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Wiederholungsprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses


Henry

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habe heute im Schützenverein, wo ich als Gast trainiere ein interessantes Schreiben vom Landratsamt gesehen :

Vollzug des Waffengesetzes vom 1.10.2002 (BGL........) WaffG Wiederholungsprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses

nach §4(4) WaffG

.....seit der Erteilung ihrer WBK sind inzwischen 3 Jahre vergangen. Daher ist das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.

Zu diesm Zweckek wollen Sie bitte bis zum ......... eine Bescheinigung ihres SV vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass Sie

- ..seit Erteilung ihrer WBK regelmäßig (mindestens einmal im Monat) den Schießsport nach den Regeln des (konkret zu benennenden) Schießsportverbandes betreiben und

- die in Ihrem Besitz befindlichen Waffren hierfür zugelassen und erforderlich sind.

Fals Sie Inhaber einer WBK für Jäger sind, genügt die Vorlage ihres gültigen Jagdscheines.

Hinweis:

Ein nicht nachgewiesenes Bedürfnis kann zum kostenpflichtigen Widerruf der WBK führen.

Dies hätte zur Folge, dass sie Ihre Waffen innerhalb eines Monats abgeben oder beschussunfähig machen und dies der Behörde anzeigen müssten. :roll:

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Puh :shock: Da wird manch einer bereuen so selten schießen gewesen zu sein :( oder sich nicht gut genug mit dem Vereinsvorstand zu verstehen :wink:

Das mit dem Jagdschein verstehe ich allerdings nicht. Da müßte das Ordnungsamt doch nur im eigenen Haus bei der unteren Jagdbehörde nachfragen. In unserem Fall ist das eh die gleiche Sachbearbeiterin. So was blödes :lol: Da bin ich mal gespannt wann bei uns so ein Schreiben eintrudelt. :china:

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Puh :shock: Da wird manch einer bereuen so selten schießen gewesen zu sein :( oder sich nicht gut genug mit dem Vereinsvorstand zu verstehen :wink:

Da sind Nachweise gefragt und wenn er die nicht hat, hilft ihm der Häuptling (wahrscheinlich) auch nicht weiter.

Was mich stutzig macht, ich dachte immer die Geschichte mit der Wiederholungsprüfung ist für neu ausgestellte WBK'n, aber nicht für die "Altlasten" ???

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Soweit ich weiß gilt diese Regelung rückwirkend für alle ausgestellten WBKs seit 2000.

Scio, me nihil scire! :?

Das ist schlicht und ergreifend falsch. Gem. § 58 I WaffG 2002 gelten Erlaubnisse, die nach dem WaffG 1976 erteilt wurden, fort. (Beachte die Ausnahme für Personen unter 25 in § 58 IX WaffG 2002).

Damit gilt die Nachprüfung nach § 4 IV WaffG 2002 nicht für Altbesitzer.

Aber: Bereits nach altem Recht war eine Revision des Bedürfnisses grundsätzlich möglich (§ 47 II WaffG 1976), allerdings nicht detailliert verfahrensrechtlich geregelt. Dies aber nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des alten Rechts. Wer diese eingehalten hat, dürfte sich also kaum Sorgen machen müssen.

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Selbst wenn man mal für einen Moment unterstellt, dass diese Wiederholungsprüfung auch für Altfälle gilt (was ich an sich schon für falsch halte), dann ist es trotzdem extrem unverschämt, eine Bescheinigung für die Zeit nach der Ausstellung zu verlangen.

Woher hätte denn der Schütze im Jahr 2000 wissen können, dass er ab sofort ein Schießbuch führen muss bzw. der Verein eine Schießkladde, weil im Jahr 2003 ein neues WaffG in Kraft tritt, dass entsprechende Nachweise fordert ?

:aua:

Eine Nachweispflicht ab dem 01.04.2003 müßte doch hier das Maximum der zulässigen Schikane sein ? Aber auch das halte ich für Altbesitz für nicht rechtmäßig.

JM

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Dies aber nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des alten Rechts. Wer diese eingehalten hat, dürfte sich also kaum Sorgen machen müssen.

Was waren die Voraussetzungen, bezogen auf das Bedürfnis, im alten Recht für das BEHALTEN der WBK bei Sportschützen ? Bestehende Vereinsmitgliedschaft ?

