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Hess. VGH zum "Kleinen Anschein" §6 AWaffV


Califax

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WOanders wird das schon rege diskutiert, das untere Zitat stammt vom WO-User 2nd_amandment:

und dort das Aktenzeichen einfügen: 4 A 152/11

Die Kernaussagen:

§ 6 AWaffV ist so auszulegen wie die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (Rn. 30).

Kriegswaffenmerkmale sind danach:

  • ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin


  • Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator)


  • Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf


  • ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff


  • eine Aufstützvorrichtung


  • eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist


  • ein Tragegriff mit integrierter Visiereinrichtung (Rn. 35)


Es kann eines der oben angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen (Rn. 32).

Die 2008 geschaffene Regelung zu Anscheinswaffen (§ 42a WaffG) kann für die Auslegung des § 6 AWaffV nicht herangezogen werden (Rn. 34). Das Gericht erteilt damit der verschärften BKA-Verwaltungspraxis, wie sie bereits von Schwarzwälder kritisiert wurde, eine deutliche Absage.

Ein AR 15, welches nur über einen pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griff verfügt und ansonsten keine weiteren Kriegswaffenmerkmale aufweist, ist nicht von § 6 Abs. 1 AWaffV erfasst (Rn. 35).

Das konkrete Kleinkaliber-Wechselsystem CZ Modell V 22, Kal. 22 l.r., auf das sich der Antrag bezog, ist in Kombination mit der ebenfalls vorgelegten Musterwaffe vom Schießsport nicht ausgeschlossen (Rn. 37).

Ich halte dieses Urteil für fehlerhaft - aber was meint Ihr dazu?

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Es wird vollkommen außeracht gelassen, daß im §6 AWaffV explizit auf die Kriegswaffeneigenschaft der Vorbildwaffe Bezug genommen wird:

"...halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist..."

Vielmehr wird den alten Merkmalen des ehemaligen §37 WaffG(alt) ausgegangen.

Für das konkrete WS ist das Urteil zwar positiv (Verneinung des Ausschlusses vom Schießsport) - aber eben nur an der konkreten Basiswaffe (Lower) mit Festschaft.

Somit reiche nach dem Urteil der Hessischen Richter, daß, wenn eine Waffe gewisse Merkmale aufweist (Schubschaft, Mündungsschlitze, Tragegriff...), den Ausschluß vom schießsport zu begründen. Das widerspricht aber voll und ganz dem §6 AWaffV.

:klugopa:

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