Notwehr: die muss gemäss unserem StGB "den Umständen angemessen" sein. Zunächst muss wie gesagt die ungefährlichste Verteidigungsart gewählt werden (Subsidiarität).

Dann kommt die Geschichte mit der Proportionalität: allgemein darf ein Rechtsgut verletzt werden, das von geringerem oder gleichem Wert ist wie das durch den Angriff bedrohte, wobei die Schwelle bei Angriffen gegen die Person weniger hoch ist (es gibt aber auch Lehrmeinungen, wonach selbst ein schwerwiegender Angriff aufs Eigentum keine einfache Körperverletzung rechtfertigt!).

Einmal ein paar höchstrichterliche Beispiele verneinter Angemessenheit: Abgabe gezielter Schüsse auf drei unbewaffnete Angreifer, Warnschuss in Richtung eines Hausfriedensbrechers, Hinunterstossen eines mit einem Stecken bewaffneten Angreifers (BGEs 102 IV 68, 102 IV 6, 106 IV 249).

(PS: das habe ich jetzt alles nachgeschaut, entspringt also ausnahmsweise 'mal nicht meiner Phantasie)

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Na sowas!

Kann mir das jemand beweisen..?

Nur mit etwas Anlauf und Suchen. Für's erste: In einer der drei großen Untersuchungen über Schußwaffenkriminalität in den USA (Lott, Kleck oder so) hat man festgestellt, daß die bereits im Umlauf befindlichen Waffen in den USA (vor ein paar Jahren!) ausreichen, bis 20, 30 Jahre im Voraus Verbrechen zu begehen. Würde man also ab Zeitpunkt X alle Schußwaffen verbieten, reicht allein der illegale Bestand weiter aus, um die Kriminalitätsrate auf gleichem Niveau zu lassen. Wahrscheinlich würden aber die Schwarzmarktpreise steigen...

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Aha!

Genau das meine ich, genau das!!

Genau das.....

6S.138/2003 /kra

Urteil vom 26. September 2003

Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Streuli,

Mühlebachstrasse 5, 8810 Horgen,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Einfache Körperverletzung etc. (Notwehr),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

II. Strafkammer,

vom 14. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.

Am 30. Mai 2002 erkannte das Bezirksgericht Zürich, X.________ habe mehrfach

ohne Berechtigung eine Waffe getragen und A.________ vorsätzlich an Körper

und Gesundheit geschädigt, wobei er von einer Waffe Gebrauch gemacht habe. Es

bestrafte ihn dafür mit drei Monaten Gefängnis, bedingt, und setzte ihm eine

Probezeit von zwei Jahren an. Ferner stellte das Bezirksgericht fest, dass er

dem Geschädigten grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei, und verwies

dessen Begehren im Quantitativ auf den Zivilweg. Das Begehren des

Geschädigten um Genugtuung wies es ab. Ausserdem zog das Bezirksgericht die

beschlagnahmten Waffen ein.

B.

Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der

Geschädigte fochten dieses Urteil an. X.________ verlangte, er sei vom

Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die

Staatsanwaltschaft beantragte, der Schuldspruch sei zu bestätigen und

X.________ sei mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen. Der Geschädigte

beantragte, es sei festzustellen, dass X.________ im Grundsatz zur Zahlung

nicht nur von Schadenersatz, sondern auch einer Genugtuung verpflichtet sei.

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte darauf den

Schuldspruch, verurteilte X.________ zu einer Gefängnisstrafe von sechs

Monaten, bedingt, und stellte fest, dass er im Grundsatz zur Zahlung sowohl

von Schadenersatz als auch einer Genugtuung verpflichtet sei.

C.

Gegen dieses Urteil erhebt X.________ die eidgenössische

Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, die Verurteilung wegen einfacher

Körperverletzung aufzuheben und ihn von diesem Vorwurf freizusprechen. Mit

Eingabe vom 9. Mai 2003 ersucht er überdies um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist kassatorischer

Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Auf die Rechtsbegehren kann deshalb

eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verurteilung

wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung aufzuheben, nicht aber

insoweit, als er einen Freispruch verlangt (BGE 118 IV 277 E. 1).

2.

