loetlampe Posted December 9, 2003 at 03:42 PM Share Posted December 9, 2003 at 03:42 PM Erst einmal ein freundliches Hallo an Alle, bin ganz frisch hier. Also, es geht um folgendes: Ich habe mir letztes Jahr zu Sylvester eine P22 zugelegt, und damit von meinem Garten aus Raketen, Pfeiffer und Sterne veschossen, was mir ziemlich viel Spass gemacht hat. Den Rest des Jahres lag die Waffe eigentlich nur herum, Ausnahmen waren ausgedehnte Spaziergänge mit meinem Hund im Wald in den Abendstunden. Dieses Sylvester wird es wegen fehlendem kl. WS wohl ode übel wieder normales Feuwerwerk geben müssen. Nun zu meiner Frage: Wenn ich nun einen Waffenschein ebantragen möchte, reicht dann als Grund dass ich die Waffe zum feuerwerken benutzen möchte oder diese ab und zu mit in den Wald nehme zu Gassigehen? Und was wird noch geprüft, bin zwar nicht vorbestraft, (ok ok, mit 12 mal was geklaut) aber wissen würde ich das trotzdem gerne. Vielen Dank an alle die mir helfen können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
clifford Posted December 9, 2003 at 03:54 PM Share Posted December 9, 2003 at 03:54 PM hallo und willkommen. zum schiessen im eigenen garten an sylvester brauchst du den kleinen waffenschein nicht. den braucht man nur zum FÜHREN der waffe ausserhalb von eigener wohnung / eig. grundstück / eig. geschäftsräume. also für die hundespaziergänge musst du dir so einen kleinen ws zulegen. eine begründung brauchst du bei der antragstellung nicht angeben. im waffengesetz steht nichts von einem bedürfnisnachweis. beim "richtigen" waffenschein ist das was anderes, aber um den geht es hier ja nicht. ich persönlich hab beim gassigehen ein pfefferspray und eine xenonlampe dabei, das reicht mir. mit dem spray kann man zur not auch in einen haufen verbissener hunde reinsprühen ohne sie ernsthaft zu verletzen (z.b. wenn der eigene fifi mittendrin ist) und die wirkung gegen hunde ist ziemlich gut. ist aber natürlich deine sache. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rswtal Posted December 9, 2003 at 04:02 PM Share Posted December 9, 2003 at 04:02 PM Mal 2 wichtige Fragen. 1.Bekomme ich den kleinen WS im Rathaus ??? 2.Wie lange dauert das und was kostet er(50EUR?) ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted December 9, 2003 at 04:21 PM Share Posted December 9, 2003 at 04:21 PM Mal 2 wichtige Fragen. 1.Bekomme ich den kleinen WS im Rathaus ??? 2.Wie lange dauert das und was kostet er(50EUR?) ??? 1. Nein auf dem Landratsamt 2. Wenn du das Formular ausgefüllt mitbringst sollte es recht schnelle gehen, kosten tut er 50 euro Link to comment Share on other sites More sharing options...
clifford Posted December 9, 2003 at 04:50 PM Share Posted December 9, 2003 at 04:50 PM 1. Nein auf dem Landratsamt 2. Wenn du das Formular ausgefüllt mitbringst sollte es recht schnelle gehen, kosten tut er 50 euro 1. ist regional unterschiedlich. in hamburg war es früher das ortsamt, jetzt die polizei. 2. "recht schnelle" inkl. der 2-5 wochen für die zuverlässigkeitsprüfung. oder geht die beim kleinen ws schneller als bei der wbk? Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted December 9, 2003 at 07:33 PM Share Posted December 9, 2003 at 07:33 PM clifford hat bezüglich der Dauer Recht, bei unserem OA dauert es ca 4 Wochen. Es wird bei uns aber gefragt, wofür man den kleinen WS braucht, die Angabe " für Silvester" reicht dafür aus. Es wird beim Bundesgerichtshof ein Führungszeugnis und bei der örtlichen Polizeidienststelle eine Unbedenklichkeitserklärung (Stellungnahme der Dienststelle) angefordert, denn auch Prügelknaben, die nicht abgeurteilt sind, bei denen Verfahren laufen, die aber polizeilich schon aufgefallen sind, bekommen hier Schwierigkeiten. Wichtig ist noch die Angabe des Modells und der Seriennummer der Schreckschußwaffe(n). Die Kosten dafür belaufen sich auf 50 Euro. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rswtal Posted December 9, 2003 at 08:00 PM Share Posted December 9, 2003 at 08:00 PM 4Wochen ??? Ne dann lass ich das mit dem WS. Was passiert denn wenn man ohne erwischt wird? :mrgreen: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted December 9, 2003 at 08:06 PM Share Posted December 9, 2003 at 08:06 PM Dann nehmen sie Dir Dein Bestes! Dein Geld.............. GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock17 Posted December 9, 2003 at 08:06 PM Share Posted December 9, 2003 at 08:06 PM Dann ist das ein Verstoss gegen das Waffengesetz soweit ich weiss, was an Strafe auf dich zukommt wird dir bestimmt einer unserer Board Juristen erläutern 8) Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted December 9, 2003 at 10:31 PM Share Posted December 9, 2003 at 10:31 PM Es handelt sich dann um eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Abs 3 WaffG mit einem Bußgeld bis 10000 Euro und gegebenenfalls wird die Waffe nach §54 Abs 2 eingezogen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
loetlampe Posted December 9, 2003 at 10:48 PM Author Share Posted December 9, 2003 at 10:48 PM Das ist schon happig, aber das ist die Höchststrafe, wird sowas dann nur verhängt wenn Personen zu Schaden kommen oder kann der Richter das auch ohne Schäden so verhängen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
karaya Posted December 9, 2003 at 11:47 PM Share Posted December 9, 2003 at 11:47 PM Das ist schon happig, aber das ist die Höchststrafe, wird sowas dann nur verhängt wenn Personen zu Schaden kommen oder kann der Richter das auch ohne Schäden so verhängen? Hey, wenn der Richter schlecht gefrühstückt hat, wird's übel! Und wenn Personenschäden auftreten wird's allerübelst! Also lass es lieber sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted December 10, 2003 at 12:03 AM Share Posted December 10, 2003 at 12:03 AM Eine Ordnungswidrigkeit liegt nichtmehr vor, wenn Personen zu Schaden kommen, dann handelt es sich immer um Körperverletzung. In einem solchen Fall wird neben dem StGB, die den Tatbestand der Körperverletzung abdeckt und dem Waffengesetzverstoß eine Gesamtstrafe gebildet. Die Höhe eines Bußgeldes nach §53 WaffG wird also je nach Schwere des Verstoßes festgelegt und nicht von einem Gericht, sondern von der zuständigen Behörde (in der Regel das Ordnungsamt) erhoben. Der Rest ist dann analog zum Knöllchen zu sehen, heißt: Nehme ich den Bußgeldbescheid nicht an und lege dagegen Beschwerde ein, wird sich erst dann ein Gericht damit beschäftigen müssen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted December 10, 2003 at 12:00 PM Share Posted December 10, 2003 at 12:00 PM Wichtig ist noch die Angabe des Modells und der Seriennummer der Schreckschußwaffe(n). Is sich ein Scherz, oder ???? Wer hat ein PTB-Teil mit Seriennummer ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted December 10, 2003 at 12:03 PM Share Posted December 10, 2003 at 12:03 PM @Hoss, Ich hab eine Seriennummer auf meiner P99 rechts neben dem PTB-Zeichen, also kein Scherz. Wenn du den Hauptkatalog 2003/2004 von Frankonia hast, dann schau mal bitte auf Seite W221. Dort ist oben eine HW 94 abgebildet, mit Seriennummer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted December 10, 2003 at 01:50 PM Share Posted December 10, 2003 at 01:50 PM Mal was anderes, was ist, wenn man neben keiner Seriennummer auch kein PTB Zeichen auf der Schreckschusswaffe hat? Habe neulich eine Record Pistole bei einem Kumpel gesehen und mich über das Fehlen jeglicher Kennzeichnung gewundert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted December 10, 2003 at 02:22 PM Share Posted December 10, 2003 at 02:22 PM Dein Kumpel hat ein Problem: Anlage 2 - Waffenliste Abschnitt 1 - Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: ... 1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände _ in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und _ zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen; § 52 Strafvorschriften (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, Also keine OWI - das ist eine richtige Straftat! (Ob das dem Rechtsempfinden entspricht, bleibe mal außen vor) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted December 10, 2003 at 03:13 PM Share Posted December 10, 2003 at 03:13 PM @ nightforce: Danke für die Info, ist mir neu. @de50ae: wie Völker bereits ausführlich dargestellt hat, hängt es vom PTB-Zeichen ab. Seriennummer ist kein muss, war mir bis eben auch neu dass es überhaupt welche mit Nr. gibt. Eine Puste ohne PTB-Stempel war nach altem WaffG meines Wissens sogar WBK-pflichtigt, ob es nach dem neuen auch so ist, muss mal lesen.