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VG Freiburg Beschluß vom 14.6.2012, 4 K 914/12


Jägermeister

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Sicherstellung von Waffen (nicht) bei bloßen Vermutungen über missbräuchliche Verwendung; Umdeutung von WaffG 2002 § 46 Abs 4 nach WaffG 2002 § 46 Abs 2 S 2; Wirkungen des Widerspruchs gegen die auf fehlender Zuverlässigkeit gestützte Entscheidung über den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Gesetz im Sinne von WaffG 2002 § 5 Abs 2 Nr 5; Vereinbarkeit von WaffG 2002 § 36 Abs 3 S 2 mit höherrangigem Recht; Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Zutrittsrecht der Waffenbehörde

Leitsätze

Bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind grundsätzlich nicht ausreichend für eine (sofortige) Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. WaffG. Die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung sprechenden Tatsachen müssen grundsätzlich erwiesen sein. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.

Eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG kann grundsätzlich nicht in eine solche nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG umgedeutet werden.

Nur die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht.

Ein Widerspruch gegen die auf fehlender Zuverlässigkeit gestützte Entscheidung über den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG genannten Gesetzen gehört auch das Waffengesetz (selbst). Nicht erforderlich ist, dass der Verstoß eine Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG darstellt. Es reichen (schlichte) Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, unabhängig davon ob sie straf oder bußgeldbewehrt sind.

§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht mit höherrangigem Recht, insbes. mit Art. 13 GG, in Einklang.

Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. Das kann in verschiedenster Weise geschehen, z. B. indem er seine Waffen bei einem zuverlässigen Dritten verwahrt, oder aber auch, indem er seine Waffenschränke in Räumen verwahrt, die zwar formal noch zu den von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten gehören, deren Zugänglichkeit er selbst aber so gestaltet, dass seine Privatsphäre nicht betroffen wird, wenn Dritte sie in Augenschein nehmen. Er selbst hat es demnach in der Hand, die Aufbewahrung seiner Waffen so zu gestalten, dass eine Inspizierung den geringstmöglichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Ein Waffenbesitzer, der von diesen ihm zumutbaren Möglichkeiten keinen Gebrauch macht und seine Waffen gerade in einem Bereich seiner Wohnräume verwahrt, in dem er durch einen Zutritt Dritter seine Privatsphäre verletzt sieht, verletzt seine ihm durch das Waffengesetz auferlegten Pflichten, wenn er sich unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG jeglicher Kontrolle der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen entzieht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.04.2012, mit welcher die (sechs) Schusswaffen des Antragstellers sichergestellt wurden, wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahren je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten die Beteiligten jeweils auf sich.

Der Streitwert wird auf 6.875 EUR festgesetzt.

Gründe

1 1. Soweit der Antrag des Antragstellers sachdienlich darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG) sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.04.2012, mit welcher seine (sechs) Schusswaffen sichergestellt wurden, anzuordnen, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen dieser Verfügung überwiegt das öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Verfügung der Antragsgegnerin sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

2 1.1 Die Antragsgegnerin hat diese Verfügung auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde erlaubnispflichtige Waffen oder Munition sicherstellen - 1. - in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 (WaffG) oder - 2. - soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich nicht vor. Für die Anwendung von § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG fehlt es an dem vorherigen Erlass eines Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG. Es liegen aber auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Dass die zweite Alternative nicht vorliegt, das heißt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die dem Antragsteller gehörenden Waffen oder Munition sollten von einem Nichtberechtigten erworben werden, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig; auch die Antragsgegnerin behauptet das Vorliegen dieser Tatbestandsalternative nicht. Aber auch für die erste Alternative liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Es gibt keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, die Waffen oder Munition des Antragstellers sollten von ihm selbst oder einem anderen missbräuchlich verwendet werden. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht werden grundsätzlich nicht als ausreichend erachtet. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein muss, wenn eine hierauf gestützte waffenrechtliche Anordnung rechtmäßig sein soll. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber einem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrundezulegenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind allerdings schon deshalb keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (siehe hierzu VG Schwerin, Beschluss vom 12.03.2012 - 1 B 116/12 -, juris, m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 14.07.2005 - W 5 S 05.645 -, juris).