2.1Die obergerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist aufgrund der

folgenden Sachverhaltsfeststellungen ergangen:

Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Straftat als Hauswart für die Turnhalle

des Schulhauses M.________ in Zürich zuständig, in deren Umgebung es damals

einen regen Drogenhandel gab. Die Abwarte mussten ihr Augenmerk darauf

richten, dass keine Auswüchse auf das Schulareal stattfanden. Sie hatten die

Weisung, nicht Zutrittsberechtigte nett, aber bestimmt wegzuweisen und bei

Auswüchsen nicht selber tätig zu werden, sondern mittels der ihnen zur

Verfügung stehenden Direktwahl die Stadtpolizei anzurufen (Urteil S. 18 ).

Am 1. Oktober 2000 wollte sich der nachmalige Geschädigte gegen den Willen

des Beschwerdeführers Zutritt zur Turnhalle verschaffen, um die Toilette

aufzusuchen. Es kam im Eingangsbereich der Turnhalle zu einer verbalen

Auseinandersetzung, aus der sich zwischen den beiden Männern eine Schlägerei

entwickelte. Dabei ging der Geschädigte, der vorgängig Alkohol konsumiert

hatte und den Drang zu urinieren verspürte, ziemlich aggressiv vor und griff

den Beschwerdeführer recht massiv tätlich an. Durch Schläge in die Augen,

einen Schlag auf den Solarplexus und Stösse in die Hodengegend wurde der

Beschwerdeführer in seinen Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt, und es

wurden ihm massive Schmerzen zugefügt (Urteil S. 18 f.). Der Beschwerdeführer

war dem - zwar etwas kleineren, aber erheblich jüngeren - Geschädigten

unterlegen, zumal er im Laufe der Auseinandersetzung in die Knie geknickt

war.

In dieser Situation zog der Beschwerdeführer, der im Übrigen vorher ebenfalls

Alkohol konsumiert hatte (Blutalkoholgehalt von mindestens 1,41

Gewichtspromille, Urteil S. 13), einen seiner beiden Revolver aus dem

Gürtelholster und gab als geübter Schütze aus einer Distanz von ungefähr 1.5

Meter zwei Schüsse auf das Bein des Geschädigten ab. Dabei nahm er in Kauf,

dem Geschädigten gewisse Verletzungen zuzufügen (Urteil S. 8 ).

Das Verhalten des Geschädigten lag nicht ausserhalb der schwierigen

Verhältnisse, auf welche sich der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als

Hilfsabwart im betreffenden Schulhaus eingestellt hatte (Urteil S. 20).

Dennoch hat er unmittelbar hintereinander zwei Schüsse abgefeuert, ohne

seinen Widersacher durch einen Zuruf oder einen Schuss in die Luft zu warnen,

wie dies nach den Ausführungen des Obergerichts ohne weiteres möglich und

auch geboten gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass eine solche Warnung nicht

wirksam gewesen wäre, gibt es nicht (Urteil S. 19).

Durch die Schrotpatronen, mit welchen der Revolver geladen war, erlitt der

Geschädigte eine Verletzung, die einen operativen Eingriff und eine

langandauernde Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nach sich zog. Als

Dauerschaden verbleiben ihm Belastungsschmerzen im linken Vorderfuss. Die

Frage einer allfälligen Teilinvalidität ist noch nicht abschliessend geklärt

(Urteil S. 25 f.).

2.2 An diesen vom Obergericht festgestellten Sachverhalt ist das

Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde

gebunden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die

sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, oder das

Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig; darauf kann nicht eingetreten

werden.

2.3 In rechtlicher Hinsicht geht das Obergericht davon aus, dass der

Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung erfüllt ist. Des

weiteren billigt es dem Beschwerdeführer zu, dass er sich in einer

Notwehrsituation befunden habe ( Urteil S. 18 ). Indem er die Waffe aus dem

Gürtelholster genommen und sofort ohne Warnruf und ohne Warnschuss zwei

Patronen unmittelbar nacheinander auf das Bein des Geschädigten abgefeuert

habe, habe er jedoch die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten (Urteil

