Jägermeister Posted June 11, 2012 at 10:18 AM Share Posted June 11, 2012 at 10:18 AM http://www1.limbach.de/index.php?id=176&publish%5Bsbwtyp%5D=vdetails&publish%5Bid%5D=1206973&publish%5Bmid%5D=0&publish%5BservicebwId%5D=Waffenbesitzkarte+im+Erbfall+beantragen&nofollow Ich finde die Information an den Bürger auf deren Seite durchaus positiv. Nur stehen dort leider selbstausgedachte(?) rechtliche Hinweise auf der Seite. Vom Affengesetz sind diese zumindest nur in Bruchstücken gedeckt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 28, 2012 at 06:58 AM Share Posted June 28, 2012 at 06:58 AM Nur stehen dort leider selbstausgedachte(?) rechtliche Hinweise auf der Seite. Welche sollen das sein? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 28, 2012 at 09:31 AM Author Share Posted June 28, 2012 at 09:31 AM Auf die Schnelle nochmals überflogen: Voraussetzungen sind: die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessenMindestalter 18 Jahre Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen und: Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 28, 2012 at 01:00 PM Share Posted June 28, 2012 at 01:00 PM Auf die Schnelle nochmals überflogen: und: die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen Steht in § 20 Abs. 2 WaffG Mindestalter 18 Jahre Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen. Steht auch in § 20 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 a AWaffV. Erben müssen u.a. persönlich geeignet sein. Minderjährige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und somit persönlich nicht geeignet. 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen Steht in § 14 Abs. 1 WaffG Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis verlangenSteht in § 6 Abs. 2 WaffG Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Steht in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV Aber das war Dir bestimmt nur gerade entfallen ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 28, 2012 at 01:05 PM Author Share Posted June 28, 2012 at 01:05 PM Aber nicht im Erbfall. Das war Dir bestimmt entfallen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 28, 2012 at 01:10 PM Share Posted June 28, 2012 at 01:10 PM Aber nicht im Erbfall. Das war Dir bestimmt entfallen. Was soll nicht im Erbfall sein? Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted June 28, 2012 at 01:28 PM Share Posted June 28, 2012 at 01:28 PM Hallo Frau Volker, im Erbfall braucht man nicht 21 sein und keine MPU machen. Auch dann nicht, wenn man bereits Sportschütze ist und nur Kleinkaliberwaffen oder EL-Flinten hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 28, 2012 at 01:37 PM Share Posted June 28, 2012 at 01:37 PM Wenn ich aber (großkalibrige) Erbwaffen sportlich nutzen will (und der Fall scheint mir hier gemeint zu sein), dann muss ich sehr wohl 21 sein und ggf. ein Gutachten erstellen lassen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 28, 2012 at 03:21 PM Author Share Posted June 28, 2012 at 03:21 PM Hier werden zwei waffenrechtliche Erwerbsformen in einen Topf geschmissen und dann kräftig umgerührt. Das hat bei manchen Behörden eben Methode. Und die Paragraphen "Erbfall" haben mit der späteren eventuellen Verwendung der geerbten Waffen nix zu tun. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 29, 2012 at 08:11 AM Share Posted June 29, 2012 at 08:11 AM Es geht vermutlich auch nicht um die spätere Verwendung, sondern vielmehr, dass jemand Erbwaffen nicht im Wege der Erbfolge, sondern als Sportschütze erwerben will. Dann macht der Hinweis auch Sinn. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 29, 2012 at 08:18 AM Author Share Posted June 29, 2012 at 08:18 AM Es geht vermutlich auch nicht um die spätere Verwendung, sondern vielmehr, dass jemand Erbwaffen nicht im Wege der Erbfolge, sondern als Sportschütze erwerben will. Dann macht der Hinweis auch Sinn. Überschrift der Heimseite: Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen Imho selbsterklärend. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 29, 2012 at 09:17 AM Share Posted June 29, 2012 at 09:17 AM Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen Was trotzdem nicht ausschließt, dass jemand Erbwaffen nicht ohne MEB im Wege der Erbfolge, sondern mit MEB als Sportschütze in Besitz nehmen will. Aber egal, was definitv falsch ist, ist, dass Personen, die sachkundig sind, Erbwaffen nicht blockieren müssen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted June 29, 2012 at 09:34 AM Share Posted June 29, 2012 at 09:34 AM (edited) Und hier noch ein Nachtrag zum Thema Gutachtenpflicht für unter 25-jährige Erben aus der WaffVwV, Nr. 20.2.1: Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen. Folglich kann ich KK-Waffen und Flinten im Kal. 12 mit 18 Jahren erben, alles andere erst mit 25, es sei denn, ich lege ein Gutachten vor. Edited June 29, 2012 at 09:37 AM by volker4 Rechtschreibung Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 29, 2012 at 09:39 AM Author Share Posted June 29, 2012 at 09:39 AM Beides mal das Tor 3 mit dem Zonk dahinter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHS Posted June 29, 2012 at 11:23 AM Share Posted June 29, 2012 at 11:23 AM Das Lesen von Gesetzestexten ist in der tat eine schwierige Angelegenheit. Wenn man sie aber falsch deutet und damit hausieren geht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted June 30, 2012 at 02:57 PM Author Share Posted June 30, 2012 at 02:57 PM http://www.kreis-olpe.de/B%C3%BCrgerservice/Sicherheit-Ordnung/Waffenrecht/Waffenbesitzkarte Auch so eine schwachsinnige Erläuterung einer Behörde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
volker4 Posted July 1, 2012 at 09:16 AM Share Posted July 1, 2012 at 09:16 AM Beides mal das Tor 3 mit dem Zonk dahinter. Das Lesen von Gesetzestexten ist in der tat eine schwierige Angelegenheit. Wenn man sie aber falsch deutet und damit hausieren geht... Tatsächlich? Das wörtliche Zitieren der WaffVwV ist eine falsche Deutung? Na dann erleuchtet ihr zwei Experten mich doch mal, wie es richtig ist (wenn es nicht zu viel Arbeit macht, bitte auch mit Begründung, einfach nur "falsch gedeutet" ist mir nämlich zu wenig). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 1, 2012 at 04:23 PM Author Share Posted July 1, 2012 at 04:23 PM Kannst Du halten wie ein Dachdecker, ich schreibe dazu nichts mehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted July 2, 2012 at 10:51 AM Share Posted July 2, 2012 at 10:51 AM §20 WaffG: (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. §4 WaffG: Voraussetzungen für eine Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. §20 WaffG, Abs. 3: ...Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 4, 2012 at 01:32 PM Author Share Posted July 4, 2012 at 01:32 PM Informationsblatt (bei Erwerb von Waffen im Wege der Erbfolge) Schon viel besser, wenn auch nicht ganz handwerklich sauber ausformuliert (Stichwort: Erbfall). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 8, 2012 at 05:53 PM Author Share Posted July 8, 2012 at 05:53 PM http://www.ludwigsburg.de/,Lde/694390_694397_694600_1091532_694424.html?vbmid=0&vbid=1206973 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 20, 2012 at 03:26 PM Author Share Posted July 20, 2012 at 03:26 PM http://www.buehl.de/pb/,Lde/344190.html?vbmid=0&vbid=1206973 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 25, 2012 at 08:16 PM Author Share Posted July 25, 2012 at 08:16 PM http://www.landkreis-dillingen.de/index.php?id=2,31&aid=298 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 25, 2012 at 08:27 PM Author Share Posted July 25, 2012 at 08:27 PM Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen Zur Rubrik Waffen Zuständige Stelle Voraussetzung Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Sonstiges Rechtsgrundlage Kosten/Leistung Formulare und Online-Dienste Freigabevermerk Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie haben eine Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen gefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden. Tipp: Setzen Sie sich sofort zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung. Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen. Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet. Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau der Blockiersysteme muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden. Geerbte Munition ist entweder unbrauchbar zu machen oder einer beziehungsweise einem Berechtigten zu überlassen. Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Zuständige Stelle die Kreispolizeibehörden Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, das Landratsamt, die Stadtverwaltung oder die Verwaltungsgemeinschaft. Voraussetzung Voraussetzungen sind: die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen Mindestalter 18 Jahre Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen [*]Zuverlässigkeit Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. [*]persönliche Eignung Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. [*]Nachweis des Einbaus eines Blockiersystems Das Blockiersystem darf nur durch hierin eingewiesene Inhaberinnen und Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist. Verfahrensablauf Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an. Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein: Auskunft aus dem BundeszentralregisterAuskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen VerfahrensregisterStellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis verlangen. Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Erforderliche Unterlagen ausgefülltes AntragsformularPersonalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und MiterbenWaffenbesitzkarte der verstorbenen PersonNachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind. zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein: ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis Sonstiges Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen. Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Rechtsgrundlage § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)§ 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)§ 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)§ 20 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)§ 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) – WaffenlisteTechnische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen Kosten/Leistung Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. Formulare und Online-Dienste Zu den Formularen/Onlinediensten Freigabevermerk Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.01.2012 00:00:00 freigegeben. http://www.loerrach-landkreis.de/servlet/PB/menu/1517314/index.html?modul=vb&_sls=0&verfahrensID=1206973!0[/CODE] Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted July 29, 2012 at 04:43 PM Author Share Posted July 29, 2012 at 04:43 PM Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen Ihre Ansprechpartner: Landratsamt Enzkreis Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Telefon: 07231/308-0 Telefax: 07231/308-9417 landratsamt@enzkreis.de Verfahrensbeschreibung: Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie haben eine Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen gefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden. Tipp: Setzen Sie sich sofort zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung. Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen. Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet. Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau der Blockiersysteme muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden. Geerbte Munition ist entweder unbrauchbar zu machen oder einer beziehungsweise einem Berechtigten zu überlassen. Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Voraussetzung: Voraussetzungen sind: die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessenMindestalter 18 Jahre Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen.21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen [*]Zuverlässigkeit Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. [*]persönliche Eignung Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. [*]Nachweis des Einbaus eines Blockiersystems Das Blockiersystem darf nur durch hierin eingewiesene Inhaberinnen und Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist. Ablauf: Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an. Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein: Auskunft aus dem BundeszentralregisterAuskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen VerfahrensregisterStellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis verlangen. Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Unterlagen: ausgefülltes AntragsformularPersonalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und MiterbenWaffenbesitzkarte der verstorbenen PersonNachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein: ein amts- oder fachärztliches oderein fachpsychologisches Zeugnis Kosten: Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. Sonstiges: Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen. Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Rechtsgrundlage: § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)§ 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)§ 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)§ 20 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)§ 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) – WaffenlisteTechnische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen http://www.ispringen.de/index.cfm?fuseaction=rathaus&rubrik=verfahren&uelebenslage=2198481&id=1206973 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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