3 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine (sofortige) Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. WaffG hier sehr wahrscheinlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Wesentlichen (allein) damit begründet, dass der Antragsteller mehrfach haltlose Dienstaufsichtsbeschwerden gegen verschiedene Mitarbeiter der Antragsgegnerin, u. a. auch gegen den xxx, erhoben habe. Dass mit dieser Begründung nicht dargetan werden kann, es drohe eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen durch den Antragsteller, liegt aus der gebotenen Sicht eines verständigen Dritten auf der Hand und bedarf keiner Begründung. Auch andere von der Antragsgegnerin nicht genannte Gründe, die diese Annahme tragen könnten, sind nicht erkennbar. Im Grunde verfolgt der Antragsteller mit seiner Weigerung, den Kontrollbeamten der Antragsgegnerin Zutritt zu den in seiner Wohnung befindlichen Waffen und Waffenschränken zu gewähren, einen zwar im Ergebnis auch aus Sicht der Kammer nicht zutreffenden rechtlichen Standpunkt (siehe unten zu 3.). Doch ist ihm zuzugeben, dass die Rechtsfragen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der (neuen) Pflichten des Waffenbesitzers gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG und den Konsequenzen im Fall ihrer Verletzung in der Literatur kontrovers erörtert werden und in der Rechtsprechung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Ob die Art und Weise, wie der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt verfolgt, in jeder Hinsicht dem Gebot der Sachlichkeit entspricht, und ob seine im einzelnen vertretenen Auffassungen (z. B. zu der Frage, ob gegen die Ankündigung einer so gen. Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bzw. gegen die Kontrolle selbst ein Widerspruch zulässig ist) zutreffend sind, sei hier dahingestellt. In keinem Fall kann aus den schriftlichen Abhandlungen des Antragstellers der Schluss gezogen werden, es gehe von ihm die Gefahr aus, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen gegen die Personen erheben könnte, gegen die seine Eingaben u. a. gerichtet sind. Auch die Behauptung der Antragsgegnerin, das „Realitätsurteil“ des Antragstellers sei „offensichtlich erheblich beeinträchtigt“, dürfte in dieser Pauschalität bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffen.

4 1.2 Die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.04.2012 ist auch nicht dadurch rechtmäßig geworden, dass sie etwa einen Monat später, mit Bescheid vom 16.05.2012, mit sofortiger Vollziehung die Waffenbesitzkarte des Antragstellers widerrufen und dadurch möglicherweise die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung der Waffen auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG geschaffen hat (siehe unten zu 3.2). Zwar dürfte die Sicherstellung ein so gen. Dauerverwaltungsakt sein, dessen Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen ist und die deshalb grundsätzlich im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens rechtmäßig werden könnte.

5 Doch ist eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nur und erst dann zulässig, nachdem eine dem Waffenbesitzer gesetzte Frist zur Unbrauchbarmachung der Waffen oder zu ihrer Überlassung an einen berechtigten Dritten und zur Erbringung eines Nachweises darüber verstrichen ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Eine solche Frist hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei Erlass der Verfügung vom 13.04.2012 nicht gesetzt (dies wäre bei einer „sofortigen“ Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG auch gar nicht erforderlich; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, NVwZ-RR 2010, 921).

6 Ferner steht die Sicherstellung nach dem klaren Wortlaut aller in Betracht kommender Absätze von § 46 WaffG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die von der Antragsgegnerin am 13.04.2012 erlassene Sicherstellungsverfügung erging allein auf der Grundlage von § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG (siehe oben zu 1.1), die ein ganz anderes Prüfprogramm enthält als § 46 Abs. 2 Satz 2 oder auch Abs. 3 Satz 2 WaffG mit der Folge, dass auch das Ermessen gänzlich andere Erwägungen erfordert. Da die Antragsgegnerin danach im Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 13.04.2012 nicht alle für eine Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und berücksichtigen konnte, in ihren Ermessenserwägungen damals vielmehr allein auf die angebliche Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen durch den Antragsteller abgestellt hat (siehe oben zu 1.1), auf die es für eine Sicherstellung auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht in gleicher Weise ankommt, scheidet eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG in Form des Auswechselns der Ermessensermächtigung hier aus (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auf. 2011, § 47 RdNr. 30, m.w.N.).