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted December 10, 2003 at 06:12 PM Share Posted December 10, 2003 at 06:12 PM Wenn keine Zeichen auf einer Waffe angebracht sind, dann handelt es sich um eine Dekowaffe, einen illegalen Import, oder um einen Eigenbau. Während Ersteres keine Probleme macht, sind die beiden anderen Punkte sehr bedenklich, da funktionsfähige Schußwaffen, auch Schreckschußwaffen und Böller beschossen werden müssen, und dies nicht erst seit gestern. Die Frage die mich quält ist, handelt es sich um eine reine Schreckschußwaffe, gibt es einen Beschuß? Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted December 10, 2003 at 07:42 PM Share Posted December 10, 2003 at 07:42 PM Es handelt sich um eine reine einschüssige Schreckschusspistole, wie sie heute noch von Record gebaut wird. Glaube im Alljagd Katalog das Teil schon einmal gesehen zu haben. Vielleicht war das Ding mal für den Export vorgesehen oder galt vielleicht die Beschusspflicht für Schreckschusswaffen nicht immer? KA wie alt das Ding war, sah auch schon recht mitgenommen aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted December 10, 2003 at 07:54 PM Share Posted December 10, 2003 at 07:54 PM Hab jetzt schnell mal bei Alljagd nachgeblättert, leider nix gefunden. Wenn du genauere Angaben machen könntest, würde es besser aussehen. Davon abgesehen werden hier auch die Waffen für den Export beschossen. Wenn kein Zeichen dran ist, dann siehe obiges Posting von mir. Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted December 10, 2003 at 08:01 PM Share Posted December 10, 2003 at 08:01 PM Hab jetzt keinen Alljagd zur Hand, am WE werde ich mal sehen, ob ich das Ding darin wiederfinde, dann werde ich mal einen Scan einstellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 12, 2007 at 10:52 PM Share Posted January 12, 2007 at 10:52 PM Das Ehrenkreuz der deutschen Mutter, kurz Mutterkreuz war eine Auszeichnung für kinderreiche Mütter während des Dritten Reiches. Am 16. Dezember 1938 wurde es von der Parteileitung der NSDAP gestiftet. Es wurde in drei Stufen verliehen: Stufe 3 in Bronze ab 4 Kinder, Stufe 2 in Silber ab 6 Kinder und Stufe 1 in Gold ab 8 Kinder. Schon 1939 gab es für 3 Millionen Frauen diese Auszeichnung. Bedeutung Das Abzeichen trug die Aufschrift Der Deutschen Mutter sowie Das Kind adelt die Mutter. Die Verleihung erfolgte meist durch den Ortsgruppenleiter zum Muttertag jedes Jahres. Das Kreuz wurde an einem Band getragen und brachte für die Trägerin einige Vorteile im öffentlichen Leben mit sich. So musste ihr in den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Sitzplatz angeboten werden. Auf Ämtern und Behörden wurde sie bevorzugt behandelt. Die Hitler-Jugend des Ortes war dazu angehalten, die ausgezeichneten Mütter mit dem Hitlergruß auf der Straße zu grüßen. Das Kreuz sollte nicht während der täglichen Arbeit getragen werden, sondern nur zu feierlichen Anlässen. Wegen der bei der anfänglichen Planung nicht erwarteten hohen Anzahl von 5,5 Millionen Ehrenkreuzen konnten bei der ersten Verleihung am 21. Mai 1939 nur die Mütter ausgezeichnet werden, die älter als 60 Jahre waren. Allen anderen Müttern wurde dann beim Erntedankfest desselben Jahres die Auszeichnung nachgereicht. Voraussetzung Die Voraussetzung für die Verleihung war neben der ?Auszeichnungswürdigkeit? der Mutter und der Kinderzahl auch der so genannte Ariernachweis. Es mussten die ?Eltern deutschblütig und erbtüchtig? sein, die Mütter hatten nicht ?erbkrank?, ?kriminell? oder ?asozial? zu sein. Verlangt wurde, dass die Kinder ?deutschblütig und erbtüchtig? seien. Schließlich mussten ?die Kinder lebend geboren? sein. Das Mutterkreuz konnte auch nachträglich wieder aberkannt werden, wenn sich die Mütter zum Beispiel nicht ?rassegemäß? verhielten. Nach dem Ende des Dritten Reiches wurde das Mutterkreuz bisweilen auch (zumeist spottend) als ?Mütterverdienstkreuz? bezeichnet. Literatur Irmgard Weyrather (1993): Mutterkreuz und Muttertag. Der Kult um die "deutsche Mutter" im Nationalsozialismus, Frankfurt/Main Anna Maria Sigmund: Die Frauen der Nazis, Band 1-3 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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