S. 19 f.). Da die Verhaltensweise des Geschädigten im Rahmen der schwierigen

Verhältnisse im betreffenden Stadtkreis zu erwarten gewesen seien, könne ihm

nicht zugebilligt werden, dass er die Tat in entschuldbarer Aufregung über

den Angriff begangen habe, weshalb auch nicht von einer Bestrafung abgesehen

werden könne (Urteil S. 20 f.).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe Art. 33 Abs. 1 StGB

nicht richtig angewendet. Ein Notwehrexzess liege nicht vor. Seine Abwehr

habe in angemessenem Verhältnis zum Angriff des Geschädigten auf seine

körperliche Unversehrtheit gestanden. Angesichts seiner besonderen Fähigkeit,

die Waffe verhältnismässig einzusetzen, habe er sich dieses Werkzeugs

bedienen dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er nur mit Schrot und

nicht mit schärferer Munition geschossen habe. Der Angriff sei keine

Bagatelle, sondern angesichts seiner Brutalität ernst zu nehmen gewesen.

Andere Mittel zur Abwehr hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Der

Angriff auf ihn sei derart heftig und ohne Unterbruch erfolgt, dass er nicht

noch habe überlegen können, ob ein Warnruf oder ein Warnschuss angebracht

gewesen wäre (Beschwerde S. 3 f.).

3.1 Art. 33 Abs. 1 StGB gibt dem Angegriffenen das Recht, den

widerrechtlichen Angriff abzuwehren, soweit die Abwehr verhältnismässig ist.

Die gezwungenermassen ungewöhnlichen und oft extremen Sachlagen der Notwehr

verbieten ein schematisches Vorgehen. Jede Situation muss für sich selber und

in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. Ob die Reaktion des Angegriffenen als

verhältnismässig erscheint, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer

Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder

drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes

einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde,

anderseits Rechnung zu tragen (Urteil 6P.66/2000 vom 22. November 2000 E. 2d;

BGE 102 IV 65 E. 2a).

Auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung

sind von Belang. Beim Einsatz von Schusswaffen ist besondere Vorsicht

geboten. Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer speziellen

Verantwortung; die vom Beschwerdeführer missachtete Bewilligungspflicht ist

Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der

Waffe ausgeht und wie diese im Ernstfall einzusetzen ist. Auch im Falle einer

drohenden Körperverletzung rechtfertigt nicht jede Bagatelle den Einsatz

einer Feuerwaffe, doch ist der Angegriffene nicht verpflichtet, eine ernst zu

nehmende Attacke einfach zu dulden. Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch

andere Mittel oder ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich

waren (Urteil 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4b; Urteil 6P.66/2000 vom 22.

November 2000 E. 2c).

Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu

beurteilen, in welcher sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner

Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile

Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte

begnügen können und sollen (Urteil 6P.66/2000 vom 22. November 2000 E. 2c;

BGE 107 IV 12 E. 3a; 102 IV 65 E. 2a).

3.2 Vorliegend griff der Geschädigte den Beschwerdeführer recht massiv

tätlich an und fügte ihm durch Schläge in die Augen, die Brust und die

Hodengegend massive Schmerzen zu. Ein solcher Angriff stellt keine Bagatelle

dar. Die Abwehr durch die zwei Schrotpatronen, welche der Beschwerdeführer

als geübter Schütze auf das Bein des Geschädigten abfeuerte, gefährdete weder

dessen Leben noch lebenswichtige Organe. Dies wird dem Beschwerdeführer von

der Vorinstanz denn auch nicht vorgeworfen. Die Abwehr führte jedoch zu einer

Körperverletzung mit langwierigen Folgen. Nach den verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres

möglich gewesen, den Angreifer durch Zuruf oder einen Schuss in die Luft zu

warnen. Anhaltspunkte, dass eine solche Warnung nicht wirksam gewesen wäre,

gibt es nicht. Mit dem Vorbringen, der Angriff sei derart heftig und ohne

Unterbruch erfolgt, dass ihm keine andere Möglichkeit mehr geblieben sei, als

sofort zu schiessen, weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vom

verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Damit ist er nicht zu hören. Wenn

der Beschwerdeführer eine Waffe bei sich trug, musste er im Übrigen wissen,

dass er davon nicht unvermittelt und ohne Vorwarnung Gebrauch machen durfte.