7 Schließlich würde eine materiell-rechtliche „Heilung“ der auf § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG gestützten Sicherstellungsverfügungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.04.2012 in eine solche nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG dazu führen, dass der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung besäße, da nur die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG), nicht aber die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 WaffG (OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, a.a.O.; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 46 RdNr. 12, m.w.N.), und die Antragsgegnerin - von ihrem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung keine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen hat.

8 2. Soweit der Antragsteller des Weiteren (bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens) den Antrag gestellt hat, das Verwaltungsgericht möge die Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom 13.04.2012 anordnen, ist dieser Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig. Doch macht die Kammer von dem ihr insoweit zustehenden Ermessen („kann“) Gebrauch (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 RdNr. 176, m.w.N.), indem sie von dem Erlass einer solchen Anordnung absieht. Als Maßnahmen, die in Vollziehung der Sicherstellungsverfügung ergangen sind, gibt es bislang nur zwei Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.04.2012, eines an die Fa. L., bei der der Antragsteller fünf seiner sechs Waffen in Verwahrung gegeben hat, und ein weiteres an das Landratsamt W., in dessen Zuständigkeitsbereich sich offenbar die sechste Waffe des Antragstellers befindet. Sämtliche Waffen befinden sich auf eigene Veranlassung des Antragstellers an ihrem jetzigen Ort außerhalb seiner Zugriffsmöglichkeit. Es ist für die Kammer kein Grund erkennbar, der es im vorliegenden Eilverfahren geböte, gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, die an die Fa. L. und das Landratsamt W. gerichteten Schreiben zurückzunehmen. Denn dies würde an der fehlenden Möglichkeit für den Antragsteller, über die Waffen persönlich zu verfügen, in absehbarer Zeit nichts ändern.

9 Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin durch den späteren Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Waffen auf anderer Rechtsgrundlage geschaffen (siehe oben zu 1.2) und es spricht einiges dafür, dass sie von dieser Möglichkeit alsbald Gebrauch machen wird. In einem solchen Fall hätte die vom Antragsteller beantragte Rücknahme der im vorstehenden Absatz bezeichneten Schreiben der Antragsgegnerin allenfalls eine sehr kurzfristige Wirkung.

10 3. Der weitere mit antragserweiterndem Schriftsatz vom 21.05.2012 gestellte Antrag des Antragstellers ist bei sachdienlicher Auslegung gerichtet auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2012, mit dem die Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarte des Antragstellers widerrufen und ihm aufgegeben hat, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben.

11 3.1 Ob es hinsichtlich dieser Widerrufsentscheidung erforderlich war, die sofortige Vollziehung anzuordnen, wie es die Antragsgegnerin im Bescheid vom 16.05.2012 getan hat, und ob diese Anordnung den Grundsätzen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entspricht, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin ihre Widerrufsentscheidung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 WaffG und damit auf das Entfallen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt hat. In diesem Fall entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bereits kraft Gesetzes (nach § 45 Abs. 5 WaffG); eine gleichwohl ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung geht insoweit ins Leere.

12 3.2 Der gegen die Widerrufsentscheidung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2012 gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen dieser Verfügung. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass diese Verfügung der Antragsgegnerin sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.

13 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte als einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG) hat seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich, das heißt nach Erteilung der Erlaubnis, Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind geregelt in § 4 WaffG. Zu ihnen gehört, dass der Erlaubnisbewerber bzw. -inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt.

14 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. Zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetzen gehört auch das Waffengesetz (selbst). Nicht erforderlich ist, dass der Verstoß eine Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG darstellt. Es reichen (schlichte) Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, unabhängig davon ob sie straf- oder bußgeldbewehrt sind; Letzteres mag allenfalls für die Frage, ob der Verstoß gröblich ist, Bedeutung haben (ebenso im Erg. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011., NVwZ-RR 2011, 815; Bauer/Fleck, GewArch 2010, 16, 20 f.).

