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Hessischer Schützenverband: Waffenerwerb für Sportschützen


Jägermeister

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Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)

Der Hessische Schützenverband e.V. ist durch den Deutschen Schützenbund e.V., der am 7. November 2003 vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband nach § 15 WaffG anerkannt worden ist, ermächtigt, das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe gemäß § 14 Abs. 2 und 3 WaffG zu bestätigen.

Grundlage für die Befürwortung eines Antrages "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)" bildet das Waffengesetz und die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)" vom 5.3.2012, die im Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.03.2012 als Beilage veröffentlicht wurde und damit am 23.3.2012 in Kraft getreten ist.

So weit, so gut. Aber nun:

Vordruck

...

Allgemeines

...

Voraussetzungen des Antragstellers

...

Ausfüllen und unterschreiben

...

Schießnachweis

Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 Pkt. 1 muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt.

  • Der Schießnachweis muss mindestens 12 Monate vor Ausstellungsdatum des Bedürfnisantrages beginnen.
  • Der Schießnachweis muss 18 Termine der letzten 12 Monate mit Datum - gleichmäßig verteilt - ausweisen; hierbei werden Fehlzeiten von max. zwei Monaten nach Sachlage geprüft, O D E R
  • der Schießnachweis weist einen Termin pro Monat aus; hier werden keine Fehlzeiten akzeptiert.
  • Gemäß Änderung des Waffenrechtes zum 1.4.2008 muss ersichtlich sein, dass das Schießen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen erfolgt ist.
  • Es muss ersichtlich sein, dass der Schießnachweis dem Antragsteller zuzuordnen und im Original unterschrieben ist (keine Kopie von Unterschrift und Stempel)
  • Fall Sie nicht den zum download bereitgestellten Schießnachweis verwenden, sind
  • Kopien der Schießnachweise oben links zu knicken, heften und vom Verein abzustempeln und zu unterschreiben. Es muss bestätigt werden, dass die Kopien mit dem Originalschießbuch und/oder -kladde übereinstimmen.

Quelle: Hessische Schützenverband e.V.
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also bitte nicht krank werden oder in den Urlaub fahren - ich glaub´s einfach nich, spinnen die ...
Nun, es gilt ja die Regel entweder 12x pro Jahr, was definiert ist als 1x im Monat oder aber 18x pro Jahr unregelmäßig. Von einer 2 monatigen Lücke bei den 18x ist aber nirgendwo die Rede, denn was heißt denn unregelmäßig?

  • Der Schießnachweis muss 18 Termine der letzten 12 Monate mit Datum - gleichmäßig verteilt - ausweisen; hierbei werden Fehlzeiten von max. zwei Monaten nach Sachlage geprüft, O D E R
  • der Schießnachweis weist einen Termin pro Monat aus; hier werden keine Fehlzeiten akzeptiert.

Der erste Satz birgt den Knackpunkt, nicht der Zweite.
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Der Landesverband das Problem. Haben die ein Abkommen mit Grüne und Winnenden geschlossen, zuerst GK und dann den Schießsport ganz abzuschaffen?

Wobei regelmäßig im Sinne von möglichst einmal die Woche sicherlich ein besserer Trainingseffekt ist.

Ist aber weder immer noch überall möglich. Beginnt unter Umständen schon, wenn der Schießstand betrieben von der Kommune in den Schulferien für sechs Wochen schließt.; nur mal so zum Beispiel.

Oder in Regionen Deutschlands, etwa Stetten am Kalten Markt der offene Schießstand in der Wintersaison nicht nutzbar ist.

Perkussionspistole bei -15 Grad Celsius kommt gut, wenn díe Schusspflaster schon beim anfeuchten gefrieren-

Edited by erik_fridjoffson
Tirili
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Katja hatte da doch mal so ein schön verständliches Dossie (kann keine auswärts, Aufsatz) zu geschrieben.

Einen Aufsatz habe ich nicht geschrieben, aber das WaffG und die VwV farblich unterschieden bzgl.

- Bedürfnisprüfung zum Erwerb (inkl. 12/18 Regel)

- Bedürfnisprüfung zum Erwerb bei Überschreitung des Grundkontingents (inkl. 12/18 Regel)

- erste Regelüberprüfung nach drei Jahren und (inkl. 12/18 Regel)

- anlassbezogenen Bedürfnisprüfung im Grundkontingent (keine 12/18 Regel)

So wie ich die VwV lese und farblich ausgewertet habe, gilt für normale Schützen ohne Grundkontingent-Überschreitung nur das ROTE, jedoch nicht das blau markierte, nachdem die erste Regelüberprüfung stattgefunden hat:

http://www.triebel.de/2011/Beduerfniskontrolle.pdf

* 3 Jahre NACH Erwerb muss gleiches Bedürfnis wie beim Erwerb vorhanden sein.

* Danach darf die Bedürfnisprüfung nur ANLASSBEZOGEN sein.

* Die 12/18er Regel gilt dann nur für Überschreitung des Regelkontingents

Der Nachweis ist erbracht, wenn der Verein die Zugehörigkeit bescheinigt.

Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

Und der Gesetzgeber sieht lt. VwV zu, dass von der aktiven Teilnahme abgewichen werden kann, wenn berechtigte Gründe vorliegen (Krankheit, Auslandsaufenthalt, und ich denke auch finanzielle Engpässe müssen mögliche Gründe sein).

Ich bin keine Juristin, aber m.E. müssten Altschützen, die ihre erste Regelüberprüfung hinter sich haben und ohne Anlass weiterhin ein paar Mal im Jahr schießen wollen, keine 12/18er Regel beachten, um ihren Besitz zu erhalten. Anders sieht dies bei aktiven Schützen aus, die ständig neue Bedürfnisse beantragen.

VwV: Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen).

Hessen: Der Schießnachweis muss 18 Termine der letzten 12 Monate mit Datum - gleichmäßig verteilt - ausweisen; hierbei werden Fehlzeiten von max. zwei Monaten nach Sachlage geprüft, O D E R der Schießnachweis weist einen Termin pro Monat aus; hier werden keine Fehlzeiten akzeptiert.

Meine Einschätzung ohne Gewähr:

Hessen hat m.E. Recht, wenn es für die Befürwortung eines Bedürfnisses die 12/18 Regel fordert.

Hessen hat m.E. nicht recht, wenn es die 18 Termine gleichmäßig verteilt fordert.

Und Hessen dürfte m.E. auf keinen Fall die Vereinszugehörigkeit nicht bestätigen für Altschützen, deren Regelüberprüfung bereits erfolgt ist und keine neuen Bedürfnisse mehr haben, nur weil sie keine 12/18er Regel eingehalten haben.

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