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Freund und Helfer: «Jeder Polizist hofft, dass er nie schiessen muss»


Jägermeister

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Zu den Stichworten Verdächtige und dürfen befindest du dich da in einem Irrtum den ich hiermit aufklären möchte und zitiere dazu beispielhaft aus dem Gesetz zur Anwendung unmittelbaren Zwanges des Landes Berlin (weil es mir so besonders geläufig ist):

In Bayern gilt diese Formulierung auch, dort zu finden in Artikel 67 des Polizeiaufgabengesetzes.

Hallo Fuchs,

danke für deine sachdienlichen Hinweise. Ich bin habe mich für mein posting nicht voher in den Paragraphendschungel gestürzt, um die genaue Rechtslage zu ergründen. Mir ging es nur um die m.E. zu sehr vereinfachende Aussage im Titel, den man auch so verstehen kann, daß bereits ein unbewiesener Verdacht, der jeden treffen kann, Anlaß zum Schußwaffengebrauch geben könnte.

Wie Du ja schreibst, ist dazu ein 'dringender Tatverdacht' erforderlich, und daß sich der 'Verdächtigte' durch Flucht zu entziehen versucht.

Gruß

Gunsmoker

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Die Polizei schiesst nur, wenns nicht mehr anders geht. Die meisten Beamten müssen während ihrer ganzen Dienstzeit nicht auf Verdächtige schiessen. Wann aber kommt die Waffe zum Einsatz?

Quelle...

Wenn man sie einem Kollegen zum reinigen übergibt, und der fragt, wo der viele Rost

im Lauf herkommt...(echt passiert..)

:rofl2:

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