15 Im Fall des Antragstellers liegen aller Voraussicht nach wiederholte Verstöße gegen die Pflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor. Nach dieser Vorschrift haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Diese Vorschrift steht mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit Art. 13 GG, in Einklang. Die Pflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG und die daraus folgenden Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde begegnen bei der im vorliegenden Eilverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die besondere Pflichtenstellung der Waffenbesitzer ist Ausdruck der besonderen Gefährlichkeit des (Privat-)Besitzes von Waffen, insbesondere von Schusswaffen. Ein Missbrauch in diesem Bereich bedeutet regelmäßig eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen, also für allerhöchste Individualrechtsgüter. Der Amoklauf von Winnenden, der Auslöser für die Neufassung von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG war, hat auf tragische Weise offenbart, dass das bis dahin geltende Sicherheitssystem des deutschen Waffenrechts lückenhaft war. Zwar gab es vorher schon hohe Anforderungen an die Sicherheit der Aufbewahrungsbehältnisse und deren Nachweis. Doch fehlte es an jeglicher Handhabe zur Überprüfung der tatsächlichen Aufbewahrung der Waffen. Diese Sicherheitslücke zu schließen, ist Sinn und Zweck von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Angesichts der enormen Gefahren, die mit dem Waffenbesitz verbunden sind und die aus Anlass von „Winnenden“ offenkundig geworden sind, ergibt eine Abwägung dieser Gefahren mit den Beeinträchtigungen, die eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG für die Waffenbesitzer mit sich bringt, ganz eindeutig ein Überwiegen der für die öffentliche Sicherheit sprechenden Interessen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris; Urteil der Kammer vom 23.02.2012 - 4 K 1527/11 -).

16 Dass das Zutrittsrecht der Behördenmitarbeiter, wenn es Wohnräume des Waffenbesitzers betrifft, in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingreift, versteht sich von selbst und hat auch der Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist auch klar, dass das Recht zum Betreten von Wohnräumen nur nach Maßgabe von Art. 13 GG wahrgenommen werden darf. Ohne Vorliegen einer Gefahr, wie sie Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff gemäß Art. 13 Abs. 7 GG ist, ist die Behörde selbstverständlich nicht befugt, gegen (besser: ohne) den Willen des Berechtigten dessen Wohnung zu betreten.

17 Auch der Antragsteller muss deshalb niemanden in seine Wohnung und damit in seine Privatsphäre lassen, wenn er das nicht will und wenn die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 7 GG für einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht vorliegen. Auf der anderen Seite stehen die gesetzlichen Verpflichtungen von Besitzern gefährlicher (Schuss-)Waffen. Es entspricht einem hohen Gemeinwohlinteresse, dass die sichere Aufbewahrung von Waffen gewährleistet ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass allein der Besitz von Behältnissen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und das Vertrauen in die Besitzer von Waffen, ihre Waffen auch tatsächlich in diesen sicheren Behältnissen aufzubewahren, nicht ausreicht, um den Schutz der Bevölkerung vor einem unberechtigten Zugriff auf diese Waffen sicher zu gewährleisten. Ein Waffenbesitzer muss sich deshalb entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell, das heißt unabhängig von Fällen, in denen andere Interessen dem im konkreten Einzelfall entgegenstehen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011, a.a.O., juris RdNr. 66, m.w.N.), nicht einmal die gegenüber einer Durchsuchung der Wohnung deutlich geringfügigere Nachschau im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlauben will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Intimsphäre bzw. Privatheit, dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dient (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993, NJW 1993, 2035; Hermes, in Dreier: Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNrn. 13, 108 und 116 m.w.N.), eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm sehr wahrscheinlich erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. Das kann durch den Waffenbesitzer in verschiedenster Weise geschehen, z. B. indem er seine Waffen bei einem zuverlässigen Dritten verwahrt, oder aber auch, indem er seine Waffenschränke in Räumen verwahrt, die zwar formal noch zu den von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten gehören, deren Zugänglichkeit er selbst aber so gestaltet, dass seine „engere“ Privatsphäre nicht betroffen wird, wenn Dritte sie in Augenschein nehmen. Er selbst hat es demnach in der Hand, die Aufbewahrung seiner Waffen so zu gestalten, dass eine Inspizierung den geringstmöglichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Ein Waffenbesitzer, der von diesen ihm zumutbaren Möglichkeiten keinen Gebrauch macht und seine Waffen gerade in einem Bereich seiner Wohnräume verwahrt, in dem er durch einen Zutritt Dritter seine Privatsphäre verletzt sieht, verletzt mit hoher Wahrscheinlichkeit seine ihm durch das Waffengesetz auferlegten Pflichten, wenn er sich unter Berufung auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit seiner Wohnung jeglicher Kontrolle der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen entzieht.