Das Obergericht geht demnach zu Recht davon aus, dass er die Grenzen der

erlaubten Notwehr überschritten hat.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in entschuldbarer Aufregung über

den Angriff des Geschädigten gehandelt. Es habe sich alles in sehr kurzer

Zeit abgespielt. Er sei durch die brutale Attacke des Geschädigten, der

völlig ausgerastet sei und sich wie ein Berserker aufgeführt habe, völlig

überrascht und überrumpelt gewesen und habe ernsthaft um seine körperliche

Integrität fürchten müssen (Beschwerde S. 4 f.).

4.1 Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB bleibt der Abwehrende straflos, wenn er

die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den

Angriff überschreitet. Die Straflosigkeit setzt voraus, dass der Abwehrende

in Aufregung oder Bestürzung handelt, und sein Zustand als durch die Art und

Umstände des Angriffs entschuldbar erscheint. Dabei müssen Art und Ausmass

der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles

berücksichtigt werden. Wer den Angriff durch deliktisches Verhalten selber

schuldhaft verursacht, kann sich für seine unangemessene Abwehr nicht auf

entschuldbare Aufregung berufen (BGE 115 IV 167 E. 4c; 109 IV 5 E. 3; 102 IV

1 E. 3b).

4.2 Der Angriff des Geschädigten war nach den Feststellungen des Obergerichts

recht massiv. Der Beschwerdeführer hat ihn nicht provoziert, doch war er an

der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und hatte auch zurückgeschlagen

(Urteil S. 12). Aufgrund der damaligen Zustände im betreffenden Quartier war

mit Auswüchsen auch auf dem Schulareal zu rechnen. Die Abwarte hatten

Weisungen, wie sie in solchen Fällen vorzugehen hatten. Weil er sich durch

die allgemeine Situation verunsichert fühlte, führte der Beschwerdeführer

eine Waffe mit sich. Das Obergericht schliesst daraus, dass dem

Beschwerdeführer die schwierigen Rahmenbedingungen bewusst waren. Der

Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den

Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hatte, auch wenn ihn der Angriff

überrascht und erschreckt hat. Es war im Gegenteil seine Pflicht, auch in

diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Vorinstanz konnte

somit eine entschuldbare Gemütsbewegung ohne Verletzung von Bundesrecht

verneinen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.

278 Abs. 1 BStP). Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann

bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen

ist. Überdies hat er den angefochtenen Entscheid mit vertretbaren Argumenten

in Frage gestellt (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c). Dem Beschwerdeführer werden

deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der

Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird

gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rudolf Streuli, wird für

das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der

Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich

mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

http://www.bger.ch/
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Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, den Angreifer durch Zuruf oder einen Schuss in die Luft zu warnen.

Da liegt, denke ich, der Punkt.

Warnschüsse etc. sind auch nach deutscher Rechtssprechung geboten, soweit sie eben nach Kampflage -wie das hier so treffend heißt- möglich sind.

Wie die Vorinstanz allerdings bei einer Entfernung von 1,5m zwischen den Kontrahenten, einem offensichtlich äußerst aggressiven Angreifer und einem bereits verletzten Verteidiger zu der verbindlichen Feststellung kam, ein Warnschuß wäre möglich gewesen, kann ich bei den obigen Schilderungen zum Sachverhalt nicht nachvollziehen, zumal sich hier der Zweifelsgrundsatz zugunsten des Notwehrübenden auswirken muß.

Eine zweifelhafte Entscheidung, wohl vor allem durch die Vorinstanz.

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Das ist doch mal ne Auskunft ! Das bedeutet also, dass auch der Privatmann besser fährt wenn er vorher einen Warnschuss abgibt.

Beispiel A:

Einbrecher machen sich an der Tür zu schaffen. Hausherr kommt durch die Hintertür und stellt die Eindringlinge vor die Wahl abzuhauen oder auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die werden aber agressiv und ein Schuss mit dem Wüstenigel in die Luft beendet den versuchten Angriff.

Beispiel B:

Radfahrer fährt auf Landstrasse und ein anderer Fussgänger lässt sein großen Hund frei rumlaufen welcher den Radfahrer verfolgt. Der zieht eine Gaswaffe und feuert einen Schuss ab (nicht auf den Hund gerichtet) um das Vieh zu vertreiben.

