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:?: Ich hoffe, ich wecke keine schlafenden Hunde ... aber kann jemand verbindlich erklären, ob man für die "Tingle-Pistole" (wurde vor einigen Jahren von Armi San Marco / Hege hergestellt) eine Erwerbsberechtigung benötigt?! Ist ja eine einschüssige VL-Pistole (Kal. .44) und sollte von daher frei erwerbbar (ab 18 Jahren, versteht sich) sein. Nun sagt mir aber der eine Händler, Nein, es braucht eine EWB (angeblich wegen des WaffRNeuRegG), während der andere davon nichts weiß und das Stück so verkauft. Ich habe im neuen Waffengesetz auch nichts finden können. Wie isses denn nu ... ?

Musashi

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"Tingle-Pistole" sagt mir leider nichts.

Im Prinzip gilt:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 2

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

(...)

1.7

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1.Januar 1871 entwickelt worden ist;

Die Frage ist also, stammt die Original-Tingle-Pistole aus der Zeit vor oder nach dem 01.01.1871?

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Hallo,

genau das ist der Knackpunkt:

Das Original entsand ungefähr 100 Jahre nach dem Stichtag (T/C 1975, wenn ich mich nicht irre).

Soweit zur Gesetzeslagen.

In der Praxis ist das allerdings nicht so klar. Es dürfte gar nicht so einfach sein, ein Ordnungsamt zu finden, dass eine Tingle einträgt.

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Vor Jahren gabs mal Zoff wegen der Tingle. Damals hieß es die hat kein historisches Vorbild, d.h. die soll es Früher so nie gegeben haben. Damit wäre sie kein Nachbau einer historischen Waffe sondern sozusagen eine "Neukonstruktion" und damit eben auch WBK pflichtig.

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Die Tingle Pistole ist von Armi San Marco und orientiert sich an den Remington Army 1858 oder 1875, nur das der Kasten massiv ist (nix Trommel).

Gab es so nicht als Original.

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:!: Verstehe, der Punkt ist das Stichjahr 1871 ... dabei wurde die Tingle doch wohl offenbar deswegen gebaut, um den Leuten das Gefühl des VL-Revolverschießens zu geben, ohne daß sie sich um eine EWB (für Trommelrevolver) bemühen müssen. Diese 1871-Geschichte ist aber doch nicht neu, also hat mit der WaffG-Neuregelung gar nicht zu tun, oder? Irgendwie bleibt aber doch eine zwiespältige Einschätzung und jeder (der Mit EWB: Ja und der mit EWB: Nein) hat wohl ein bißchen recht. Na ja. Stüren wir nicht so sehr daran rum. :roll:

Dank für Eure Infos.

Musashi

  • 2 weeks later...
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Hallo Musashi,

die Tingle ist definitif WBK-pflichtig. Sie wurde aber in Unkenntnis der Rechtslage zu hunderten z.B. von Frankonius und Keddner verkauft. Oft wurde sie wegen ihres schönen Aussehens als erste Preise bei VL-Schießen vergeben. Irgendwann kam dann ein ganz Schlauer auf die Regelung "vor xy konstruiert..." und damit war es aus. Ich möchte nicht wissen, wie viele Tingles in irgendwelchen Haushalten schlummern und die Besitzer nicht wissen, in welche Lage sie sich begeben...

Gruß WEKA

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