18 Nach diesen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung entwickelten Grundsätzen hat der Antragsteller seine Pflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wiederholt verletzt. Die Antragsgegnerin hat ihm erstmals am 18.01.2011, dann am 10.10.2011 und schließlich am 06.12.2011 jeweils einen Termin für eine waffenrechtliche Nachschau angeboten. Alle diese Termine sind von dem Antragsteller mit unterschiedlicher Begründung abgesagt worden. Selbst der zunächst von ihm selbst vorgeschlagene Termin am 09.02.2012 ist von ihm wieder abgesagt worden. Dabei wird aus der Gesamtheit seiner Eingaben gegenüber der Antragsgegnerin deutlich, dass er sich grundsätzlich und nicht nur wegen im Einzelfall entgegenstehender Gründe geweigert hat und weiterhin weigert, den Bediensteten der Antragsgegnerin den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten. Das wird bereits mit aller Klarheit deutlich in den zu Beginn seiner Korrespondenz mit der Antragsgegnerin verfassten Schreiben des Antragstellers vom 11.01.2011 und vom 28.01.2011. Dort hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln („entschieden und konsequent“) gegen eine Nachschau gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG „zur Wehr setzen“ will. Diesem Vorsatz ist der Antragsteller bis zuletzt treu geblieben. Seine zwischenzeitlichen Angebote, eine solche Nachschau im November oder Dezember 2011 oder konkret am 09.02.2012 zuzulassen, dienten, wie seine Absagen in den Schreiben vom 13.01.2012 und vom 02.02.2012 belegen, offenkundig allein dem Zweck, die Antragsgegnerin hinzuhalten oder seine Zustimmung an vorgeschobene Bedingungen - wie u. a. an die Bescheidung unzulässiger (weil gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, gerichteter) Widersprüche - zu knüpfen.

19 Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. Ein Ausnahmefall kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Verfehlungen bzw. die waffenrechtlichen Verstöße ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007, NJW 2007, 2346, m.w.N.). Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gibt es hier keine Anhaltspunkte. Damit dürfte dem Antragsteller die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlen. In einem solchen Fall ist die Behörde nach § 45 Abs. 2 WaffG verpflichtet, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen.

20 Ob die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin (darüber hinaus) auch auf die Vorschriften der § 45 Abs. 2 und 4 WaffG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt werden könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O.), kann hier dahingestellt bleiben.

21 4. Die von der Antragsgegnerin ebenfalls ausgesprochene Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 WaffG, die Androhung des Zwangsgelds in den §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 23 LVwVG. Sie sind rechtlich voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

22 Die weiteren Anträge des Antragstellers sind entweder unzulässig oder sie gehen durch die in diesem Beschluss getroffenen Entscheidungen ins Leere.

23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.

24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte des sich hieraus ergebenden Streitwerts für angemessen (zur Streitwertfestsetzung in waffenrechtlichen Eilverfahren vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007, a.a.O.).

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=15775&pos=1&anz=144
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Man kann nur hoffen, daß es ein "Prozeßhansel" ist und dies notfalls bis zum EuGH durchzieht.

Der "Prozeßhansel" hat den Bogen überspannt. Er muss die Wohnungsschnüffler nicht unangemeldet reinlassen und er muss auch nicht seine Waffen und seine Munition vorzählen, ab grundsätzlich muss er nach der aktuellen Rechtslage die Besichtigung der Aufbewahrung ermöglichen.

Man hätte eine Gesetz, das in Widerspruch zum Grundgesetz steht niemals verabschieden dürfen. Unsere Volksvertreter von CDU und FDP haben es dennoch getan, es hat auch niemand vor dem Verfassungsgericht dagegen geklagt, also müssen wir mit diesem Mißstand so gut als möglich umgehen.

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"...das im Widerspruch zum Grundgesetz steht ..."

Die Rechtsprechung (einschließlich BVerfG, das die Klage seinerzeit nicht einmal zur Entscheidung angenommen hat) sieht es leider nicht so.

