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Meldung ausgetretener Vereinsmitglieder muss unmittelbar erfolgen


Jägermeister

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Aus gegebenem Anlass weist der Deutscher Schützenbund erneut darauf hin, dass Vereine bzw. deren Vorsitzende dazu verpflichtet sind, die zuständige Aufsichtsbehörde unmittelbar darüber in Kenntnis zu setzen, sobald ein Mitglied, das zugleich Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, aus dem Verein ausgetreten ist.

Wörtlich heißt es dazu in § 15, Abs. 5 WaffG: "Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen."

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/aktuelles/meldung/4401-Meldung-ausgetretener-Vereinsmitglieder-muss-unmittelbar-erfolgen/

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tja, ist schon so eine Sache mit der Kündigung.

Gesetzt der Fall, die Mitgliedschaft endet durch Kündigung x Monate vorher laut Satzung am 31.12 des Jahres, so wird die Meldung "unverzüglich" erst Anfang des nächsten Jahres fällig.

Wie kommst Du darauf? Ich meine eher, daß sich das "unverzüglich" auf den Zeitpunkt des in Erfahrung bringens der Information bezieht. Und ab dort hat der Verein eben unverzüglich der Behörde Meldung zu machen. Ob der Austritt erst mit dem 01.01. des Folgejahres wirksam wird oder sofort, spielt dabei keine Rolle.

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Wie kommst Du darauf? Ich meine eher, daß sich das "unverzüglich" auf den Zeitpunkt des in Erfahrung bringens der Information bezieht. Und ab dort hat der Verein eben unverzüglich der Behörde Meldung zu machen.

Meinen kannst du ja viel, aber eine gekündigte Mitgliedschaft endet, mit allen Rechten und Pflichten, erst zum satzungsmäßigen Zeitpunkt, außer es wird ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen.

Noch einmal:

... und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind

Der Verein hat die Meldung erst zu volllziehen, wenn die Mitglieschaft beendet ist!

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Ähm, steht da was von Beendigung der Mitgliedschaft oder von Ausscheiden aus dem Verein?

Wenn am 1.7. kündige und ab sofort dem Verein und seinen Aktivitäten fernbleibe, egal ob ich noch bis zum Ende des Jahres Mitglied bin und zahlen muss, dann bin ich nach allgemeinem Sprachverständnis ausgeschieden (aus dem Verein, der Gemeinschaft etc.).

Im Zusammenspiel mit pösem Vorstand und pösem SB könnte es ein pöses Erwachen geben.

Unverzüglich bedeutet konkret = ohne schuldhaften Verzug. Hilfreich: http://de.wikipedia.org/wiki/Unverz%C3%BCglichkeit

Macht was daraus.

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Ähm, steht da was von Beendigung der Mitgliedschaft oder von Ausscheiden aus dem Verein?

§15 WaffG

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Gilt übrigens nur für Vereine in einem anerkannten Dachverband.

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Die Mitgliedschaft endet, wenn nicht ein Sonderkündigungsrecht wahrgenommen wird, mit Ablauf des in der Regel in der Satzung festgelegten Termins. Das ist dann in der Regel Mitternacht.

Es gibt auch Vereine, die nicht nur sechs Monate Kündigungsfrist haben, sondern zwölf Monate. Dann ist man aber immer noch zwölf Monate Mitglied. Und da hat der SB vor dem Ablauf des letzten tages nichts zu forden.

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Ähm = :rolleyes1:

Nun verständlich was ich sagen wollte?

@Lusumi:

Und genau da liegt der Haken. Auslegungssache. Zumindest kenne ich keine Rechtsprechung dazu.

Er bleibt sogar beim Verband gemeldet, ist versichert und kann an Meisterschaften teilnehmen.

Und das hängt wohl vom Verband ab. Negativbeispiel: VdRBw. Bist du als Mitglied immer automatisch Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes. Darfst dort aber nur als Mitglied einer RAG Schießsport schießsportlich aktiv werden... PDT_Armataz_02_28

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Im Zusammenspiel mit pösem Vorstand und pösem SB könnte es ein pöses Erwachen geben.

für wen auch immer:rolleyes1:

Datenschutz läßt grüßen:2cent:

Unverzüglich bedeutet konkret = ohne schuldhaften Verzug. Hilfreich: http://de.wikipedia.org/wiki/Unverz%C3%BCglichkeit

Macht was daraus.

aus der gleichen Quelle:

Der fachsprachliche Ausdruck ist damit – im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch[2] – kein Synonym für sofort.
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Ist doch ganz klar:

Der VEREIN muß nicht den Austritt, sondern das Ausscheiden AUS DEM VEREIN melden.

So stehts im Gesetz.

Wann das Ausscheiden eintritt, hängt von der jeweiligen Satzung des Vereines ab.

Es ist sogar denkbar, daß das Ausscheiden aus dem Verein "sofort" wirksam ist, aus dem Verband aber erst zum Ablauf des Kalenderjahres (wenn das die jew. Satzungen hergeben).

"Unverzüglich" = ohne schuldhaftes Zögern - wird in der Regel mit 3 Arbeitstagen angesetzt, kann aber auch (z.B. im Falle einer besonderen Dringlichkeit) am selben Tag heißen: "Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit."

Wenn also die Kündigung schon 6 Monate vor dem Ausscheiden (z.B. zum Jahresende) erfolgte, sollte die Meldung schon in zeitlicher Nähe zum 2. Januar bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Da keine Formvorschrift vorliegt, reicht theoretisch ein Anruf. Aus Gründen der Beweissicherung wäre aber Fax oder Mail (mit angeforderter Lesebestätigung) dem vorzuziehen.

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