PS: Wie sieht das eigentlich mit den rechtlichen Folgen eines verunglückten Warnschusses aus ? Das Projektil könnte zumindest in der Theorie wenn es wieder runterkommt jemand auf den Kopf fallen. Oder ein Schuss in den Boden könnte von einem Stein abgelenkt werden, wieder austreten und jemanden verletzen/töten ? Was dann ?

Da liegt, denke ich, der Punkt.

Warnschüsse etc. sind auch nach deutscher Rechtssprechung geboten, soweit sie eben nach Kampflage -wie das hier so treffend heißt- möglich sind.

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Das bedeutet also, dass auch der Privatmann besser fährt wenn er vorher einen Warnschuss abgibt.

Das sagt doch wohl schon der gesunde Menschenverstand oder?

Wem er das nicht sagt, dem gehört sowieso keine Schußwaffe.

PS: Wie sieht das eigentlich mit den rechtlichen Folgen eines verunglückten Warnschusses aus ? Das Projektil könnte zumindest in der Theorie wenn es wieder runterkommt jemand auf den Kopf fallen. Oder ein Schuss in den Boden könnte von einem Stein abgelenkt werden, wieder austreten und jemanden verletzen/töten ? Was dann ?

Wenn der "jemand" nicht zufällig der Angreifer ist, haftet man dafür nach den allgemeinen Grundsätzen fahrlässiger Tatbegehung.

Auch logisch, weil gegenüber unbeteiligten Dritten natürlich kein Notwehrrecht besteht.

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  • 3 years later...

Iran droht im Fall eines israelischen Angriffs mit Gegenschlag

Teheran/Moskau (dpa) - Der Iran hat im Fall eines israelischen Militärschlags gegen seine Atomanlagen mit einem vernichtenden Gegenangriff gedroht.

Sollte sich Israel zu einer solchen "Dummheit" hinreißen lassen, würde sein Land sofort, entschlossen und vernichtend antworten, sagte der iranische Außenamtssprecher Mohammed Ali Hosseini laut Nachrichtenagentur IRNA am Sonntag in Teheran.

Der neue israelische Vizeverteidigungsminister Efraim Sneh hatte hatte in einem Interview mit der israelischen Zeitung "Jerusalem Post" erklärt, er betrachte einen Präventivschlag gegen den Iran als "letzte Möglichkeit". Er wolle eine iranische Atombombe "um jeden Preis" verhindert sehen. Israel könne nicht unter der Bedrohung einer Zerstörung leben. Mögliche Sanktionen gegen den Iran blieben wahrscheinlich unwirksam.

Bei der Rückkehr von Gesprächen in Moskau zum Streit um das Atomprogramm seines Landes warnte der iranische Chefunterhändler Ali Laridschani am Sonntag, eine Resolution des Weltsicherheitsrats gegen Teheran würde das Ende von Verhandlungen bedeuten.

Der Iran vertrete aber dennoch den Standpunkt, dass Gespräche der beste Weg zur Lösung seien. Russlands Außenminister Sergej Lawrow rief alle beteiligten Parteien zu "gutem Willen" auf und äußerte die Hoffnung auf eine baldige Wiederaufnahme der Verhandlungen mit dem Iran.

Dessen Präsident Mahmud Ahmadinedschad griff die Vereinten Nationen am Sonntag scharf an. Es sei "beschämend", dass das Weltgremium seinem Land drohe, nur weil der Iran auf sein international verbrieftes Recht auf friedliche Nutzung der Atomenergie poche.

Stattdessen sollten die UN sich damit befassen, die wirklichen Probleme der Welt zu lösen. Der Weltsicherheitsrat hatte Teheran ultimativ aufgefordert, seine Urananreicherung bis Ende August zu stoppen. Der Iran ließ die Frist jedoch verstreichen.

Eine Einigung auf einen danach von den Europäern eingebrachten Resolutionsentwurf ist bislang nicht zu Stande gekommen. Russland und China, die enge Wirtschaftsbeziehungen zum Iran haben, gehen die anvisierten Sanktionen zu weit.

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