Beispielfälle gibt es im Bereich Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, ein durchaus umstrittenes Gesetz, das aber durchweg als verfassungskonform gilt.

Hier hat sich der Adressat der Nachschau wohl auch zusätzlich etwas merkwürdig verhalten. Jedenfallls klang das so in der Begründung an.

Mehr Sorge macht mir, dass das Gericht allein schon vom "Stichwort Winnenden" ausgeht. Diese Begründung ist sachlich diskutierbar, denn ob nach Maßgabe des neuen WaffG 2009 eine bessere "Amokprävention" gegeben ist, darüber kann man trefflich streiten. Offenbar reicht aber das Stichwort "Winnenden" mittlerweile aus, um ganze Argumentationsreihen zu ersetzen .

Gruß,

Michael

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"...das im Widerspruch zum Grundgesetz steht ..."

Die Rechtsprechung (einschließlich BVerfG, das die Klage seinerzeit nicht einmal zur Entscheidung angenommen hat) sieht es leider nicht so.

In der Urteilsbegründung wird dieser Widerspruch aber nochmal explizit bestätigt, nämlich, dass der Kläger sich zu entscheiden hätte zwischen seinem verfassungsmäßigem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und seinen Plichten aus dem Waffengesetz.

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Ja, die Schlüsse des Gerichts finde ich insofern auch interessant. Aber wir wissen nicht, wieviel Querulanz der Waffenbesitzer da selbst in das Verfahren eingebracht hat. Es klang jedenfalls sehr danach !

Wenns mir so ginge, würde ich darauf hinweisen, dass ich alle Verwahrmöglichkeiten bereits nachgewiesen habe. Aber das ersetzt aus der Sicht der Behörde eben wohl nicht immer die tatsächliche Nachschau.

Soweit sie es darauf stützen, dass auch der Verbleib, bzw. die vollzähligkeit der registrierten Waffen geprüft werden soll, kann man ja alternativ anbieten, die Waffen unmittelbar der Behörde zur Prüfung vorzulegen, ein Verfahren, das vom Gesetz bereits vor 2009 vorgesehen war. Nur die Totalverweigerung -wie hier offenbar geschehen- kommt nicht gut an, wie wir sehen.

Zitat Jägermeister:

Er kann es ja vor dem BVerG versuchen. Die FvLW ist gescheitert mit ihrem Ansinnen. Was aus Grafes Gegenklage geworden ist, weiß ich nicht.

Die FvLW hatte das ja nur finanziert. Kläger waren andere. Wer, weiss Reiner Assmann. Aber das BverfG hat die Klage nicht zur ntscheidung angenommen. Was auch bedeutet, dass die Frage letztlich noch offen ist. Das mag in eder vorliegenden Konstellation etwas anders aussehen, da es hier um einen konkreten Eingriff geht.

Grafe hatte insofern aber keine Gegenklage erhoben. Die Verfahren standen in keinem rechtlichen Zusammenhang miteinander. Ich gehe aber davon aus, dass ihm das Gleiche passiert ist. Ich forsch bei Gelegenheit mal nach.

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Die FvLW hatte das ja nur finanziert. Kläger waren andere. Wer, weiss Reiner Assmann. Aber das BverfG hat die Klage nicht zur ntscheidung angenommen. Was auch bedeutet, dass die Frage letztlich noch offen ist. Das mag in der vorliegenden Konstellation etwas anders aussehen, da es hier um einen konkreten Eingriff geht.

Damit hast Du natürlich Recht. Hoffen wir also, dass der Querulant diesen Weg beschreitet und wir alle davon profitieren. :gutidee:

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Wenns mir so ginge, würde ich darauf hinweisen, dass ich alle Verwahrmöglichkeiten bereits nachgewiesen habe. Aber das ersetzt aus der Sicht der Behörde eben wohl nicht immer die tatsächliche Nachschau.

Soweit sie es darauf stützen, dass auch der Verbleib, bzw. die vollzähligkeit der registrierten Waffen geprüft werden soll, kann man ja alternativ anbieten, die Waffen unmittelbar der Behörde zur Prüfung vorzulegen, ein Verfahren, das vom Gesetz bereits vor 2009 vorgesehen war. Nur die Totalverweigerung -wie hier offenbar geschehen- kommt nicht gut an, wie wir sehen.

