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Gemeinde Limbach: Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen


Jägermeister

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http://www1.limbach.de/index.php?id=176&publish%5Bsbwtyp%5D=vdetails&publish%5Bid%5D=1206973&publish%5Bmid%5D=0&publish%5BservicebwId%5D=Waffenbesitzkarte+im+Erbfall+beantragen&nofollow

Ich finde die Information an den Bürger auf deren Seite durchaus positiv. :okidoki:

Nur stehen dort leider selbstausgedachte(?) rechtliche Hinweise auf der Seite. Vom Affengesetz sind diese zumindest nur in Bruchstücken gedeckt.:nö:

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  • 3 weeks later...

Auf die Schnelle nochmals überflogen:

Voraussetzungen sind:

  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
  • Mindestalter

    • 18 Jahre
      Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.
    • 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
und:

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

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Auf die Schnelle nochmals überflogen:

und:

die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen

Steht in § 20 Abs. 2 WaffG

Mindestalter 18 Jahre

Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.

Steht auch in § 20 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 a AWaffV. Erben müssen u.a. persönlich geeignet sein. Minderjährige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und somit persönlich nicht geeignet.

21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen

Steht in § 14 Abs. 1 WaffG

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen

Steht in § 6 Abs. 2 WaffG

Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Steht in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV

Aber das war Dir bestimmt nur gerade entfallen ... :zwinker:

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Und hier noch ein Nachtrag zum Thema Gutachtenpflicht für unter 25-jährige Erben aus der WaffVwV, Nr. 20.2.1:

Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm
nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.

Folglich kann ich KK-Waffen und Flinten im Kal. 12 mit 18 Jahren erben, alles andere erst mit 25, es sei denn, ich lege ein Gutachten vor.

Edited by volker4
Rechtschreibung
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Beides mal das Tor 3 mit dem Zonk dahinter.

Das Lesen von Gesetzestexten ist in der tat eine schwierige Angelegenheit. Wenn man sie aber falsch deutet und damit hausieren geht...

Tatsächlich? Das wörtliche Zitieren der WaffVwV ist eine falsche Deutung? Na dann erleuchtet ihr zwei Experten mich doch mal, wie es richtig ist (wenn es nicht zu viel Arbeit macht, bitte auch mit Begründung, einfach nur "falsch gedeutet" ist mir nämlich zu wenig).

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§20 WaffG:

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

§4 WaffG:

Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

§20 WaffG, Abs. 3:

...Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. ...

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  • 2 weeks later...

Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen

Zur Rubrik Waffen

Zuständige Stelle

Voraussetzung

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

Sonstiges

Rechtsgrundlage

Kosten/Leistung

Formulare und Online-Dienste

Freigabevermerk

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie haben eine Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.

Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen gefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden.

Tipp: Setzen Sie sich sofort zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.

Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.

Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau der Blockiersysteme muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.

Geerbte Munition ist entweder unbrauchbar zu machen oder einer beziehungsweise einem Berechtigten zu überlassen.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, das Landratsamt, die Stadtverwaltung oder die Verwaltungsgemeinschaft.

Voraussetzung

Voraussetzungen sind:

  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
  • Mindestalter

    • 18 Jahre
      Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.
    • 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
    • [*]Zuverlässigkeit

      Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben.

      [*]persönliche Eignung

      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

      [*]Nachweis des Einbaus eines Blockiersystems

      Das Blockiersystem darf nur durch hierin eingewiesene Inhaberinnen und Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle

Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
  • Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
  • zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:

    • ein amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis

Sonstiges

Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.

Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.

Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Rechtsgrundlage

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Formulare und Online-Dienste

Zu den Formularen/Onlinediensten

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.01.2012 00:00:00 freigegeben.

http://www.loerrach-landkreis.de/servlet/PB/menu/1517314/index.html?modul=vb&_sls=0&verfahrensID=1206973!0[/CODE]

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Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen

Ihre Ansprechpartner:

Landratsamt Enzkreis

Zähringerallee 3

75177 Pforzheim

Telefon: 07231/308-0

Telefax: 07231/308-9417

landratsamt@enzkreis.de Verfahrensbeschreibung:

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie haben eine Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.

Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen gefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden.

Tipp: Setzen Sie sich sofort zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.

Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.

Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau der Blockiersysteme muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.

Geerbte Munition ist entweder unbrauchbar zu machen oder einer beziehungsweise einem Berechtigten zu überlassen.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzung:

Voraussetzungen sind:

  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
  • Mindestalter

    • 18 Jahre
      Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.
    • 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
    • [*]Zuverlässigkeit

      Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben.

      [*]persönliche Eignung

      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

      [*]Nachweis des Einbaus eines Blockiersystems

      Das Blockiersystem darf nur durch hierin eingewiesene Inhaberinnen und Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.

Ablauf:

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle

Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
  • Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
  • zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:

    • ein amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Sonstiges:

Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.

Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.

Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Rechtsgrundlage:

http://www.ispringen.de/index.cfm?fuseaction=rathaus&rubrik=verfahren&uelebenslage=2198481&id=1206973

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