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Kreis Coesfeld: Waffenbesitzer im Kreis Coesfeld werden kontrolliert


Jägermeister

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Das Waffengesetz setzt eine Reihe von Standards für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Zu den Standards zählen dabei vor allem die Aufbewahrung in einem genormten Waffenschrank, der Schutz vor unberechtigtem Zugang zu dem Behältnis oder die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition. Durch die sichere Aufbewahrung soll der Gefahr begegnet werden, dass Schusswaffen und Munition - beispielsweise durch Diebstahl, in den Besitz nicht berechtigter Personen gelangen und von diesen - mit tragischen Folgen - missbraucht werden könnten.

Die Waffen- und Munitionsbesitzer haben die ihnen bekannten notwendigen Sicherheitsvorkehrungen jederzeit zu gewährleisten.

Die polizeiliche Erfahrung zeigt aber, dass Vorschriften allein nicht ausreichen, wenn deren Einhaltung nicht überprüft wird.

Bekanntlich ist der Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäße aufbewahrte Waffe nebst Munition möglich geworden. Derartige Vorkommnisse sind immer wieder Anlass für Forderungen nach Verschärfung des Waffenrechts und auch nach mehr Kontrollen der Waffenbesitzer.

Der Gesetzgeber hat nach dem Amoklauf von Winnenden den Waffenbehörden auferlegt, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Durch diese Kontrollen soll

a) im konkreten Einzelfall festgestellt werden, ob der Waffenbesitzer seine Waffen nebst Munition vorschriftsmäßig aufbewahrt und

B) präventiv wirkend ein wirksamer Schutz dadurch erreicht werden, dass der Waffenbesitzer mit Kontrollen rechnen muss.

Die Polizei im Kreis Coesfeld wird diese Kontrollen daher ab sofort durchführen. Die Bezirksdienstbeamten der Polizei werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in regelmäßigen Abständen Waffenbesitzer aufsuchen und kontrollieren.

Landrat Konrad Püning betont in diesem Zusammenhang, dass gerade im Interesse einer präventiven Wirkung die verdachtsunabhängigen Kontrollen notwendig sind, um eine größtmögliche Sicherheit im Umgang mit Schusswaffen zu gewährleisten. Er bittet deshalb die Waffenbesitzer um ihre Mitarbeit und ihr Verständnis.

Das Foto in der Anlage zeigt von links nach rechts:

Bezirksbeamter aus Coesfeld, PHK Kleideiter und Herrn Dormayer, Waffendezernat der Coesfelder Polizei

Rückfragen bitte an:

Polizei Coesfeld

Pressestelle Telefon: 02541-14-290 bis -292

Fax: 02541-14-195

Quelle: Presseportal
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"ob der Waffenbesitzer seine Waffen nebst Munition vorschriftsmäßig aufbewahrt"

Wo ist das denn bitte vom Gesetz abgedeckt?

Bitte schön:

§36 Waffengesetz + §13 Abs. 3 AWaffV

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
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Die Bezirksdienstbeamten der Polizei werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in regelmäßigen Abständen Waffenbesitzer aufsuchen und kontrollieren.

Was denn jeden Sonntag zum Kaffee?

Auch hier Sicherheitsgewinn gleich null.

Haben die nichts Anderes zu tun?

Edited by Medizinmann
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Was denn jeden Sonntag zum Kaffee?

Auch hier Sicherheitsgewinn gleich null.

Haben die nichts Anderes zu tun?

Nööööö, dafür bezahlen wir die Kontrollen ja schließlich - - nicht immer, aber immer häufiger.

Abgesehen davon lernt man sich so doch näher kennen und damit ist dem sozialen Miteinander gedient?

Man sagt unserem Hobby nicht umsonst nach, daß man dort (viele) Freunde trifft.

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Bitte schön:

§36 Waffengesetz + §13 Abs. 3 AWaffV

geht noch weiter

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Sollemern reinlasse ?

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