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Lagerung Wechselsystem und zerlegte Waffen


CarlFriedrichvonBöttcher

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Schon oft diskutiert worden, auf ein Neues.

In Bayern war per Erlass geregelt, das ein WS wie eine KW bei der Lagerung zu zählen ist.

Hat jemand in NRW eine offizielle Auskunft, wie WS zur KW bei der Lageurng gezählt werden?

Wie werden die drei Teile einer 1911 gezählt, wenn die 1911er zerlegt in drei Teilen Griffstück, Schlitten und Lauf gelagert wird?

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Hallo

Ich habe die Auskunft von meiner zuständigen Behörde (Köln) das jedes Wechselsystem als Waffe gewertet wird und mir deshalb einen zweiten Kurzwaffentresor gekauft. Habe für meinen WK1 1911 2 Wechselsysteme also 3 gewertete Kurzwaffen sowie für die CZ 2 WS, da ich aber noch meine 22er FN habe liege ich über der zulässigen Anzahl für den normalen Kurzwaffenschrank also habe ich noch einen Zweiten für diese gekauft.

Kann natürlich sein das die Auslegung der Behörde freigestellt ist und Du die genaue Auskunft nur von deiner zuständigen Behörde bekommst.

Gruß Micha

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Die Antwort aber nur mündlich habe ich auch mel bekommen.

Etwas weit bis zu dem Baumarkt, denn für einen B-Würfel mit gutem Zahlenschloss ist das günstig. Schließbolzen auf einer oder auf drei Seiten?

Hier sind die "günstigen" Angebote zur Zeit nicht am Lager.

B-Würfel mit Schlüssel habe ich hinreichend, will noch was kleines B-mäßiges mit Zahlenschloss ohne Notschlüssel als Ergänzung.

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richtig, weil auch eine in drei Teile zerlegte Waffe nur eine Waffe bleibt

und da das Waffengesetz BUndesgesetz ist müsste es - wenn es nicht von der Sache her schon logisch ist - dort stehen

Verwaltungsvorschriften sind Landessache und sidn Arbeitsgrundlage für die Verwaltungen, müssen sich aber im Rahmen des Waff.G. bewegen

bei uns in Bbg. werden Wechselsysteme und - läufe als "zu Waffe in Spalte X... " eingetragen und zählen m.M. somit als Zubehör aber nicht als eigene Waffe

bis jetzt wurde das auch so von meiner SBín gesehen

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 ist bundesweit gültig!

http://www.legalwaffen.de/resources/waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

Die Bundesländer können durch eigene Verwaltungsvorschriften, Dienst- und Geschäftsanweisungen grundsätzlich nur das regeln, was dort nicht erfasst ist.

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