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Jagd- und Waffenrecht: Nachweispflicht und Zugangsrechte


Jägermeister

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Gemäß § 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) ist der Besitzer von Waffen und Munition verpflichtet die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Die Behörde kann verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen.

Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt.

1.) Verdachtsunabhängige Kontrolle

Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre - insbesondere nach den Ereignissen in Winnenden - in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können.

Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden.

Anlass einer verdachtsunabhängigen Kontrolle ist allein die Tatsache des Waffenbesitzes ungeachtet dessen, ob der jeweils Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Die Kontrolle fällt daher wegen der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen besondere Verantwortung an.

2.) Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz)?

Im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des jeweiligen Waffenbesitzers ist zwar grundsätzlich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen , es kommt derartigen Kontrollen allerdings kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt immer dann, wenn der Betroffene in die Kontrolle ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln einwilligt.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass seit der Gesetzesänderung die Nachweispflicht keine Holschuld, sondern eine Bringschuld des Waffenbesitzers ist (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.). Der Waffenbesitzer hat den Nachweis über die sichere Verwahrung zu führen (vgl. BT-Drucks. 16/13423, Seite 70 f.).

Aus diesem Grund kann die Waffenbehörde Zutritt zum Ort der Verwahrung verlangen. Waffenbesitzer sind deshalb grds. zur Mitwirkung auch bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle verpflichtet.

Problematisch dürfte es allerdings dann werden, wenn der Waffenbesitzer nicht angetroffen wird. Dann hat die Behörde kein Zutrittsrecht.

Immer wieder kommt es allerdings dazu, dass dann ein Dritter (Familienangehörige o.a.) aufgefordert wird Zutritt zu gewähren. Wenn dann der Dritte noch den Waffenschrank aufschließen kann, ist die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers praktisch erwiesen.

Auch wenn die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriffsakt in Art. 13 GG darstellen kann, so handelt es sich bei einer derartigen Kontrolle jedoch nicht um eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder eine durchsuchungsähnliche Maßnahme. Es handelt sich hierbei vielmehr ausschließlich um eine behördliche Nachschau.

Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 13 Rn. 23). Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19)).

Veröffentlichung des Rechtstipp vom 05.07.2012 mit freundlicher Genehmigung von:

Kanzlei Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/jagd-und-waffenrecht-nachweispflicht-und-zugangsrechte_028570.html

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Wenn der Milchmann 2x klingelt

„Wenn es morgens um sechs an meiner Tür läutet, und ich kann sicher sein, dass es der Milchmann ist, dann weiß ich, dass ich in einer Demokratie lebe

Winston Churchill

Gemäß § 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) ist der Besitzer von Waffen und Munition verpflichtet die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Die Behörde kann verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen.

Das steht so weder direkt noch indirekt im Waffengestz! Lt. Gesetz muss der WAffenbesitzer "die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen" nachweisen, nicht die sichere Aufbewahrung selbst. Er muss der Behörde Zugang zu den Aufbewahrungsräumen gestatten, von verdachtsunabhängig oder gar unangemeldet steht nichts im Gesetz, ebensowenig vom Vorzählen der WAffen in der Wohnung.

Edited by Nightingale
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Die Akzeptanz der Gebührenpflicht für anlasslose Hauskontrollen dieser Kanzlei steht diametral zur WaffVwV und auch den Ausführungen des Dr. jur. Stefan Braun, derzeit als Regierungsdirektor stellvertretender Leiter des Referats Recht, Forschung beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Dokument liegt mir vor, Publizierungsrecht leider nicht ;(

Die Kontrolle fällt m.E. NICHT in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers, da die Gefährlichkeit des bloßen Besitzes eine reine, nicht bewiesene Annahme ist.

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