JM

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Was waren die Voraussetzungen, bezogen auf das Bedürfnis, im alten Recht für das BEHALTEN der WBK bei Sportschützen ? Bestehende Vereinsmitgliedschaft ?

JM

In erster Linie (wie auch immer definiertes) regelmässiges Schießen. Um hier Missverständnissen vorzubeugen galt die "Empfehlung" zur Führung eines eigenen Schießbuches eigentlich immmer

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das mit diesen blöden Schiesbüchern geht mit so was auf den S...... :evil:

ist für mich alles nicht so richtig verständlich, aber es muss wohl so sein.... :evil:

@Henry:

Sicher, es ist lässtig,aber Du erhöhst damit die innere Sicherheit signifikant und verhinderst letztentlich das kriminelle Elemente Schußwaffen besitzen. Das sollte Dir das bisschen Schreibkram doch nun aber wirklich Wert sein! (Denken :?: die Politiker):dr::dr::dr:

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Hallo Anaconda.44

Frage:

Wieviele Schießbücher braucht man bis eine Illegale abgegeben wird?

Reloader

Da musst Du die Politiker fragen. Aber die Denkweise verstehe ich so:

Kein Schießbuch->Also gehst Du nicht schießen->also hast Du kein Bedürfnis->dann brauchst Du auch keine Waffe->dann wird die E$rlaubnis widerrufen-> dann gibst Du Deine Waffen ab-> Also ist Deutschland wieder ein bischen sicherer. Ist doch logisch, oder? Ich weiss wirklich nicht, warum wir du.... Waffenbesitzer das nicht verstehen. :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

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also für mich ist die Sachlage nicht so richtig klar .. :roll:

von einem Schiessbuch führen steht nirgendwo etwas,

in das Buch am Schiesstand eintragen ist ja kein Problem, damit ist doch der Nachweis des regelmässigen Schiessens auch erbracht

(was heisst eigentlich regelmässig ?) und ausserdem kann ja der Vereinsoberguru die regelmässige Teilnahme auch bestätigen

alles in allem eine sinnlose Verwaltungsaktion, die keinem (ausser vielleicht einem im vorauseilendem Gehorsam handelnden Beamten) wirklich nützt ................. :cry:

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(was heisst eigentlich regelmässig ?) und ausserdem kann ja der Vereinsoberguru die regelmässige Teilnahme auch bestätigen

Regelmässig ist, wie Du bereits erkannt hast, ein dehnbare Sache. Ich schieße einmal die Woche, ein Doc aus dem örtlichen Krankenhaus einmal im Monat, ein BGS Kollege alle zwei Monate, und ein Fernfahrer wenn er gerade im Lande ist........, wer schießt jetzt "regelmässiger" als der andere :?. Beim BSSB (hier Oberbayern) sagt der Bezirksguru 12mal sollte man mindestens beim Schießen gewesen sein, (quasi einmal pro Monat und dabei ist es ihm dann wurscht was geschossen wurde).

Zu Deinem zweiten Punkt. Im Moment MUSS der SchM. in jedem einzelnen Antrag sogar bestätigen dass der Schütze regelmässig schießt, da sehen die Anträge des BSSB (DSB) und BBS (BDS) bis auf das Logo gleich aus. Dazu sind dann aber zwei Kästchen angehängt die angekreuzt werden müssen:

a. Ein Auszug aus dem Schießbuch liegt bei. oder

b. Sonstige Unterlagen über den Nachweis der Sportschützeneigenschaft des Antragstellers liegen bei.

Aber jetzt nimm mal an Du bewegst Dich aussschließlich auf gemietetet Ständen. Bis Du die Kopien aus den aufliegenden Schießbüchern beisammen hast.... Viel Spass....... Da macht ein eigener kleine (ungenormter) Nachweis den geringsten Aufwand.

Der BBS hat ein kleines blaues Heft, und auch die Fa. Krüger (Schießscheiben) bietet seit neuestem eine Vorlage an (Die habe ich aber noch nicht Live gesehen.)

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also ich kann's nicht lassen:

§4 WaffG

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen

d.H:

nach (4) ....Fortbestehen des Bedürfnisses .....---> (3) .... Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung ..

und wie soll das praktisch aussehen .....,

wenn Verein bestätigt, dann ok ?

auf welcher Basis der Verein seine Bestätigung gibt ist dann also Vereinssache ...... :roll::roll:

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