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Fast 100 Rechtsextremisten in NRW mit Waffenerlaubnis


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Erst seit 2012 werden in Nordrhein-Westfalen auch die nicht politisch motivierten Straftaten von Rechtsextremen in der polizeilichen Kriminalstatistik ausgewiesen. "Straftaten von Rechtsextremisten müssen auch als Straftaten von Rechtsextremisten benannt werden", erklärte Jäger.

Quelle: obiger Link

Ja, kann er gerne machen, wenn dies auch für die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gilt, die für jeden einsehbar ist. Dort wird zwischen legalen und illegalen Waffen nämlich nicht unterschieden.

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Quelle: obiger Link

Ja, kann er gerne machen, wenn dies auch für die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gilt, die für jeden einsehbar ist. Dort wird zwischen legalen und illegalen Waffen nämlich nicht unterschieden.

Nach meiner Kenntnis muss eine Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen vorliegen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen.

Wenn aber neuerdings ein Bagatelldelikt ohne Verurteilung + angebliche "rechte Gesinnung" zum Widerruf ausreichen sollen, dann genügt in NRW schon ein Protest gegen einen Moscheeneubau und man wird zum Freiwild für die Behörden.

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".....Annahmen rechtfertigen, dass eine Zuverlässigkeit......."

1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.die rechtskräftig verurteilt worden sind a)wegen eines Verbrechens oder

b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

B)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.Mitglied a)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

B)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a)gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

B)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

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Das WaffG kennt die

A) absolute Unzuverlässigkeit und die

B) Regelunzuverlässigkeit.

Im ersten Fall (A) werden die Waffen sofort entzogen.

Im zweiten Fall (B) vermutet die Behörde die Unzuverlässigkeit und der Besitzer kann versuchen, dieser Vermutung zu widersprechen, was meist viel Geld und Nerven kostet und viele Bürger lieber ihr Eigentum vernichten lassen, als sich diesem Stress auszusetzen.

(A)

Wenn jemand verurteilt wurde ODER wenn es TATSACHENBEWEISE gibt, die so erheblich sind, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit der Behörde zulassen.

(B)

Auch wenn eine extreme "Kameradschaft" verboten wird, sind die Mitglieder nicht dadurch absolut unzuverlässig, sondern es darf nur die Unzuverlässigkeit vermutet werden.

Es folgt ein zweistufiges Verfahren:

1. Behörde vermutet Unzuverlässigkeit. Waffenbesitzer muss so schnell wie möglich, sich vom Besitz der Waffen trennen (2-4 Wochen). Er kann verleihen, übereignen oder verkaufen.

1.a) Kommt er der Waffenabgabe nicht nach, darf die Behörde die Waffen einziehen - auch per Beschlagnahme

2. Es kommt zum Prozesse, wo der Angeklagte versuchen kann, die Vermutung der Behörde zu widerlegen und erhält bei Erfolg seine Waffen zurück.

Hier nachzulesen: http://www.triebel.de/2011/Zuverlaessigkeit.pdf

NRW hält sich an das Verwaltungsrecht : es PRÜFT den Entzug, was völlig legitim ist.

Im Gegensatz zur Bremer Aktion im Dezember 2011, wo einfach A behauptet wird, weil die Leute auf der Verfassungsschutz-Observierungliste standen.

BTW - gibt es irgendwas Neues in Bezug auf Bremen?

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NRW hält sich an das Verwaltungsrecht : es PRÜFT den Entzug, was völlig legitim ist.

Die Begründung "Bezug zum rechtsextremen Spektrum" ist aus meiner Sicht nicht ausreichend für einen Entzug ohne Gerichtsverfahren sondern ein ein reiner Willkürakt.

Diese Maßnahmen sind Teil einer Strategie, mit der derzeit die rechte Szene in Deutschland kriminalisiert werden soll und die auf ein NPD-Verbot bis spätestens Dezember 2012 hinaus läuft.

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Die Linke fordert ein totales Waffenverbot für Neonazis.

"Der Zugang zu legalen Waffen über die Mitgliedschaft in Reservistenvereinigungen oder Schützenverbänden muss für Nazis unmöglich gemacht werden", sagte der Vize-Parteichef Azad Tarhan. Es sei nicht hinnehmbar, dass Schusswaffen und Mordwerkzeuge rechtmäßig in deren Händen seien. Jäger müsse "endlich eine entsprechende Gesetzesinitiative" einbringen.

http://www.report-k.de/Politik/Lokales/Neonazis-in-NRW-sollen-ihre-Waffen-abgeben-Polizeibehoerden-pruefen-Entzug-von-legalen-Waffen-Linke-fordert-totales-Waffenverbot-12190

Die Polizeibehörden prüften derzeit in jedem Einzelfall, ob eine Waffenerlaubnis nach geltendem Recht wieder entzogen werden könne. Das Waffengesetz biete dafür Möglichkeiten.

In Nordrhein-Westfalen gibt es momentan 99 Personen, die der rechten Szene in NRW zugeordnet werden und die im Besitz eines Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte sind. Bei einer Großrazzia in den Räumen von drei rechten Kameradschaften in Nordrhein-Westfalen fand die Polizei Ende August 147 Waffen. Für nur drei Waffen lag eine Erlaubnis vor.

http://www.derwesten.de/region/innenminister-jaeger-will-neonazis-ihre-waffen-wegnehmen-id7178835.html

Die Kölner Polizei bearbeitet derzeit vier Fälle, in denen sie Rechtsextremen trotz legalen Waffenbesitzes die Waffen wegnehmen will. NRW-Innenminister Ralf Jäger hatte heute angekündigt, verstärkt gegen Waffen in Händen von Neonazis vorgehen zu wollen. Nach Angaben der Polizei wurde in einem Kölner Fall bereits ein Waffenschein entzogen und die Waffe beschlagnahmt. In zwei anderen Fällen gebe es aber keine rechtliche Grundlage. Der vierte Fall werde von der Staatsanwaltschaft geprüft.

http://www.wdr.de/studio/koeln/nachrichten/index.html

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In Nordrhein-Westfalen gibt es momentan 99 Personen, die der rechten Szene in NRW zugeordnet werden und die im Besitz eines Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte sind. Bei einer Großrazzia in den Räumen von drei rechten Kameradschaften in Nordrhein-Westfalen fand die Polizei Ende August 147 Waffen. Für nur drei Waffen lag eine Erlaubnis vor.

http://www.derwesten.de/region/innenminister-jaeger-will-neonazis-ihre-waffen-wegnehmen-id7178835.html

Ich will den Rechten jetzt keinesfalls den Rücken stärken, aber das sollte man doch mal genauer beleuchten:

...

Wie nun aus einer Antwort Jägers auf eine Anfrage der Piraten-Fraktion im Landtag hervorgeht, horteten die Nationalisten ein ganzes Arsenal potentiell tödlicher Gegenstände, das von Macheten über Revolver bis zum Weltkriegskarabiner reichte. Dutzende Messer fanden die Polizisten, Dolche, Bajonette, Schlagstöcke, Schwerter, Totschläger, Schlagringe, Gaspistolen, Zwillen, Wurfsterne, eine Armbrust, fünf Handfeuerwaffen und ein Gewehr.

Quelle und mehr unter: Spiegel.de

Es gab also (vermutlich) 6 erlaubnispflichtige Waffen. Davon waren drei legal und drei illegal. Der Rest waren Werkzeuge oder (teilweise auch nach WaffG verbotene) freie Waffe.

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