Die Besichtigung der Aufbewahrungsmöglichkeiten vor Ort ist nur ein Vorwand um in die Wohnungen der Bürger zu gelangen. Intention der Gesetzesänderung war, durch unangekündigte Wohnungskontrollen Druck auf Waffenbesitzer auszuüben und so wird es auch vielerorts praktiziert. Anders kämen die Meldungen über nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffen und Munition nicht zustande, denn das Gesetz erlaubt weder das Nachzählen der Waffen in der Wohnung noch die Inspektion von Küchenschränken usw.

Der Weg zum Verfassungsgericht ist schwierig, die meisten Anträge werden nicht wegen inhaltlicher Mängel sondern wegen Formfehlern oder Ablauf von Fristen abgewiesen. Gegen das WaffG selbst hätte man gleich klagen müssen, jetzt ist der Drops gelutscht.

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Was könnte denn als Ablehnungsgrund/Zutrittsverweigerung gelten?

- Abstellraum gerade nicht aufgeräumt?

- "Herrenspielzeug" im Bett?

- Gerade alle Waffen ausgebreitet (Reinigung, Fotos, "Erfreuen", "Spielen" o. ä.) und da ich Dritten den Zugang nicht erlauben darf.....?

- Bin gerade betrunken, dann wird keine Waffe angefaßt?

oder?

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Eieieie. Persönliche Eignung.

Dann doch lieber: "Meine Alte hat einen im Tee und ich kann nicht gleichzeit sie und meine Waffen unter Kontrolle halten."

:happy-102:

Tschuldigung, darf man sich zu Hause nicht mehr betrinken? - Waren gerade ein paar nette (!)Freunde da.

Und wenn ich die Grüne Farbe wieder gefunden habe, verwende ich sie auch wieder.

Und die darf man sich bei den nächsten Fragen gern noch denken?

Wer läßt denn die Kontrolletti ins Schlafzimmer (falls der WaffSchrk da steht und auch sonst noch was) und hat sein "Herrenspielzeug" im Bett? Herzlichen Glühstrumpf. Ich mache bei solch impertinenten Störungen nicht auf

Und vielleicht einmal auf GunTalkers Seite nachlesen (wenn mich mein Erinnerungsvermögen nicht trübt); da hat einer m. W. die Zuverlässigkeit verloren, weil eine Waffe zum Reinigen auf dem Tisch lag und die Kontrollettis kamen. Ich weiß allerdings nicht, wie es weitergegangen ist - Berufung?

Ansonsten werde ich mich bemühen, daran :ironie1: noch etwas zu feilen.

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Und vielleicht einmal auf GunTalkers Seite nachlesen (wenn mich mein Erinnerungsvermögen nicht trübt); da hat einer m. W. die Zuverlässigkeit verloren, weil eine Waffe zum Reinigen auf dem Tisch lag und die Kontrollettis kamen. Ich weiß allerdings nicht, wie es weitergegangen ist - Berufung?

Ist doch logisch, waren ja Nicht-Berechtigte anwesend... :beach:

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Tja, und das

- Gerade alle Waffen ausgebreitet (Reinigung, Fotos, "Erfreuen", "Spielen" o. ä.) und da ich Dritten den Zugang nicht erlauben darf.....?

hatte ich als "Begründung" angeführt:cool:

Wenn man die unangekündigten Kontrolleure in die Wohnung einlässt, ihnen auf Verlangen die Waffen auch vorzählt und die Kontrolleure auch noch zu der im Küchernschrank liegenden Waffe führt, dann zieht das Argument "Waffenreinigung" letztlich nicht mehr.

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Wenn man die unangekündigten Kontrolleure in die Wohnung einlässt, ihnen auf Verlangen die Waffen auch vorzählt und die Kontrolleure auch noch zu der im Küchernschrank liegenden Waffe führt, dann zieht das Argument "Waffenreinigung" letztlich nicht mehr.

Was soll ich mit der Waffe im Küchenschrank - in der Küche sind meine Küchenmesser und die sind greifbar.

Meine Waffe liegt im Nachtschrank:tease:

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